Der Vorstand der SGK Brandenburg stellt sich vor – Wiebke Papenbrock (MdB):
TESTTEST 123455
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Videoaufnahme, Schnitt und Untertitel: Samuel Hildebrandt
Kommunalkongress 2019
Fachveranstaltung – Mobilität in den Kommunen von morgen
9.30 Uhr Eröffnung
9.45 Uhr Impulse und Podiumsdiskussion zu
Mobilität in den und für die Kommunen von morgen
mit
Sebastian Rüter – Mitglied des Landtages Brandenburg
Jens Graf – Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg
Werner Faber – Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen Ost
11.45 Uhr Mittagsimbiss
Mitgliederversammlung 2019
Programm
12.15 Uhr Grußwort Katrin Lange, Ministerin der Finanzen und für Europa im Land Brandenburg
12.30 Uhr Christian Großmann, Vorsitzender der SGK Brandenburg: Bericht über die Arbeit der
SGK Brandenburg 2019 sowie Ausblick auf 2020
12.45 Uhr Rechenschaftsbericht zur Finanzlage der SGK Brandenburg
in den Jahren 2017 und 2018
Reinhard Stark: Bericht der Revisionskommission zu den Jahren 2017 und 2018
Aussprache und Antrag auf Entlastung des Vorstandes
13.10 Uhr Wahl des Landesvorstandes der SGK Brandenburg
• Wahl der/des Landesvorsitzenden
• Wahl der/des ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden
• Wahl der/des zweiten stellvertretenden Landesvorsitzenden
• Wahl der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters
• Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers
• Wahl der zwei vom SPD-Landesvorstand nominierten Mitglieder
• Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes
14.10 Uhr Wahl einer neuen Revisionskommission
14.15 Uhr Schlußwort der oder des gewählten Vorsitzenden
14.30 Uhr Ende der Veranstaltung
Wir freuen uns über Anmeldungen aller Interessierten
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Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wurde überarbeitet und einige mit ihr im Zusammenhang stehende Gesetze ebenfalls. Spätestens nach der allgemeinen Kommunalwahl im Juni zeigt sich, an welchen Stellen Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen überarbeitet werden müssen. Bereits jetzt wird an einigen Stellen deutlich, was sich im kommunalpolitischen Alltag verändert hat.
Wir werden in den kommenden Ausgaben deshalb auf Einzelfragen eingehen, insbesondere was die Umsetzung in den Geschäftsordnungen und den Hauptsatzungen betrifft, die allgemeinen kommunalrechtlichen Fragen und nicht zuletzt die Änderungen, die die kommunalen Haushalte betreffen.
Hintergrund
Viele Beiträge in den Publikationen der SGK Brandenburg in den letzten zwei Jahren, viele Veranstaltungen – von runden Tischen über Online-Informationsveranstaltungen bis hin zu Diskussionen –, viele Aufrufe zur Beteiligung an unsere Mitglieder und vor allem viele Gespräche der SGK mit Kommunalen und den Abgeordneten des Landtages kreisten um ein Thema: die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – das rechtliche Herzstück der kommunalen Ebene. Sie definiert, gibt den Rahmen vor, setzt Grenzen und bietet Grundlagen. Und sie war schon etwas in die Jahre gekommen.
Deshalb sollte sie überarbeitet werden, nicht zuletzt, weil durch die Folgen der Pandemie deutlich wurde, dass dieses Gesetz auf nunmehr technische Möglichkeiten noch nicht vorbereitet war und auch einige gesellschaftliche Entwicklungen nicht berücksichtigt werden konnten.
Vieles hat sich dabei verändert – wer etwas wissen möchte, nutzt vielleicht eher die im Internet verfügbaren Quellen und geht nicht auf die Suche nach einem Informationsblatt in einem Schaukasten am ehemaligen Marktplatz der Gemeinde. Nicht zuletzt wegen der Digitalisierung musste das Gesetz erweitert, angepasst und ergänzt werden.
Am 7. Juni letzten Jahres wurde ein Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 7/7839, dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts“ und mit einem Umfang von 227 Seiten in das Parlament eingebracht. Nach der ersten Lesung im Plenum des Landtages wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Innereses und Kommunales überwiesen, dort wurde er beraten, unter anderem auch im Rahmen von zwei Anhörungen, einmal zu den rein kommunalrechtlichen Regelungen und später dann zu den finanz- und haushaltsrelevanten Passagen. Neben den kommunalen Spitzenverbänden nahmen daran auch einige Sachverständige teil, unter anderem Christian Großmann, bis letztes Jahr Vorsitzender der SGK Brandenburg, und Tobias Schröter, erfahrener Kommunalpolitiker und Rechtsanwalt, der vielen aus unseren Seminaren zum Kommunalrecht bekannt ist.
