• VOM SONDERVERMÖGEN INFRASTRUKTUR UND KLIMASCHUTZ ZUM ZUKUNFTSPAKET BRANDENBURG – VON CHRISTIAN GROSSMANN

    Mit der Grundgesetzänderung im März 2025 wurde die rechtliche Grundlage für ein Sondervermögen geschaffen, das zusätzliche kreditfinanzierte Investitionen in die Infrastruktursanierung und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ermöglicht. Damit hat sich schlussendlich der sozialdemokratische Ansatz einer nachfrage-orientierten Fiskalpolitik gegen die „schwarze Null“ der konservativen und wirtschaftsliberalen Kräfte im Land durchgesetzt.

    Die Verteilung der Mittel auf Länder und Kommunen erfolgt über das „Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – (LuKIFG)“ des Bundes, flankiert von einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

    Für Brandenburg stehen aus dem Sondervermögen – gemäß des Königsteiner Schlüssels, der die Verteilung von Bundesmitteln unter den Ländern beschreibt – rund drei Milliarden Euro zur Verfügung. 1,5 Milliarden Euro davon stehen den Städten, Gemeinden und Landkreisen eigenverantwortlich zur Verfügung – für Investitionen in Infrastruktur, Brand- und Katastrophenschutz, Innere Sicherheit sowie Bildung und Sport. Notwendige Investitionen vor Ort sollen damit schnell und wirkungsvoll umgesetzt werden können. Gemeinsam mit den Kommunen wurde zudem vereinbart, dass 500 Millionen Euro für die Sicherung der Gesundheitsversorgung und den Ausbau der Digitalisierung sowie rund eine Milliarde Euro für konkrete Schwerpunktprojekte des Landes bereitgestellt werden sollen. Dazu zählen unter anderem Investitionen in die Infrastruktur, die Hochschullandschaft und den Sport. Die konkrete Umsetzung in der Mark ist im Dezember 2025 mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ erfolgt.

    „Bei der Umsetzung des Zukunftspakets Brandenburg sind uns zwei Dinge besonders wichtig: zum einen sollen die Mittel unkompliziert in die Kommunen fließen; zum anderen soll ein breites Verwendungsspektrum ermöglicht werden.“

    Melanie Balzer, MdL
    Sie trägt Verantwortung in den SPD-Fraktionen im Landtag und im Kreistag Potsdam-Mittelmark. Sie ist Mitglied der SGK.

    Auf Landesebene war es von Anfang wichtig, die Mittel für die Gemeinden und Landkreise schnell und unkompliziert zu verteilen. So wurde gleich zu Beginn die Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden gesucht. Im Ergebnis konnte man sich dabei auf die konkrete Verteilung der Mittel zwischen a) der Kreis- und der Gemeindeebene und b) den einzelnen Gebietskörperschaften verständigen.

    Um auch finanzschwachen Kommunen die Umsetzung ihrer Maßnahmen zu ermöglichen, wurden die Mittel nicht nur nach der Einwohnerzahl, sondern auch nach deren Finanzkraft aufgeteilt. Dies kann dazu führen, dass Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl durch eine unterschiedliche Finanzkraft unterschiedliche Summen bekommen. Wie groß das Budget für jede einzelne Kommunen im Land ist, kann einer Anlage zum Errichtungsgesetz des Sondervermögens entnommen werden (https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_1900/1964-2.pdf).

    Im Unterschied zu früheren Maßnahmen dieser Art wird beim Zukunftspaket Brandenburg auf ein aufwendiges Antragsverfahren verzichtet. Darauf haben die Mitglieder des Arbeitskreises Haushalt und Europa der SPD-Landtagsfraktion im gesamten Verfahren großen Wert gelegt. Das bedeutet, dass die Kommunen die Mittel aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Budget nur zur Auszahlung bei der ILB abrufen müssen, wenn es zur Begleichung von Rechnungen benötigt wird. Einzige Bedingungen sind, dass die abzurechnenden Maßnahmen in den Kontext der Förderziele nach § 3 Abs. 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes passen, es sich um Investitionen oder deren Begleitmaßnahmen handelt und die Einzelmaßnahme mindestens 50.000€ umfasst. Allerdings sind Eigenleistungen der Verwaltung, insbesondere Personalausgaben explizit von der Förderung ausgeschlossen. Wie bei anderen Fördermitteln üblich, darf das Geld nicht lange auf den kommunalen Konten verweilen, sondern muss innerhalb von zwei Monaten ausgegeben werden; anderenfalls drohen Verzugszinsen. Schließlich handelt es sich bei allen Mitteln aus dem Sondervermögen um Kreditaufnahmen des Bundes; dieser hat wiederum kein Interesse, selbst bereits Zinszahlungen leisten zu müssen, während das Land oder die Kommunen die Gelder auf ihren Konten mitunter zinsbringend anlegen.

    „Zur Vermeidung von Liquiditäts- und Zinsnachteilen für den Bund sieht § 7 Absatz 1 LuKIFG eine Auszahlung der Mittel erst vor, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Deshalb werden die den Kommunen gemäß § 6 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel zunächst als Budgets ausgereicht, aus denen dann nach Bedarf ein entsprechender Mittelabruf erfolgen kann.“ (aus: Landtag Brandenburg: Drucksache 8./1964, Gesetzesbegründung des Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetzes – ZuPakBbgG).

    In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten, was denn genau mit dem Begriff „Investitionen“ gemeint sein. Die doppisch denkenden Kämmerinnen und Kämmerer im Land hatten dabei den Begriff der Investition aus ihrer Welt im Blick. Nun kennen Bundes- und Landesebene die Doppik aber nicht und wirtschaften weitestgehend kameral. Dies hat zur Folge, dass auch für die Mittel, die hier im Fokus stehen, der weitergehende Begriff der Investition aus dem Bundesrecht zur Anwendung kommt.

    „In § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 – inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 – ist enumerativ festgelegt, welche Ausgaben den Investitionen zuzurechnen sind. Danach gehören zu den Investitionen Ausgaben für

    • Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
    • den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Anschaffungen handelt,
    • den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
    • den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
    • Darlehen,
    • die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
    • Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die vorstehend genannten Zwecke.“

    (aus: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: Haushaltsrechtlicher Investitionsbegriff; https://www.bundestag.de/resource/blob/568822/ccbc8cb9a0035baf5ff58934705239bd/wd-4-125-18-pdf-data.pdf)

    Für die Mittel des Sondervermögens werden jährliche Wirtschaftspläne sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erstellt.

