DIE NEUE KOMMUNALVERFASSUNG DES LANDES BRANDENBURG

Die SGK Brandenburg hat eine gedruckte Version der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg herausgebracht (einschließlich einer Beilage für die erst ab 1.1.2025 geltenden Bestimmungen) und unsere Mitglieder haben sie schon zugesandt bekommen. Nach Verfügbarkeit senden wir sie auch Nichtmitgliedern zu, Nachricht dazu per E-Mail an info@sgk-brandenburg.de!  

Die SGK Brandenburg hat eine gedruckte Version der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg herausgebracht (einschließlich einer Beilage für die erst ab 1.1.2025 geltenden Bestimmungen) und unsere Mitglieder haben sie schon zugesandt bekommen. Nach Verfügbarkeit senden wir sie auch Nichtmitgliedern zu, Nachricht dazu per E-Mail an info@sgk-brandenburg.de!

 

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  • VOM SONDERVERMÖGEN INFRASTRUKTUR UND KLIMASCHUTZ ZUM ZUKUNFTSPAKET BRANDENBURG – VON CHRISTIAN GROSSMANN

    Mit der Grundgesetzänderung im März 2025 wurde die rechtliche Grundlage für ein Sondervermögen geschaffen, das zusätzliche kreditfinanzierte Investitionen in die Infrastruktursanierung und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ermöglicht. Damit hat sich schlussendlich der sozialdemokratische Ansatz einer nachfrage-orientierten Fiskalpolitik gegen die „schwarze Null“ der konservativen und wirtschaftsliberalen Kräfte im Land durchgesetzt.

    Die Verteilung der Mittel auf Länder und Kommunen erfolgt über das „Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – (LuKIFG)“ des Bundes, flankiert von einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

    Für Brandenburg stehen aus dem Sondervermögen – gemäß des Königsteiner Schlüssels, der die Verteilung von Bundesmitteln unter den Ländern beschreibt – rund drei Milliarden Euro zur Verfügung. 1,5 Milliarden Euro davon stehen den Städten, Gemeinden und Landkreisen eigenverantwortlich zur Verfügung – für Investitionen in Infrastruktur, Brand- und Katastrophenschutz, Innere Sicherheit sowie Bildung und Sport. Notwendige Investitionen vor Ort sollen damit schnell und wirkungsvoll umgesetzt werden können. Gemeinsam mit den Kommunen wurde zudem vereinbart, dass 500 Millionen Euro für die Sicherung der Gesundheitsversorgung und den Ausbau der Digitalisierung sowie rund eine Milliarde Euro für konkrete Schwerpunktprojekte des Landes bereitgestellt werden sollen. Dazu zählen unter anderem Investitionen in die Infrastruktur, die Hochschullandschaft und den Sport. Die konkrete Umsetzung in der Mark ist im Dezember 2025 mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ erfolgt.

    „Bei der Umsetzung des Zukunftspakets Brandenburg sind uns zwei Dinge besonders wichtig: zum einen sollen die Mittel unkompliziert in die Kommunen fließen; zum anderen soll ein breites Verwendungsspektrum ermöglicht werden.“

    Melanie Balzer, MdL
    Sie trägt Verantwortung in den SPD-Fraktionen im Landtag und im Kreistag Potsdam-Mittelmark. Sie ist Mitglied der SGK.

    Auf Landesebene war es von Anfang wichtig, die Mittel für die Gemeinden und Landkreise schnell und unkompliziert zu verteilen. So wurde gleich zu Beginn die Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden gesucht. Im Ergebnis konnte man sich dabei auf die konkrete Verteilung der Mittel zwischen a) der Kreis- und der Gemeindeebene und b) den einzelnen Gebietskörperschaften verständigen.

    Um auch finanzschwachen Kommunen die Umsetzung ihrer Maßnahmen zu ermöglichen, wurden die Mittel nicht nur nach der Einwohnerzahl, sondern auch nach deren Finanzkraft aufgeteilt. Dies kann dazu führen, dass Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl durch eine unterschiedliche Finanzkraft unterschiedliche Summen bekommen. Wie groß das Budget für jede einzelne Kommunen im Land ist, kann einer Anlage zum Errichtungsgesetz des Sondervermögens entnommen werden (https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_1900/1964-2.pdf).