Im parlamentarischen Prozess kamen dann noch Änderungsanträge sowie ein Entschließungsantrag hinzu, von denen jeweils einer angenommen wurde, die den Gesetzentwurf an entscheidender Stelle noch einmal beeinflussten. Verkündet wurde das Gesetz am 5. März 2024 im Gesetz- und Verordungsblatt (I/2024/Nr. 10).
Beispiel: Die Digitalisierung spiegelt sich unter anderem in der Neufassung des § 34 BbgKVerf zur Einberufung der Gemeindevertretung sowie in § 43 zur Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen wider, in denen es um die Anwendbarkeit von Video- und Audiositzungen und Grenzen geht. Damit wird nun klargestellt, was geht und was nicht. Aufgenommen wurden dabei die Erfahrungen der letzten Jahre und zwischenzeitlich angewendete Verordnungen sowie deren Auswertung.
Gesellschaftliche Entwicklungen folgend wurde eine gendergerechte Sprache verankert und zum Beispiel in § 2 BbgKVerf der „Klimaschutz“ in die Aufgaben der Kommunen aufgenommen. Das mag in der Umsetzung vor Ort sicherlich aufwendig sein, fällt aber vielleicht dann nicht mehr ganz so ins Gewicht, wenn Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen ohnehin an anderer Stelle überarbeitet werden müssen.
Manche Änderungen dienten eher sprachlichen Anpassungen, andere sollten einer größeren Klarheit dienen.
Beispiel: So wurde aus einem „mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ in § 3 BbgKVerf ein „am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ oder aus „5 vom Hundert“ wurde 5 Prozent“.
Diese zahlreichen Anpassungen erklären auch, warum das Gesetz ungewöhnlich umfangreich ist, auch wenn damit nicht die von einigen erwartete große Reform einherging.
Rote Linien und die Koalition auf Landesebene
Bei einem Gesetzgebungsprozess spielen die Positionen der Landtagsabgeordneten, die in Brandenburg in der Regel auch kommunal aktiv sind oder waren, eine entscheidende Rolle und auch die Stimmen der kommunalen Spitzenverbände und die der Expertinnen und Experten in den Anhörungen wurden gehört. Wenn sicherlich nicht immer in der Intensität, wie es sich einige gewünscht hätten. Dabei reichte die Bandbreite, auch in der SGK Brandenburg, von „Es kann alles so bleiben wie es ist!“ bis „Das geht alles nicht weit genug!“.
Dem Gesetzgebungsprozess waren allerdings bereits zahlreiche Beratungen und Gespräche vorangegangenen, es wurden Eckpunktepapiere und „Wunschlisten“ erstellt, wir fragten bei unseren Mitgliedern ab, was ihnen wichtig ist und definierten für den Vorstand der SGK Brandenburg „rote Linien“. Die sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Kommune mehr ist als nur die Summe ihrer Teile und dass die Kompetenz für die Entscheidungen vor Ort in der Regel auch bei der kommunalen Ebene verbleiben sollte.
Dem Vorstand der SGK Brandenburg war unter anderem wichtig die Rechte der gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu erhalten, was auf der anderen Seite dann auch heißt Instrumente der direkten Demokratie etwas zu begrenzen. Mit Bedacht sollte auch das Einrichten weiterer Beiräte und Beauftragter angegangen werden, ebenso wie eine weiträumige Aufgabenübertragung auf einzelne Kommunalvertreterinnen und -vertreter und die Angleichung der Kompetenzen sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner an die der Mandatsträgerinnen und -träger. Weil zudem Regeln für alle gelten müssen und eine Umsetzung nicht an allen Orten gleichsam möglich ist, sollte es zum Beispiel keine Verpflichtung zu Livestreams geben.
Mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung wurden die Schritte, in denen Kompetenzen von der kommunalen auf die gesetzgeberische Ebene verlagert werden sollten, deshalb besonders kritisch gesehen. So weit wie möglich sollte, wie zum Beispiel in § 19 BbgKVerf die Entscheidung dort verbleiben, wo sie umgesetzt werden – das gelingt an vielen Stellen bereits mit dem Satz „die Hauptsatzung kann … vorsehen“.
Einiges, was die SGK Brandenburg in die Diskussion einbrachte, wurde aufgenommen, einiges nicht.
Ein Bespiel dafür ist die Neufassung des § 13 BbgKVerf zur Einwohnerbeteiligung in den Kommunen. Gab es zwischenzeitlich bei einigen den Gedanken die Pflicht zur Unterrichtung sehr weitgehend auch auf Personen zu erweitern, die nicht Einwohner einer Kommune sind, einigte man sich – nach zahlreichen Hinweisen auch aus der SGK – letztlich auf den Satz „Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.“ Damit soll im Grunde erreicht werden, was oftmals in den Kommunen Usus war – die Einbeziehung von Personen in die Beteiligung, die zwar nicht Einwohnerin oder Einwohner sind, bei denen gleichwohl ein bestimmter Aspekt deren Einbindung nahelegt.