    Was die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten betrifft, sollten die Mittel in den Jahren ausgebracht werden, in denen der Abruf erfolgen soll und sie somit auch kassenwirksam werden. Eine gleichmäßige Veranschlagung – etwa in Jahresscheiben -wäre hingegen unzweckmäßig und mit dem kommunalen Haushaltsrecht auch – mangels Kassenwirksamkeit – nicht vereinbar. Die Kommunen müssen also keine Mittel „ansparen“; das ihnen zustehende Budget steht ab Beginn zur Verfügung, wenn Gelder daraus benötigt werden. Dies gilt auch schon für Maßnahmen, die ab dem 1.1.2025 begonnen worden sind. Ebenfalls wird auch ein Abruf von Mitteln für Ausgaben des Jahres 2025 im Jahr 2026 möglich sein.

    „Die zunächst als Budgets ausgereichten Mittel stehen den Kommunen grundsätzlich über den gesamten Förderzeitraum des LuKIFG zur Verfügung, was eine Bewilligung der Investitionsmaßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 sowie deren vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2042 beinhaltet.“ (aus: Landtag Brandenburg s.o.)

    Die Mittel des Sondervermögens sollen schnell umgesetzt werden; nur so kann zum einen dem Investitionsstau rasch entgegengewirkt werden, zum anderen sollen auch spürbare Impulse in der Wirtschaft gesetzt werden. Deshalb hat man sich im Land Brandenburg darauf verständigt, dass die Hälfte der Mittel bis zum Jahr 2029 eingesetzt werden soll, dann erfolgt ein erster Kassensturz. Dabei soll die bis dahin erfolgte Inanspruchnahme ermittelt werden. Danach erfolgt eine neue Umverteilung der Restmittel, so dass auch alle Mittel das Sondervermögens beansprucht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Kommunen gut beraten sind, wenn sie ihr Budget bis zu diesem Jahr auch weitgehend ausgeben haben.

    Der Einsatz der Mittel aus dem Zukunftspaket Brandenburg zur Darstellung eines Eigenanteils für andere Fördermittelprogramme soll ebenfalls möglich sein. Zu dem bestehen keine Restriktionen für Gemeinden mit einem Haushaltssicherungskonzept. Weitere Hinweise wird es in einer Rechtsverordnung geben, die aktuell in der Vorbereitung ist und spätestens Anfang Februar erlassen werden soll.

    Das zur Anwendung kommende schlanke Abrufverfahren bringt es aber auch mit sich, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder vollständig bei den Landkreisen und Gemeinden liegt. Etwaige Rückforderungen des Bundes werden vom Land direkt an die betroffenen Kommunen weitergeleitet.

    Empfänger der Mittel sind ausschließlich Gebietskörperschaften. Somit stehen den Ämtern keine eigenen Gelder zur Verfügung. Um im Amtsmodell dennoch Investitionen in den Brandschutz zu ermöglichen, können amtsangehörige Gemeinden ihre Gelder auch an das Amt weiterreichen. Eine Weitergabe an Zweckverbände wäre ebenfalls denkbar.

    Alle Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens ganz oder teilweise finanziert werden, müssen als solche – durch Verwendung eines entsprechenden Logos – kenntlichgemacht werden. Dies ist aber z.B. bei der Verwendung von EU-Mitteln, nicht anders und soll die Bürgerinnen und Bürger, die in den nächsten Jahrzehnten die Kredite mit abtragen dürfen, daran erinnern, was mit dem Geld Sinnvolles geleistet worden ist.

    Weiterführende Links:

    a.      Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
    https://www.gesetze-im-internet.de/lukifg/index.html#BJNR0F60A0025BJNE000100000

    b.     Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz – ZuPakBbgG)
    https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2025/30.pdf

    c.      Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG
    https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Infrastruktur/Verwaltungsvereinbarung_LuKIFG_11-12-2025.pdf

  • WOHNRAUMFÖRDERUNG SICHERN UND VERSTETIGEN – FÜR EIN WACHSENDES UND LEBENSWERTES BRANDENBURG (VON DANIEL KEIP)

    Der Landeshaushalt 2025 steht im Zeichen schwieriger finanzieller Rahmenbedingungen. Steigende Kosten, neue Herausforderungen und gleichzeitig sinkende Einnahmeerwartungen stellen Politik und Verwaltung auf allen Ebenen vor große Aufgaben. In dieser Gemengelage war in den vergangenen Monaten zu beobachten, dass zentrale Felder der öffentlichen Daseinsvorsorge in den Fokus möglicher Einsparungen gerieten – so auch die Wohnraumförderung. Umso erfreulicher ist es, dass die Landesregierung von zunächst befürchteten Kürzungen Abstand genommen hat und nun für 2025 bis zu 250 Millionen Euro für die Förderung des Wohnungsbaus in Brandenburg bereitstellen will.

    Dieses klare Bekenntnis zur Wohnraumförderung ist richtig und notwendig. Es ist ein wichtiges Signal für die kommunale Ebene, für soziale Gerechtigkeit und für eine vorausschauende Landesentwicklung. Gleichzeitig darf es nicht bei einem einmaligen Investitionsimpuls bleiben. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, wie langfristig, verlässlich und strategisch Wohnungsbaupolitik angelegt sein muss, wenn sie erfolgreich sein soll. Deshalb ist es entscheidend, dass das Land Brandenburg diese Mittel nicht nur kurzfristig zur Verfügung stellt, sondern die Förderung echt verstetigt und damit Planungssicherheit für Kommunen, Wohnungsunternehmen und Bauwirtschaft schafft.

    Wohnraumförderung ist aktive Strukturpolitik

    Brandenburg befindet sich in einem grundlegenden Wandel. Die Dynamik des Berliner Wohnungsmarkts strahlt längst weit über die Stadtgrenzen hinaus – mit teils massiven Auswirkungen auf angrenzende Kommunen im sogenannten engeren Verflechtungsraum. Diese Regionen stehen unter zunehmendem Zuzugsdruck: Menschen, die in Berlin keinen bezahlbaren Wohnraum mehr finden, weichen in das Brandenburger Umland aus. Was für die regionale Entwicklung eine große Chance darstellt, bringt zugleich neue Herausforderungen mit sich – insbesondere für die soziale Durchmischung, für die Mietpreisentwicklung und für die städtebauliche Infrastruktur.

    Aber nicht nur das Berliner Umland ist betroffen. Auch die sogenannten Städte der zweiten Reihe – von Brandenburg an der Havel über Eberswalde, Cottbus, Luckenwalde, Bernau bis hin zu Prenzlau – spüren zunehmenden Druck auf ihren Wohnungsmarkt. Neben dem Wohnraumbedarf wächst der Bedarf an Mobilität, Bildungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung und sozialen Angeboten. In vielen Fällen handelt es sich um Kommunen, die nach Jahren des Bevölkerungsrückgangs die Einwohnerzahl halten oder nun sogar wieder wachsen – teils schneller, als es die bestehende Infrastruktur erlaubt.

