Wer bekommt wie viel? Reibungspunkt Aufwandsentschädigungssatzung
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Wer bekommt wie viel? Reibungspunkt Aufwandsentschädigungssatzung

 

von Maximilian Wonke, Bürgermeister der Gemeinde Panketal und Mitglied im Vorstand der SGK Brandenburg

Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.

Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.

Vorgaben des Landes

Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.

Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.

Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.

Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.

Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.

Schwach(e)stellen

Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.

Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.

Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.

Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.

Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte

Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.

Fazit

Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.

Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.

Der kommunale Haushalt – lesen, verstehen, gestalten und steuern am 13. Juni 2020 in Eberswalde
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Der kommunale Haushalt – lesen, verstehen, gestalten und steuern am 13. Juni 2020 in Eberswalde

Der kommunale Haushalt und die Haushaltsberatungen gehören zu den wichtigsten Kernelementen der Kommunalpolitik. In der besonderen Verantwortung der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger liegt es dabei unter anderem die Erfüllung von Pflichtaufgaben mit den Wünschen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in Einklang zu bringen, aber auch die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen.

In diesem Seminar, das für Neulinge in der Kommunalpolitik ebenso geeignet ist wie für bereits erfahrene Kommunalpolitikerinnen und –politiker, sollen die Grundlagen und Grundbegriffe, das politische Ziel der Doppik und die Rechtsgrundlagen ebenso zur Sprache kommen wie die Ziele, Tipps und Tricks in den kommunalen Haushaltsberatungen.

Die SGK Brandenburg konnte dafür Paul Niepalla gewinnen, der als Verwaltungswissenschaftler theoretisches Wissen aber als erfahrener Kommunalpolitiker und Mitglied der Verwaltung darüber hinaus auch umfassende praktische Kenntnisse mitbringt.

Ablaufplan

10.00 – 10.30 Uhr Begrüßung und Vorstellung, Rachil Rowald (SGK Geschäftsführerin)

10.30 – 12.00 Uhr Der kommunale Haushalte Teil 1, Paul Niepalla

12.00 – 12.30 Uhr Mittagspause

12.30 – 14.00 Uhr Der kommunale Haushalt Teil 2, Paul Niepalla

Ein Teilnahmebeitrag wird nicht erhoben. Alle Interessentinnen und Interessenten sind ganz herzlich eingeladen! Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten ihren (kommunalen) Haushalt mitzubringen, um anhand praktischer Beispiele Allgemeines und Besonderes diskutieren zu können.

Wir freuen uns über Anmeldungen:

 

    • telefonisch unter 0331 / 730 98 200
    • per Fax 0331 / 730 98 202 oder
    • hier:

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Bund: Reform der Grundsteuer – mit kurzer Frist und langem Übergang

Bund: Reform der Grundsteuer – mit kurzer Frist und langem Übergang

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften des Bewertungsgesetzes für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die derzeit geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundstücken für die Grundsteuer seien seit dem 1.1.2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und sollen deshalb bis spätestens 31.12.2019 durch eine Neuregelung ersetzt werden. Damit ist klar, dass die Bewertung dieser für die Kommunen wichtigen Steuer, auf der Grundlage der Einheitswerte keinen Bestand hat. Das war erwartbar, beruhen sie doch ein Werteverhältnissen von 1964 (West) und 1935 (Ost). Das jahrzehntelange Unterbleiben einer Wertanpassung an die Wertverhältnisse habe dabei zu einem weitgehenden Verlust eines einheitlichen, am gemeinen Wert ausgerichteten Bewertungsmaßstabs und zu zur Wertverzerrungen innerhalb des Bereichs bebauter und unbebauter Grundstücke geführt. Das Urteil ist hier zu finden: bitte anklicken

Dem Bundesgesetzgeber wurde von den Richtern zugleich auferlegt bis spätestens Ende 2019 eine Neuregelung zu treffen, wobei der Verwaltung weitere fünf Jahre für deren Umsetzung eingeräumt wurden.

Für die Zukunft hat das Gericht die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen angeordnet:

  • zum einen sollen die beanstandeten Regelungen bis zum Ergehen einer Neuregelung aber längstens bis zum 31.12.2019 anwendbar sein und
  • die Anwendung der als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Bestimmungen der Einheitsbewertung ist für weitere 5 Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis 31.12.2024, zulässig

Diese ungewöhnliche Konstellation beruht nicht zuletzt auf der Bedeutung der Grundsteuer, aber auch darauf, dass knapp 35 Millionen Einheiten nunmehr zu bewerten sind.

Der Erhalt der Grundsteuer muss dabei an erster Stelle stellen, denn tatsächlich ist sie einer der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden und deshalb unverzichtbar. So beträgt das bisherige Grundsteueraufkommen der Kommunen insgesamt fast 14 Mrd. Euro/Jahr. Die Zeit für eine politische Einigung zwischen den Koalitionspartnern und mit den Ländern ist jedoch knapp bemessen, insbesondere dann, wenn man sich noch an die Verhandlungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und erinnert. Erste Treffen mit den Finanzministerien der Länder und dem Bundesfinanzministerium fanden jedoch bereits statt. Würden die Fristen des Bundesverfassungsgerichts nicht eingehalten werden, könnte dies dazu führen, dass die Kommunen ab 2025 keine Grundsteuer mehr erheben können.

Geklärt werden muss die Frage, ob die Grundsteuer weiterhin in Abhängigkeit vom Wert des Grundvermögens bemessen werden soll. Bei der Auswahl des Steuergegenstands gestehen die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zu und die Verwendung mehrerer Maßstäbe zur Steuerbemessung wird explizit als zulässig bezeichnet. Unangetastet sollte das Recht der Gemeinden bleiben , den Hebesatz für die Grundsteuer und damit die Steuerhöhe, festzulegen.

Im Vordergrund der Überlegungen steht, aus Sicht der SPD auf Bundesebene, unter anderem, dass Boden wie Gebäude dem jeweiligen Immobilieneigentümer wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermitteln und die Höhe der Grundsteuer deshalb auch zukünftig nach dem Wert des Grundvermögens bestimmt werden soll. Gleichzeitig soll die absolute Belastung der Steuerpflichtigen überschaubar bleiben. Unternehmer sollen die (betriebliche) Grundsteuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten steuerlich geltend machen und Vermieter, so die Bundes-SPD, als Betriebskosten auf die Mieter umlegen können. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch die Aufkommensneutralität, die aber nicht immer gleichzeitig auch Belastungsgleichheit bedeutet. Dies kann im Ergebnis auch dazu führen, dass es zu einer Umverteilung der Steuerlasten kommt.

Unabhängig davon wird deshalb auch zu diskutieren sein, wie sich eine Grundsteuerreform auf die Miete auswirkt und ob die Umlage der Grundsteuer auf die Mieten im Mietrecht anders geregelt werden muss. Wegen zu erwartender Belastungsverschiebungen stehen steuerliche Ent- und Belastungen bei den Bürgerinnen und Bürgern deshalb zur Diskussion.