An anderer Stelle lebte eine Regulierung wieder auf, nämlich das so genannte
Vertretungsverbot in § 23 BbgKVerf. Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln. Das wurde sogar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begrüßt, die selbst ehrenamtlich Mandate innehaben.
Es wurde nicht alles verwirklicht, was wir uns gewünscht hätten, dafür aber einiges, das wir uns nicht gewünscht haben. Dies sicherlich nicht zuletzt deshalb, weil bereits in der Koalition auf Landesebene drei, in kommunalrechtlichen Fragestellungen nicht unbedingt übereinstimmende politische Richtungen aufeinandertrafen, die dann letztlich über den Gesetzentwurf entschieden und miteinander Kompromisse finden mussten.
Tatsächlich wurden aber auch außerhalb des Parlaments und in der kommunalen Ebene Positionen dadurch beeinflusst, ob jemand ehren- oder eben hauptamtlich aktiv ist, sich auf Landkreisebene, in der Gemeinde oder in einer Stadt engagiert. Man muss sich dabei nur einmal vor Augen halten, wie unterschiedlich die Haltung sein kann, wenn es um die so genannte Kreisumlage geht.
Wir hätten uns zum Beispiel eine deutlichere Positionierung zu den Kommunalaufsichten gewünscht. Dabei muss man im Blick behalten, dass die hauptamtliche Ebene sich durchaus an verschiedenen Stellen, wie zum Beispiel bei den kommunalen Spitzenverbänden, Rat holen kann, der ehrenamtlichen Ebene mangelt es daran zum Teil. Eine Positionierung, ob der Kommunalverfassung eine Beratungsobliegenheit zu entnehmen ist, hätte sicherlich zu mehr Klarheit geführt.
Zahlreiche Vorschriften widmeten sich etwaigen Gebietsänderungen. Deren Bedeutung, das wurde in den Gesprächen innerhalb der SGK Brandenburg und vor allem im Vorstand der SGK Brandenburg nicht immer deutlich.
Wenn es ums Geld geht
Besonders intensiv sind Beratungen immer dann, wenn es ums Geld ging. Dabei wurde besonders deutlich wie unterschiedlich die Sichtweisen sein können. Es gab dann auch Gründe, warum die allgemeinen kommunalrechtlichen und die die kommunalen Haushalte betreffenden Passagen in zwei verschiedenen Anhörungen getrennt behandelt wurden.
Zwei Punkte, die zwar besondere Aufmerksamkeit fanden, die nicht rechtssicher in dem Gesetz verankert werden konnten, fanden deshalb Niederschlag in einem Entschließungsantrag (Landtags Drucksache 7/9267) der Koalitionsfraktionen. Darin heißt es:
Der Minister des Innern und für Kommunales wird gebeten,
Ein weiterer Punkt wurde letztlich durch einen Änderungsantrag (Landtagsdrucksache 7/9254) der Koalitionsfraktionen in dem Gesetzentwurf noch einmal erweitert. Dabei geht es um die Jahresabschlüsse, denn gerade sie sind in vielen Kommunen ein existenzielles Thema, bilden sie doch die Grundlage für die Beurteilung der Finanz- und Haushaltlage. Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018 trat allerdings gänzlich am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
In Artikel 7 des Kommunalrechtsmodernisierungsgesetzes wurde deshalb die folgende Regelung aufgenommen und damit das Gesetz verlängert:
Artikel 7 Zweites Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2019 auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten:
Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
(2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt werden.
Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.
Die Koalitionsfraktionen erweiterten das nun mit einem Änderungsantrag und einem neu eingefügten Artikel 8:
Evaluierungsbericht
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über die Anwendung der Regelungen des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und über die Kommunen, die sich aufgrund fehlender Jahresabschlüsse in der vorläufigen Haushaltsführung befunden haben.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Wie geht es weiter?
Wie bereits erwähnt, soll das hier nur ein erster Überblick sein, wir werden uns in weiteren Ausgaben mit wichtigen Einzelaspekten auseinandersetzen.
Erfahrene Kommunale wissen nun auch, dass die aktuellen Versionen von Gesetzen, wie eben auch die Kommunalverfassung, eigentlich im Internet recht gut zu finden sind. Da das bislang nicht der Fall ist, kann man allerdings gegenwärtig noch gut auf die Seiten des Gesetzesblattes zurückgreifen, auf denen der Gesetzestext komplett abgedruckt ist.