    Genau an dieser Stelle wird deutlich: Wohnraumförderung ist mehr als Baukostenunterstützung. Sie ist aktive Strukturpolitik, die Wachstum begleitet, soziale Balance sichert und lebenswerte Orte schafft. Sie ist ein Steuerungsinstrument für Landesentwicklung und für den sozialen Zusammenhalt.

    LEP HR verpflichtet zum Handeln

    Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion (LEP HR) setzt klare räumliche Leitplanken für die zukünftige Entwicklung. Er identifiziert sogenannte Entwicklungskorridore, in denen Wachstum stattfinden soll – etwa entlang der Schienenverbindungen zwischen Berlin und Brandenburg. Damit stellt der LEP HR konkrete Anforderungen an die Steuerung von Zuzug und Stadtentwicklung, die auf der kommunalen Ebene umgesetzt werden müssen.

    Doch Papier ist geduldig. Strategien und Entwicklungspläne entfalten nur dann ihre Wirkung, wenn sie mit Mitteln hinterlegt und durchsetzbar sind. Es reicht nicht, Räume für Wachstum zu benennen – man muss auch in der Lage sein, dieses Wachstum zu gestalten. Dazu gehört der Bau von Wohnungen ebenso wie die Entwicklung von Quartieren, die Schaffung sozialer Infrastruktur und die Sicherung bezahlbarer Mieten. Wohnraumförderung ist dabei ein zentrales Element, um die Ziele des LEP HR realpolitisch zu unterfüttern.

    Gegen Verdrängung, für sozialen Zusammenhalt

    Zunehmender Zuzug kann – ohne Gegensteuerung – zu Verdrängungsprozessen führen. Die Beispiele aus Berlin zeigen dies deutlich. Wenn in angespannten Märkten nur noch Menschen mit überdurchschnittlichem Einkommen Wohnraum finden, verschärft sich nicht nur die soziale Spaltung – auch die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gerät unter Druck. Pflegekräfte, Erzieherinnen, Handwerker, junge Familien und Rentner brauchen Wohnraum, der zu ihrem Einkommen passt.

    Wohnraumförderung ist deshalb auch ein Instrument gegen soziale Verwerfungen. Sie hilft dabei, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und Quartiere sozial durchmischt zu halten. Das ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern auch eine Grundvoraussetzung für funktionierende Kommunen und lebenswerte Städte.

    Kommunen am Limit – Infrastruktur muss mitwachsen

    Neben der reinen Wohnraumentwicklung stehen viele Kommunen vor der Frage, wie sie mit den Wachstumsschmerzen umgehen können, die neue Siedlungsdynamiken mit sich bringen. Wo neue Wohngebiete entstehen, müssen auch Kitas und Schulen gebaut, Straßen erneuert, ÖPNV-Angebote erweitert und soziale Einrichtungen mitgedacht werden.

    Doch während die Wohnraumförderung nun mit einem klaren Signal gestärkt wurde, bleiben andere finanzielle Unterstützungsleistungen des Landes für die Kommunen hinter den Erwartungen zurück. Das betrifft sowohl allgemeine Zuweisungen als auch Investitionspauschalen für Infrastrukturmaßnahmen. Viele Kommunen blicken daher mit Sorge auf ihre zukünftige Leistungsfähigkeit – denn Wachstum bedeutet nicht nur Chancen, sondern auch erhebliche Belastungen, die vor Ort getragen werden müssen.

    Es ist deshalb unerlässlich, dass die Investitionen in Wohnraumförderung mit einer angemessenen Stärkung der kommunalen Finanzausstattung einhergehen. Wer Wachstum politisch einfordert und planerisch vorbereitet, muss auch die nötigen Mittel bereitstellen, damit es vor Ort umgesetzt werden kann.

    Wohnraumförderung braucht Kontinuität – und kommunale Handlungsfähigkeit

    Die Entscheidung, im Landeshaushalt bis zu 250 Millionen Euro für die Wohnraumförderung bereitzustellen, ist ein richtiger Schritt zur richtigen Zeit. Sie setzt ein wichtiges Zeichen – für bezahlbares Wohnen, für soziale Gerechtigkeit und für eine nachhaltige Entwicklung Brandenburgs.

    Doch dieses Signal muss verstetigt werden. Wohnraumförderung ist kein Projekt für ein Haushaltsjahr, sondern eine Daueraufgabe in einer Region, die sich im Wandel befindet. Gleichzeitig braucht es ein klares Bekenntnis zur finanziellen Stärkung der Kommunen – denn sie sind es, die diesen Wandel vor Ort gestalten. Nur wenn Kommunen verlässlich planen, investieren und entwickeln können, wird es gelingen, Brandenburg als lebenswerte und soziale Region weiterzuentwickeln.

  • FAMILIENLEISTUNGSAUSGLEICH BLEIBT

    Familienleistungsausgleich bleibt – Kommunen können aufatmen

    Die Koalitionsfraktionen von SPD und BSW im Brandenburger Landtag haben sich erfolgreich für den Erhalt des Familienleistungsausgleichs eingesetzt. Nach intensiven Verhandlungen steht nun fest: Die Mittel aus dem Familienleistungsausgleich bleiben für 2025 und 2026 vollständig erhalten.

    Ab 2026 müssen sich die Kommunen jedoch anteilig an den Einsparungen im Landeshaushalt beteiligen. Damit sind drohende Kürzungen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 vom Tisch. Die Koalitionsfraktionen hatten sich seit Beginn der Haushaltsberatungen klar für die Beibehaltung des § 17 im Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz eingesetzt – und nun einen wichtigen Erfolg erzielt. Björn Lüttmann, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Landtag Brandenburg erklärt dazu: „Wir haben Wort gehalten und hart verhandelt. Es gab intensive Gespräche mit den Kommunen. Das Ergebnis ist ein starkes Signal für unsere Städte, Gemeinden und Landkreise.

    Die Haushalte der Kommunen für 2025 sind dadurch gesichert, die Haushalte für 2026 werden deutlich weniger belastet. Ohne den Familienleistungsausgleich wären viele Kommunen zu drastischen Kürzungen gezwungen gewesen – etwa bei sozialen Angeboten, Kultur oder freiwilligen Leistungen. Das konnte trotz knapper Kasse im Land nun verhindert werden.“ Niels-Olaf Lüders, Vorsitzender der BSW-Fraktion sagt: „Nach Verhandlungen mit den Kommunalen Spitzenverbänden freuen wir uns sehr darüber, dass man sich einigen konnte. Die Kommunen haben sowohl für den Haushalt 2025 als auch für das Jahr 2026 grünes Licht gegeben.