    Im Unterschied zu früheren Maßnahmen dieser Art wird beim Zukunftspaket Brandenburg auf ein aufwendiges Antragsverfahren verzichtet. Darauf haben die Mitglieder des Arbeitskreises Haushalt und Europa der SPD-Landtagsfraktion im gesamten Verfahren großen Wert gelegt. Das bedeutet, dass die Kommunen die Mittel aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Budget nur zur Auszahlung bei der ILB abrufen müssen, wenn es zur Begleichung von Rechnungen benötigt wird. Einzige Bedingungen sind, dass die abzurechnenden Maßnahmen in den Kontext der Förderziele nach § 3 Abs. 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes passen, es sich um Investitionen oder deren Begleitmaßnahmen handelt und die Einzelmaßnahme mindestens 50.000€ umfasst. Allerdings sind Eigenleistungen der Verwaltung, insbesondere Personalausgaben explizit von der Förderung ausgeschlossen. Wie bei anderen Fördermitteln üblich, darf das Geld nicht lange auf den kommunalen Konten verweilen, sondern muss innerhalb von zwei Monaten ausgegeben werden; anderenfalls drohen Verzugszinsen. Schließlich handelt es sich bei allen Mitteln aus dem Sondervermögen um Kreditaufnahmen des Bundes; dieser hat wiederum kein Interesse, selbst bereits Zinszahlungen leisten zu müssen, während das Land oder die Kommunen die Gelder auf ihren Konten mitunter zinsbringend anlegen.

    „Zur Vermeidung von Liquiditäts- und Zinsnachteilen für den Bund sieht § 7 Absatz 1 LuKIFG eine Auszahlung der Mittel erst vor, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Deshalb werden die den Kommunen gemäß § 6 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel zunächst als Budgets ausgereicht, aus denen dann nach Bedarf ein entsprechender Mittelabruf erfolgen kann.“ (aus: Landtag Brandenburg: Drucksache 8./1964, Gesetzesbegründung des Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetzes – ZuPakBbgG).

    In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten, was denn genau mit dem Begriff „Investitionen“ gemeint sein. Die doppisch denkenden Kämmerinnen und Kämmerer im Land hatten dabei den Begriff der Investition aus ihrer Welt im Blick. Nun kennen Bundes- und Landesebene die Doppik aber nicht und wirtschaften weitestgehend kameral. Dies hat zur Folge, dass auch für die Mittel, die hier im Fokus stehen, der weitergehende Begriff der Investition aus dem Bundesrecht zur Anwendung kommt.

    „In § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 – inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 – ist enumerativ festgelegt, welche Ausgaben den Investitionen zuzurechnen sind. Danach gehören zu den Investitionen Ausgaben für

    • Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
    • den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Anschaffungen handelt,
    • den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
    • den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
    • Darlehen,
    • die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
    • Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die vorstehend genannten Zwecke.“

    (aus: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: Haushaltsrechtlicher Investitionsbegriff; https://www.bundestag.de/resource/blob/568822/ccbc8cb9a0035baf5ff58934705239bd/wd-4-125-18-pdf-data.pdf)

    Für die Mittel des Sondervermögens werden jährliche Wirtschaftspläne sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erstellt.

    Was die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten betrifft, sollten die Mittel in den Jahren ausgebracht werden, in denen der Abruf erfolgen soll und sie somit auch kassenwirksam werden. Eine gleichmäßige Veranschlagung – etwa in Jahresscheiben -wäre hingegen unzweckmäßig und mit dem kommunalen Haushaltsrecht auch – mangels Kassenwirksamkeit – nicht vereinbar. Die Kommunen müssen also keine Mittel „ansparen“; das ihnen zustehende Budget steht ab Beginn zur Verfügung, wenn Gelder daraus benötigt werden. Dies gilt auch schon für Maßnahmen, die ab dem 1.1.2025 begonnen worden sind. Ebenfalls wird auch ein Abruf von Mitteln für Ausgaben des Jahres 2025 im Jahr 2026 möglich sein.

    „Die zunächst als Budgets ausgereichten Mittel stehen den Kommunen grundsätzlich über den gesamten Förderzeitraum des LuKIFG zur Verfügung, was eine Bewilligung der Investitionsmaßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 sowie deren vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2042 beinhaltet.“ (aus: Landtag Brandenburg s.o.)

    Die Mittel des Sondervermögens sollen schnell umgesetzt werden; nur so kann zum einen dem Investitionsstau rasch entgegengewirkt werden, zum anderen sollen auch spürbare Impulse in der Wirtschaft gesetzt werden. Deshalb hat man sich im Land Brandenburg darauf verständigt, dass die Hälfte der Mittel bis zum Jahr 2029 eingesetzt werden soll, dann erfolgt ein erster Kassensturz. Dabei soll die bis dahin erfolgte Inanspruchnahme ermittelt werden. Danach erfolgt eine neue Umverteilung der Restmittel, so dass auch alle Mittel das Sondervermögens beansprucht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Kommunen gut beraten sind, wenn sie ihr Budget bis zu diesem Jahr auch weitgehend ausgeben haben.

    Der Einsatz der Mittel aus dem Zukunftspaket Brandenburg zur Darstellung eines Eigenanteils für andere Fördermittelprogramme soll ebenfalls möglich sein. Zu dem bestehen keine Restriktionen für Gemeinden mit einem Haushaltssicherungskonzept. Weitere Hinweise wird es in einer Rechtsverordnung geben, die aktuell in der Vorbereitung ist und spätestens Anfang Februar erlassen werden soll.

    Das zur Anwendung kommende schlanke Abrufverfahren bringt es aber auch mit sich, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder vollständig bei den Landkreisen und Gemeinden liegt. Etwaige Rückforderungen des Bundes werden vom Land direkt an die betroffenen Kommunen weitergeleitet.