Vgl. https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/GVBl_I_10_2024.pdf
Wir senden unseren Mitgliedern den Gesetzestext allerdings gerne auch zu, dazu bräuchten wir eine Nachricht an info@sgk-brandenburg.de oder per Telefon 0331 / 730 98 200.
Mitte Februar war einer Pressemitteilung der SPD-Fraktion des Landtages Brandenburg, die im Nachgang ihrer Klausursitzung veröffentlicht wurde, zu entnehmen, dass man sich der finanziellen und strukturellen Stärkung der Kommunen annehmen wolle. Geplant sei es den Anteil der Kommunen an den Landeseinnahmen zu erhöhen, indem die Verbundquote in zwei Schritten von 20 auf dann wenigstens 21,6 Prozent erhöht werden soll. Dadurch würde sich die in §3 des Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) ausgeführte Verbundmasse erhöhen, die sich aus einem Anteil an den so genannten Gemeinschaftssteuern, Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich sowie den Einnahmen zur Kompensation der Kraftfahrzeugsteuer speist. Von den Mitteln zum Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes fließen der Verbundmasse 40 Prozent zu. Im Ergebnis wäre die Änderung ein Aufwuchs um 220 Millionen Euro für die Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Doppelhaushalt 2019/20 eingestellt werden sollen.
Die Erhöhung wurde vor dem Hintergrund eines finanzwissenschaftlichen Gutachtens vorgeschlagen, in dem untersucht wurde, ob die Finanzverteilung zwischen dem Land und den Kommunen der Verteilung der Aufgaben noch entspricht. Die Verfasser dieses so genannten Symmetriegutachtens, regelmässig erstellt um die Angemessenheit von Lasten- und Finanzverteilung zu untersuchen, waren zu dem Schluss gekommen, dass die Verbundquote zugunsten der kommunalen Ebene zu erhöhen ist und schlägt dabei Werte von über 2,2 Prozent vor.
Tatsächlich lässt das Gutachten auch den Schluss zu, dass die Kommunen bereits in der Vergangenheit nicht angemessen an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt wurden und die Quote auch aus diesen Gründen erhöht werden muss. Weiterhin im Raum steht zudem die Frage nach einer Fortschreibung der investiven Schlüsselzuweisungen, unabhängig von Verbundmasse und den Schlüsselzuweisungen auf, im Hinblick auf die die 2020 endgültig wegfallenden Solidarpaktmittel. Beides sollte in der anstehenden Überarbeitung des FAG in Brandenburg Berücksichtigung finden.
Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.
Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.
Vorgaben des Landes
Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.
Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.
Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.
Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.
Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.
Schwach(e)stellen
Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.
Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.
Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.
Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.
Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte
Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.
Fazit
Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.
Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.
Der kommunale Haushalt und die Haushaltsberatungen gehören zu den wichtigsten Kernelementen der Kommunalpolitik. In der besonderen Verantwortung der kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger liegt es dabei unter anderem die Erfüllung von Pflichtaufgaben mit den Wünschen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in Einklang zu bringen, aber auch die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen.
In diesem Seminar, das für Neulinge in der Kommunalpolitik ebenso geeignet ist wie für bereits erfahrene Kommunalpolitikerinnen und –politiker, sollen die Grundlagen und Grundbegriffe, das politische Ziel der Doppik und die Rechtsgrundlagen ebenso zur Sprache kommen wie die Ziele, Tipps und Tricks in den kommunalen Haushaltsberatungen.
Die SGK Brandenburg konnte dafür Paul Niepalla gewinnen, der als Verwaltungswissenschaftler theoretisches Wissen aber als erfahrener Kommunalpolitiker und Mitglied der Verwaltung darüber hinaus auch umfassende praktische Kenntnisse mitbringt.
Ablaufplan
10.00 – 10.30 Uhr Begrüßung und Vorstellung, Rachil Rowald (SGK Geschäftsführerin)
10.30 – 12.00 Uhr Der kommunale Haushalte Teil 1, Paul Niepalla
12.00 – 12.30 Uhr Mittagspause
12.30 – 14.00 Uhr Der kommunale Haushalt Teil 2, Paul Niepalla
Ein Teilnahmebeitrag wird nicht erhoben. Alle Interessentinnen und Interessenten sind ganz herzlich eingeladen! Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten ihren (kommunalen) Haushalt mitzubringen, um anhand praktischer Beispiele Allgemeines und Besonderes diskutieren zu können.
Wir freuen uns über Anmeldungen:
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Die SGK Brandenburg hat neue Emailadressen:
info@sgk-brandenburg.de (allgemein und Vorstand)
rowald@sgk-brandenburg.de (Geschäftsführung und Büro)