    Das liegt vor allem daran, dass die Koalition in entscheidenden Punkten noch einmal nachbessern und so die kommunalen Haushalte sichern konnte. Neben dem Familienlastenausgleich konnte unter Beachtung der Mai-Steuerschätzung für das laufende Jahr bei der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs auf-gestockt werden.“ Durch die nun vereinbarten Änderungsanträge von SPD und BSW in den Haushaltsberatungen wird der § 17 beibehalten. Damit stehen im Jahr 2025 rund 155,6 Millionen Euro und im Jahr 2026 rund 153,5 Millionen Euro für den Familienleistungsausgleich zur Verfügung. Mit der kommunalen Familie ist vereinbart, dass diese im Jahr 2026 ebenfalls ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leistet. Dazu wird der Betrag, den die Kommunen vom Land erhalten (Verbundmasse) in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden um 77 Mio. Euro reduziert. Das ist zwar ein erheblicher Einschnitt, allerdings durch den zeitlichen Vorlauf für die Kommunen entsprechend planbar. Die endgültige Bestätigung erfolgt im Rahmen der zweiten und dritten Lesung des Haushalts im Landtag.

    Gemeinsame Presseinformation der Fraktionen von SPD und BSW im Brandenburger Landtag
    Potsdam, 27. Mai 2025

     

  • FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR!

    Die Geschäftsstelle der SGK Brandenburg ist zwischen Weihnachten und Neujahr per Email (info@sgk-brandenburg.de) erreichbar und in dringenden Fällen auch telefonisch unter 0331 / 730 98 200. 

    Wir wünschen allen unseren Mitgliedern, allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, alle Interessierten, den hauptamtlich und den ehrenamtlich Aktiven in den Kommunen fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch in das neue Jahr!

  • DIE NEUE KOMMUNALVERFASSUNG DES LANDES BRANDENBURG

    Die SGK Brandenburg hat eine gedruckte Version der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg herausgebracht (einschließlich einer Beilage für die erst ab 1.1.2025 geltenden Bestimmungen) und unsere Mitglieder haben sie schon zugesandt bekommen. Nach Verfügbarkeit senden wir sie auch Nichtmitgliedern zu, Nachricht dazu per E-Mail an info@sgk-brandenburg.de!

     

  • WIE UMGEHEN MIT EXTREMEN TEILEN IN DER KOMMUNALVERTRATUNG? – eine Handlungsempfehlung

    von Maximilian Wonke, Vorsitzender der SGK Brandenburg

    Die Kommunalwahlen in Brandenburg liegen nun ein paar Wochen hinter uns. Vielerorts wurden von Parteien und Gruppierungen zahlreiche Mandate errungen, deren Anerkennung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung für einige ihrer Mitglieder in Frage zu stellen ist. Nicht ohne Grund werden sie vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Frage des Umgangs mit diesen gewählten Mandatsträgerinnen und -trägern stellt sich seit dem Erstarken rechter Parteien immer mehr. Nun stellen sie in vielen Kommunalparlamenten große oder gar die größten Fraktionen. Eine neue Betrachtung des Umgangs mit diesen Mehrheiten ist daher angeraten.

    Mittel der demokratischen Parteienfamilie war es bisher, sich gegenseitig zuzusichern, dass man jede Kooperation ausschließe. Die symbolische Brandmauer war schnell proklamiert, ist in aller Munde und ihr Standhalten wird stets nach außen hin bekräftigt. Eine genaue Definition, was diese Brandmauer auszeichnet und ausmacht, gab es jedoch nie.

    Und nun, in den Nachwehen des erschreckenden Votums der Wähler, tönt es aus vielen Seiten unseres Landes: „Die Brandmauer ist gefallen!“ Unterschiedliche Vertreter aller etablierten Parteien vermuten bei den anderen, sich nicht an die selbstgesteckten Regeln zu halten. Der Grund: nach der Kommunalwahl müssen viele Vorsitze, Stellvertreter und Ämter der kommunalen Gremien in geheimer Wahl neu bestimmt werden. Und nun wurden in manche Posten auf einmal Vertreter der AfD gewählt. Aufgrund der geheimen Wahl kann jetzt jeder jedem Vorwürfe machen.

    Wohl dem, der da die beste Glaskugel hat. Doch ist dies vermutlich erst der Vorgeschmack auf 5 Jahre, in denen viele Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen oder Kreistage mit Vertretern einer Partei und ihrer Fraktion arbeiten müssen, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Wie also umgehen mit den neuen Stimmverhältnissen?

    Wer stimmt mit wem?

    Auf Bundes- und Landesebene werden – zumindest bis heute – zur Erlangung und Absicherung stabiler Mehrheiten Koalitionen gebildet und mittels Koalitionsvertrag ein Arbeitspapier kodifiziert, das es für die Legislaturperiode abzuarbeiten gilt. Der Schlag auf die Oppositionsbank – auch hinter der Brandmauer – geht daher relativ gut von der Hand.

    Eine einfache Übertragung dieser Strategie in die kommunale Ebene entzieht sich jedoch einer dauerhaften Praktikabilität, sieht es hier bei Betrachtung der stetig wechselnden Bündnisse doch ganz anders aus. Nur in äußerst seltenen Fällen kommt es zu stabilen Koalitionen, die sich ein gemeinsames Arbeitsprogramm geben. Kommunalpolitik ist dazu wenig geeignet, da die Themenfelder zum einen viel zu basal sind und zum anderen Gemeindevertreter oft schlichtweg den ihnen gesetzlich auferlegten Auftrag zu erfüllen haben. Sie sind nicht gänzlich frei in ihrem Mandat und gelten rechtlich gesehen daher auch als „ehrenamtliche Beamte“.

    Das Schlagloch in der Straße und der auszubauende Fahrradweg kennen zudem nicht wirklich immer eine politische Einordnung. Es müssen Beschlüsse gefasst werden, um konkrete Probleme zu lösen. Doch nun ist es sehr wahrscheinlich geworden, dass diese manchmal nur mit Stimmen von Vertretern zustande kommen, die nicht besonders fest auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Sozialdemokratische Politik begriff sich immer als Verteidiger der Demokratie – naturgemäß auch auf der untersten Ebene, der Kommunalpolitik. Nur wie kann das bei den neuen Mehrheiten gelingen?

    Nun lassen einige die Forderung verlauten, Beschlüsse und Anträge so zu schreiben, dass zum Beispiel alle außer der AfD ihnen zustimmen könnten. Dies entspräche einer nahezu sterilen Abgrenzungsstrategie. Neben der unmöglichen Herausforderung dieser politakrobatischen Aufgabe gerecht zu werden, hieße das bei Nichtgelingen, Anträge zurückzuziehen, sobald die AfD Zustimmung signalisiert. Denkt man dies weiter, würde ihren Vertreterinnen und Vertreter quasi ein Vetorecht zugebilligt. Jedwede signalisierte Zustimmung müsste dann eine Änderung des Antrages oder dessen Zurücknahme bedeuten. In den Augen vieler Bürgerinnen und Bürger würde man sich so der Lächerlichkeit preisgeben. Das kann nicht wirklich Ziel sein.

    Kommunalparlamente sind keine Organe der Legislative, sondern Teil der Verwaltung, also der Exekutive. Die Kommunale Selbstverwaltung ist als Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 im Grundgesetz verankert. Auch der Begriff der Gebietskörperschaft drückt diese Selbstverwaltung der Kommune auf einem Gemeindegebiet ebenfalls sehr deutlich aus. Alle Körperschaften sind Organisationen der Selbstverwaltung. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung sind die Verwaltung, ihre kommunalen Unternehmen und die örtlichen kommunalen Parlamente. Sie regeln und entscheiden über örtliche Angelegenheiten. Gerade diese Tatsache macht den Umgang mit der AfD auf kommunaler Ebene so schwierig.

    Brandmauer oder rote Linien?

    Wir kommen um die Aufgabe nicht herum, dass wir uns für die nächsten fünf Jahre Gedanken machen müssen, wie eine Brandmauer auf kommunaler Ebene zu deuten und anzuwenden ist. Soviel vorab: Anstelle der Brandmauer werden wir eher rote Linien definieren müssen. Gleichermaßen ist festzuhalten, dass die Formen der Zusammenarbeit durchaus zwischen Schwarz und Weiß liegen. Daher müssen wir uns über die Arten der Kooperation klarwerden und diese in die Bereiche einer aktiven und passiven Zusammenarbeit unterteilen.

    1. Die aktive Zusammenarbeit beginnt mit der Feststellung, dass für eine Kandidatin oder einen Antrag Mehrheiten gefunden werden müssen. Eine absichtliche Kontaktaufnahme, um diese zu erlangen ist der Beginn einer aktiven Zusammenarbeit. Gemeinsame Absprachen zu Kandidaten oder ein gemeinsames Einbringen von Anträgen auch mit Vertretern von unter Beobachtung stehenden Parteien ist daher mit dem Bestreben eine Brandmauer aufrecht zu erhalten nicht zu vereinbaren. Die Abgrenzung hier ist klar: Rote Linie.
    2. Bei der passiven Zusammenarbeit beginnen die feineren Graustufen. Gelebte Kommunalpolitik zeichnet ursprünglich aus, dass sich mit jedem neuen Tagesordnungspunkt die Mehrheiten verschieben können. Aus erbitterten Gegnern werden nur wenige Minuten später wieder strategische Partner. Statt harter Gegenrede wird mit dem neuen Diskussionspunkt plötzlich ins selbe Horn gestoßen. Im Bundestag oder den Landtagen wäre dies in den Augen vieler Parteistrategen ein wahrgewordener Albtraum – in den Kommunen ist es gelebte Praxis.
    1. Wird nun ein Antrag eingebracht, der wohlwissend nur von der AfD Zustimmung und gegebenenfalls damit eine Mehrheit erhielte, sollte davon abgesehen werden. Dabei ist auch einfließen zu lassen, welche Bedeutung und in der Konsequenz Öffentlichkeitswirksamkeit die betreffende Thematik hat. Ist Verkehrsspiegel Nummer 72 nur mit Stimmen der AfD beschlossen worden, sollte sich die Strahlweite in Grenzen halten. Besondere Bedeutung kann dies aber erlangen, soweit es um originäre „rechte“ Themen geht (z. B. Migration). Anders als bei klassischen kommunalen Themen wie z.B. kommunale Infrastruktur, Kita, Sport ist hier besondere Achtsamkeit geboten. Es wäre dramatisch, wenn zum Beispiel die Einführung der Bezahlkarte nach AsylbLG nur mit den Stimmen der AfD zusammenkäme. Bei in der Vergangenheit heiß diskutierten Themen mit nicht immer klaren Mehrheiten – wir alle kennen aus unserer Praxis Beispiele – sollten demokratische Parteien eine gemeinsame Position finden. Hier nur mit Stimmen der AfD – auch ohne vorher gesuchte Absprache – durchzukommen, wäre eine rote Linie, was die passive Zusammenarbeit betrifft.
    2. In der Regel sieht man das jeweilige Abstimmungsverhalten erst am Ende einer Debatte. Findet ein Beschluss auch von weiteren Mitgliedern des Gremiums Zustimmung und die Stimmen der AfD fließen mit denen vieler anderer Fraktionen oder Gruppierungen aus dem demokratischen Spektrum letztlich mit ein, muss man den Vorgang wohl pragmatisch betrachten, selbst wenn die Stimmen entscheidend waren. Das mag einigen bitter aufstoßen. Doch ist anzuerkennen, dass die Mehrheiten nun mal so sind wie sie sind. Trotz zersplitterter Verhältnisse in den kommunalen Gremien muss eine Arbeits- aber auch Gestaltungsfähigkeit erhalten bleiben. Anderenfalls läge es in den falschen Händen, gute und sinnvolle Vorhaben scheitern zu lassen, indem eine „taktische“ Zustimmung vor der Abstimmung signalisiert wird.
    3. Das passive gemeinsame Abstimmen sollte alsdann unterbleiben, wenn absehbar ist, dass lediglich demokratiefeindliche Parteien Zustimmung signalisieren und der Antrag sogar keine Aussicht auf Erfolg hat: rote Linie.
    4. Wird ein Antrag mit mehreren Fraktionen etablierter, demokratischer Parteien und Gruppierungen eingebracht, ist Unbedenklichkeit anzunehmen.
    5. Wie verhält es sich dann mit Anträgen, die von der AfD kommen? Grundsätzlich: rote Linie! Unter welchen Bedingungen kann oder sollte sogar solchen Anträgen zugestimmt werden? Bei politischen Themen, die einer sozialdemokratischen Kommunalpolitik nicht im Kern widersprechen, empfiehlt sich die Enthaltung.
    6. In der Kommunalpolitik geht es aber nicht nur um Bauvorhaben oder Haushaltssatzungen, sondern auch um die schlichte Benennung von Mitgliedern in Ausschüsse – beispielsweise für sachkundige Einwohner. Hier sollte ebenso eine Abstufung vorgenommen werden: In Zeiten der sozialen Medien dokumentieren sehr viele inzwischen ihren Alltag aber auch ganz unverhohlen ihre demokratiefeindliche Gesinnung. Nun kann nicht von jedem vorgeschlagenen sachkundigen Einwohner ein Psychogramm angefertigt werden. Aber es lässt sich schon in einer Kurzrecherche zumindest in Erfahrung bringen, ob die aufgestellte Person eine bestimmte Gesinnung im Netz verbreitet und damit dokumentiert hat.Ist die vorgeschlagene Person also öffentlich durch verfassungsfeindliche Handlungen oder Äußerungen aufgefallen, sollte dies klar benannt und belegt werden. Übrigens ist dies Gelegenheit, um auf bestimmte Personenkreise in der AfD hinzuweisen und klar zu machen, dass diese aus gutem Grund nicht in den Informationskreis derer gelassen werden sollten, die sich besonders in nicht-öffentlichen Sitzung um sehr vertrauliche Dinge kümmern müssen. Es ist kein Geheimnis: In dieser Partei gibt es Menschen, die diesen, unseren Staat ablehnen und ihn lieber heute als morgen abschaffen wollen. Meist äußern sie dies auch in entsprechenden Medien. Eine generelle Verweigerung zur Zustimmung von Ausschussmitgliedern der AfD jedoch würde aber deren Opfer-Mythos stärken und damit das ursprüngliche Bestreben nur konterkarieren. Diese strenge Auslegung führt in der breiten Bevölkerung zu Unverständnis, was wiederum in den aktuellen Wahlergebnissen und Prognosen Ausdruck findet.

    Politik als Kunst des Möglichen

    Einigen Mitgliedern rechter Parteien ist zweifelsohne zu attestieren, dass sie den Nationalsozialismus relativieren oder gar wiederaufleben lassen wollen. Jene in Ämter zu bringen oder direkt wie indirekt zu unterstützen, kann ein böses Erwachen zur Folge haben. Doch Sozialdemokratie zeichnet sich immer durch abwägendes Handeln mit Augenmaß aus. Dies muss auch hier bedacht werden. Politik ist die Kunst des Möglichen. Während ehrenamtliche Kommunalpolitiker sich noch neben dem Beruf und familiären Herausforderungen um diese Dinge Gedanken machen müssen, stellt sich auch für Hauptverwaltungsbeamte die Frage, welcher Umgang der richtige ist. Das Besinnen auf eine neutrale Funktion, die die Rolle eines Vermittlers und gesetzestreuen Verwaltungsleiters zum Kern hat, ist bei zersplitterten Verhältnissen ohnehin angeraten. Nun spielt das eigene Parteibuch natürlich eine Rolle, ist aber demokratischen und rechtstaatlichen Grundsätzen unterzuordnen.

    Rechte Parteien zehren sich aus der Erzählung, benachteiligt, ausgegrenzt und in ihren Rechten beschnitten worden zu sein. In Bereichen, die demokratische Grundsätze berühren und infrage stellen, muss durch einen Bürgermeister Abgrenzung deutlich gemacht werden. Im Normalbetrieb hat aber eine Einbeziehung wie mit allen anderen Mandatsträgern zu erfolgen. Anderenfalls wird Verwaltungshandeln angreifbar – und dann siegen ausgerechnet jene vor Gericht, die sonst die freiheitliche Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit in Abrede stellen.

    Die Brandmauer auf kommunaler Ebene muss anders angewandt werden. Kommunalpolitik kennt weder Regierungen noch Koalitionen. Kommunalpolitik lebt von stetig wechselnden Mehrheiten. Ihre zumeist ehrenamtlichen Vertreter sind gemeinsam mit dem oder der Hauptverwaltungsbeamtin Hüter von Recht und Verfassung. Verfassungsfeindliche Tendenzen sind klar zu bekämpfen und jene zu benennen, die nicht auf dem Boden unserer demokratischen Grundordnung stehen.

    Ein wohlüberlegter Umgang unter Beachtung der hier aufgezeigten roten Linien ist für die nächsten Jahre ein probates Mittel, um kommunale Gremien unter Anbetracht der neuen Mehrheitsverhältnisse handlungs- und gestaltungsfähig zu erhalten.

    Den Text kann man hier herunterladen

  • Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Überarbeitung der Kommunalverfassung!

    Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Rahmen und Grundlage der haupt- und ehrenamtlichen Arbeit, wurde jüngst überarbeitet und ein Großteil der Bestimmungen ist zum 9. Juni 2024 bereits in Kraft getreten. 

    Obwohl die SGK Brandenburg dazu bereits einige Veranstaltungen abgehalten, die Neuerungen in Beiträgen unserer eigenen Zeitungen erläutert hat und die Folgen für die erste Sitzung der neu gewählten kommunalen Vertretungen in unseren Seminaren zu den konstituierenden Sitzungen (u. a. am kommenden Samstag, dem 22.6., siehe unter „Veranstaltungen“) eine Rolle spielen, ist kaum ein Gesetz wirklich selbsterklärend.

    Um den Haupt- und Ehrenamtlerinnen in den Kommunen Sicherheit zu geben, hat das Ministerium des Innern und für Kommunales, deshalb ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Neuerungen erläutert und erklärt werden. Es lohnt sich ein Blick hineinzuwerfen!

    Das Rundschreiben kann hier eingesehen und heruntergeladen werden: Rundschreiben – bitte hier anklicken!

  • Vorbereitung auf die konstituierende Sitzung – wir unterstützen mit einer Handreichung!

    Die SGK Brandenburg unterstützt kommunale Haupt- und Ehrenamtliche nicht nur mit Veranstaltungen, sondern auch mit Publikationen! Und deshalb erhalten unsere aktuellen Mitglieder unsere Ausgabe zur konstituierenden Sitzung in den kommunalen Vertretungen, mit einem umfassenden Beitrag von Christian Großmann und einem zu haushaltsrechtlichen Fragen von Paul Niepalla, kostenfrei zugesandt. Damit sich alle adäquat vorbereiten können!
    Solltet ihr euch für eine Mitgliedschaft bei uns interessieren, sei es als gesamte Fraktion oder als Einzelmitglied, schicken wir sie euch auch gerne zu . Anfrage einfach an info@sgk-brandenburg.de!
  • Brandenburger Kommunalverfassung – ein erster Überblick (Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 5. März 2024)

    Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wurde überarbeitet und einige mit ihr im Zusammenhang stehende Gesetze ebenfalls. Spätestens nach der allgemeinen Kommunalwahl im Juni zeigt sich, an welchen Stellen Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen überarbeitet werden müssen. Bereits jetzt wird an einigen Stellen deutlich, was sich im kommunalpolitischen Alltag verändert hat.

    Wir werden in den kommenden Ausgaben deshalb auf Einzelfragen eingehen, insbesondere was die Umsetzung in den Geschäftsordnungen und den Hauptsatzungen betrifft, die allgemeinen kommunalrechtlichen Fragen und nicht zuletzt die Änderungen, die die kommunalen Haushalte betreffen.

    Hintergrund

    Viele Beiträge in den Publikationen der SGK Brandenburg in den letzten zwei Jahren, viele Veranstaltungen – von runden Tischen über Online-Informationsveranstaltungen bis hin zu Diskussionen –, viele Aufrufe zur Beteiligung an unsere Mitglieder und vor allem viele Gespräche der SGK mit Kommunalen und den Abgeordneten des Landtages kreisten um ein Thema: die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – das rechtliche Herzstück der kommunalen Ebene. Sie definiert, gibt den Rahmen vor, setzt Grenzen und bietet Grundlagen. Und sie war schon etwas in die Jahre gekommen.

    Deshalb sollte sie überarbeitet werden, nicht zuletzt, weil durch die Folgen der Pandemie deutlich wurde, dass dieses Gesetz auf nunmehr technische Möglichkeiten noch nicht vorbereitet war und auch einige gesellschaftliche Entwicklungen nicht berücksichtigt werden konnten.

    Vieles hat sich dabei verändert – wer etwas wissen möchte, nutzt vielleicht eher die im Internet verfügbaren Quellen und geht nicht auf die Suche nach einem Informationsblatt in einem Schaukasten am ehemaligen Marktplatz der Gemeinde. Nicht zuletzt wegen der Digitalisierung musste das Gesetz erweitert, angepasst und ergänzt werden.

    Am 7. Juni letzten Jahres wurde ein Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 7/7839, dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts“ und mit einem Umfang von 227 Seiten in das Parlament eingebracht. Nach der ersten Lesung im Plenum des Landtages wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Innereses und Kommunales überwiesen, dort wurde er beraten, unter anderem auch im Rahmen von zwei Anhörungen, einmal zu den rein kommunalrechtlichen Regelungen und später dann zu den finanz- und haushaltsrelevanten Passagen. Neben den kommunalen Spitzenverbänden nahmen daran auch einige Sachverständige teil, unter anderem Christian Großmann, bis letztes Jahr Vorsitzender der SGK Brandenburg, und Tobias Schröter, erfahrener Kommunalpolitiker und Rechtsanwalt, der vielen aus unseren Seminaren zum Kommunalrecht bekannt ist.

    Im parlamentarischen Prozess kamen dann noch Änderungsanträge sowie ein Entschließungsantrag hinzu, von denen jeweils einer angenommen wurde, die den Gesetzentwurf an entscheidender Stelle noch einmal beeinflussten. Verkündet wurde das Gesetz am 5. März 2024 im Gesetz- und Verordungsblatt (I/2024/Nr. 10).

    Beispiel: Die Digitalisierung spiegelt sich unter anderem in der Neufassung des § 34 BbgKVerf zur Einberufung der Gemeindevertretung sowie in § 43 zur Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen wider, in denen es um die Anwendbarkeit von Video- und Audiositzungen und Grenzen geht. Damit wird nun klargestellt, was geht und was nicht. Aufgenommen wurden dabei die Erfahrungen der letzten Jahre und zwischenzeitlich angewendete Verordnungen sowie deren Auswertung.

    Gesellschaftliche Entwicklungen folgend wurde eine gendergerechte Sprache verankert und zum Beispiel in § 2 BbgKVerf der „Klimaschutz“ in die Aufgaben der Kommunen aufgenommen. Das mag in der Umsetzung vor Ort sicherlich aufwendig sein, fällt aber vielleicht dann nicht mehr ganz so ins Gewicht, wenn Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen ohnehin an anderer Stelle überarbeitet werden müssen.

    Manche Änderungen dienten eher sprachlichen Anpassungen, andere sollten einer größeren Klarheit dienen.

    Beispiel: So wurde aus einem „mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ in § 3 BbgKVerf ein „am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ oder aus „5 vom Hundert“ wurde 5 Prozent“.

    Diese zahlreichen Anpassungen erklären auch, warum das Gesetz ungewöhnlich umfangreich ist, auch wenn damit nicht die von einigen erwartete große Reform einherging.

    Rote Linien und die Koalition auf Landesebene

    Bei einem Gesetzgebungsprozess spielen die Positionen der Landtagsabgeordneten, die in Brandenburg in der Regel auch kommunal aktiv sind oder waren, eine entscheidende Rolle und auch die Stimmen der kommunalen Spitzenverbände und die der Expertinnen und Experten in den Anhörungen wurden gehört. Wenn sicherlich nicht immer in der Intensität, wie es sich einige gewünscht hätten. Dabei reichte die Bandbreite, auch in der SGK Brandenburg, von „Es kann alles so bleiben wie es ist!“ bis „Das geht alles nicht weit genug!“.

    Dem Gesetzgebungsprozess waren allerdings bereits zahlreiche Beratungen und Gespräche vorangegangenen, es wurden Eckpunktepapiere und „Wunschlisten“ erstellt, wir fragten bei unseren Mitgliedern ab, was ihnen wichtig ist und definierten für den Vorstand der SGK Brandenburg „rote Linien“. Die sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Kommune mehr ist als nur die Summe ihrer Teile und dass die Kompetenz für die Entscheidungen vor Ort in der Regel auch bei der kommunalen Ebene verbleiben sollte.

    Dem Vorstand der SGK Brandenburg war unter anderem wichtig die Rechte der gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu erhalten, was auf der anderen Seite dann auch heißt Instrumente der direkten Demokratie etwas zu begrenzen. Mit Bedacht sollte auch das Einrichten weiterer Beiräte und Beauftragter angegangen werden, ebenso wie eine weiträumige Aufgabenübertragung auf einzelne Kommunalvertreterinnen und -vertreter und die Angleichung der Kompetenzen sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner an die der Mandatsträgerinnen und -träger. Weil zudem Regeln für alle gelten müssen und eine Umsetzung nicht an allen Orten gleichsam möglich ist, sollte es zum Beispiel keine Verpflichtung zu Livestreams geben.

    Mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung wurden die Schritte, in denen Kompetenzen von der kommunalen auf die gesetzgeberische Ebene verlagert werden sollten, deshalb besonders kritisch gesehen. So weit wie möglich sollte, wie zum Beispiel in § 19 BbgKVerf die Entscheidung dort verbleiben, wo sie umgesetzt werden – das gelingt an vielen Stellen bereits mit dem Satz „die Hauptsatzung kann … vorsehen“.

    Einiges, was die SGK Brandenburg in die Diskussion einbrachte, wurde aufgenommen, einiges nicht.

    Ein Bespiel dafür ist die Neufassung des § 13 BbgKVerf zur Einwohnerbeteiligung in den Kommunen. Gab es zwischenzeitlich bei einigen den Gedanken die Pflicht zur Unterrichtung sehr weitgehend auch auf Personen zu erweitern, die nicht Einwohner einer Kommune sind, einigte man sich – nach zahlreichen Hinweisen auch aus der SGK – letztlich auf den Satz „Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.“ Damit soll im Grunde erreicht werden, was oftmals in den Kommunen Usus war – die Einbeziehung von Personen in die Beteiligung, die zwar nicht Einwohnerin oder Einwohner sind, bei denen gleichwohl ein bestimmter Aspekt deren Einbindung nahelegt.

    An anderer Stelle lebte eine Regulierung wieder auf, nämlich das so genannte

    Vertretungsverbot in § 23 BbgKVerf. Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln. Das wurde sogar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begrüßt, die selbst ehrenamtlich Mandate innehaben.

    Es wurde nicht alles verwirklicht, was wir uns gewünscht hätten, dafür aber einiges, das wir uns nicht gewünscht haben. Dies sicherlich nicht zuletzt deshalb, weil bereits in der Koalition auf Landesebene drei, in kommunalrechtlichen Fragestellungen nicht unbedingt übereinstimmende politische Richtungen aufeinandertrafen, die dann letztlich über den Gesetzentwurf entschieden und miteinander Kompromisse finden mussten.

    Tatsächlich wurden aber auch außerhalb des Parlaments und in der kommunalen Ebene Positionen dadurch beeinflusst, ob jemand ehren- oder eben hauptamtlich aktiv ist, sich auf Landkreisebene, in der Gemeinde oder in einer Stadt engagiert. Man muss sich dabei nur einmal vor Augen halten, wie unterschiedlich die Haltung sein kann, wenn es um die so genannte Kreisumlage geht.

    Wir hätten uns zum Beispiel eine deutlichere Positionierung zu den Kommunalaufsichten gewünscht. Dabei muss man im Blick behalten, dass die hauptamtliche Ebene sich durchaus an verschiedenen Stellen, wie zum Beispiel bei den kommunalen Spitzenverbänden, Rat holen kann, der ehrenamtlichen Ebene mangelt es daran zum Teil. Eine Positionierung, ob der Kommunalverfassung eine Beratungsobliegenheit zu entnehmen ist, hätte sicherlich zu mehr Klarheit geführt.

    Zahlreiche Vorschriften widmeten sich etwaigen Gebietsänderungen. Deren Bedeutung, das wurde in den Gesprächen innerhalb der SGK Brandenburg und vor allem im Vorstand der SGK Brandenburg nicht immer deutlich.

    Wenn es ums Geld geht

    Besonders intensiv sind Beratungen immer dann, wenn es ums Geld ging. Dabei wurde besonders deutlich wie unterschiedlich die Sichtweisen sein können. Es gab dann auch Gründe, warum die allgemeinen kommunalrechtlichen und die die kommunalen Haushalte betreffenden Passagen in zwei verschiedenen Anhörungen getrennt behandelt wurden.

    Zwei Punkte, die zwar besondere Aufmerksamkeit fanden, die nicht rechtssicher in dem Gesetz verankert werden konnten, fanden deshalb Niederschlag in einem Entschließungsantrag (Landtags Drucksache 7/9267) der Koalitionsfraktionen. Darin heißt es:

    Der Minister des Innern und für Kommunales wird gebeten,

    1. unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände zu prüfen, wie die Gemeinden und Gemeindeverbände bei Investitionsmaßnahmen für Pflichtaufgaben, insbesondere für Kita- und Schulbauten, unterstützt werden können und inwieweit durch Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts die Umsetzung der Investitionsmaßnahmen erleichtert werden kann;
    2. zu prüfen, ob für Mitglieder im Kommunalen Versorgungsverband die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen aufgehoben werden können, unter Berücksichtigung des Prinzips der periodengerechten Buchung;
    3. zu prüfen, inwieweit die Höchstsätze in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung an die Inflation anzupassen sind und Höchstsätze auch für Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnern und Ortsvorsteher vorgegeben werden sollten.

    Ein weiterer Punkt wurde letztlich durch einen Änderungsantrag (Landtagsdrucksache 7/9254) der Koalitionsfraktionen in dem Gesetzentwurf noch einmal erweitert. Dabei geht es um die Jahresabschlüsse, denn gerade sie sind in vielen Kommunen ein existenzielles Thema, bilden sie doch die Grundlage für die Beurteilung der Finanz- und Haushaltlage. Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018 trat allerdings gänzlich am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

    In Artikel 7 des Kommunalrechtsmodernisierungsgesetzes wurde deshalb die folgende Regelung aufgenommen und damit das Gesetz verlängert:

    Artikel 7 Zweites Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

    • 1 Jahresabschluss

    (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2019 auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten:

    1. die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
    2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
    3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, und
    4. die Angaben nach § 58 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 58) geändert worden ist.

    Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

    (2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt werden.

    • 2 Prüfungswesen

    Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.

    • 3 Außerkrafttreten
    • 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

    Die Koalitionsfraktionen erweiterten das nun mit einem Änderungsantrag und einem neu eingefügten Artikel 8:

    Evaluierungsbericht

    (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über die Anwendung der Regelungen des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und über die Kommunen, die sich aufgrund fehlender Jahresabschlüsse in der vorläufigen Haushaltsführung befunden haben.

    (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

    Wie geht es weiter?

    Wie bereits erwähnt, soll das hier nur ein erster Überblick sein, wir werden uns in weiteren Ausgaben mit wichtigen Einzelaspekten auseinandersetzen.

    Erfahrene Kommunale wissen nun auch, dass die aktuellen Versionen von Gesetzen, wie eben auch die Kommunalverfassung, eigentlich im Internet recht gut zu finden sind. Da das bislang nicht der Fall ist, kann man allerdings gegenwärtig noch gut auf die Seiten des Gesetzesblattes zurückgreifen, auf denen der Gesetzestext komplett abgedruckt ist.

    Vgl. https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/GVBl_I_10_2024.pdf

    Wir senden unseren Mitgliedern den Gesetzestext allerdings gerne auch zu, dazu bräuchten wir eine Nachricht an info@sgk-brandenburg.de oder per Telefon 0331 / 730 98 200.

  • Umfrage: neues Logo der SGK Brandenburg – mit oder ohne Adler?

    Liebe Mitglieder der SGK Brandenburg,

    die Zeiten ändern sich und die SGK Brandenburg entwickelt sich mit!

    Ein neuer Slogan, ein neues Logo sollen demnächst alle unsere Briefe, Zeitungen und Einladungen zieren. Thomas Irmer, langjähriges Vorstandsmitglied, hat dazu zwei Vorschläge erarbeitet. Einen mit und einen ohne Adler – aber schon die Abstimmung im Vorstand der SGK Brandenburg hat gezeigt, wie wichtig der Adler vielen Brandenburgerinnen und Brandenburgern ist. Oder ist es Zeit für einen Wechsel?

    Wir sind ein Verein und deshalb entscheiden bei uns die Mitglieder!

    Wir hätten gerne von euch gewusst: welcher Vorschlag gefällt euch besser?

    Mit oder ohne?

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