    Empfänger der Mittel sind ausschließlich Gebietskörperschaften. Somit stehen den Ämtern keine eigenen Gelder zur Verfügung. Um im Amtsmodell dennoch Investitionen in den Brandschutz zu ermöglichen, können amtsangehörige Gemeinden ihre Gelder auch an das Amt weiterreichen. Eine Weitergabe an Zweckverbände wäre ebenfalls denkbar.

    Alle Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens ganz oder teilweise finanziert werden, müssen als solche – durch Verwendung eines entsprechenden Logos – kenntlichgemacht werden. Dies ist aber z.B. bei der Verwendung von EU-Mitteln, nicht anders und soll die Bürgerinnen und Bürger, die in den nächsten Jahrzehnten die Kredite mit abtragen dürfen, daran erinnern, was mit dem Geld Sinnvolles geleistet worden ist.

    Weiterführende Links:

    a.      Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
    https://www.gesetze-im-internet.de/lukifg/index.html#BJNR0F60A0025BJNE000100000

    b.     Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz – ZuPakBbgG)
    https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2025/30.pdf

    c.      Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG
    https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Infrastruktur/Verwaltungsvereinbarung_LuKIFG_11-12-2025.pdf

  • Bund: Die Kommunen und der Koalitionsvertrag 2018

    Auch wenn der vorliegende Koalitionsvertrag, über den die Mitglieder der SPD bis zum 2. März dieses Jahres zu entscheiden haben, durchaus unterschiedlich beurteilt wird, scheint doch Einigkeit darüber zu bestehen, dass die Bildung einer handlungsfähigen Regierung kurzfristig notwendig ist.

    Soweit es kommunalpolitische Aspekte in dem 177 Seiten umfassenden Koalitionsvertrag betrifft, zeigt sich die Bundes-SGK mit dem Ergebnis insgesamt zufrieden. So erklärte Frank Baranowski, Vorsitzender der Bundes-SGK und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen, am 9. Februar dieses Jahres, dass die positiven Ergebnisse für die Kommunen überwiegen würde. Insbesondere die Beachtung des Konnexitätsprinzips („Wer bestellt, bezahlt!“) und die Bekenntnisse zur Sicherung der steuerlichen Einnahmequellen, zum Schutz der öffentlichen Daseinsvorsorge und zum Erhalt des steuerlichen Querverbundes sowie zur Fortsetzung der Beteiligung des Bundes an den Flüchtlingskosten sei zu begrüßen.

    Baranowski weiter: „Die verstärkte Förderung des Wohnungsbaus, die Förderung eines sozialen Arbeitsmarktes für Langzeitarbeitslose sowie die geplanten Investitionen in Schulen, Bildung und den ÖPNV werden direkt erfahrbare Verbesserungen für viele Menschen bringen. Der Ausbau der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter ist ein ebenso ein wichtiger Schritt vorwärts. Dabei werden wir darauf achten, dass die Finanzierung durch den Bund erfolgt. Positiv zu bewerten ist ebenfalls das Ziel, ein gesamtdeutsches Fördersystem zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für strukturschwache Regionen zu entwickeln. In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, wie eine sachgerechte Altschuldenlösung mit Hilfe des Bundes auf den Weg gebracht werden kann. Auch die Einführung einer Grundrente und eine Verbesserung des Mieterschutzes weisen deutlich auf die sozialdemokratische Handschrift im Koalitionsvertrag hin.

    Man habe sich jedoch zudem eine weitere Entlastung der Kommunen bei den Sozialausgaben gewünscht und werde sich dafür weiter einsetzen.

    Eine ausführliche Darstellung ist hier zu finden: Bundes-SGK Darstellung KoaV 2018

    Etwas kritischer sieht dies der Landkreistag. Obwohl auch er das Werk grundsätzlich begrüße seien nach seinem Dafürhalten die Finanzmittel nicht ausreichend finanziell abgesichert, zudem zeige der Vertrag eine strukturelle Schwächung der kommunalen Ebene. Was damit im Einzelnen gemeint ist, ist einer Kurzbewertung des Landkreistages vom 13. Februar zu entnehmen, siehe LKT Bewertung Koalitionsvertrag 2018

    Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt einige Aspekte des Koalitionsvertrages, wie unter anderem das Bekenntnis zu einer Investitionsoffensive für die Schulen und die angekündigte Lockerung des Kooperations-verbotes, sodass in Zukunft der Bund auch unabhängig von der Finanzkraft der Kommunen in die Bildung vor Ort investieren dürfe. Man erwarte jedoch, dass bestimmte Fragen noch geklärt würden, wie unter anderem die Kostentragung für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, die aus bestimmten Gründen weder ausreisen noch abgeschoben werden könnten und für Unterkunftskosten für Flüchtlinge die Leistungen aus dem SGB II beziehen. Die Einführung eines Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule wurde Seitens des Bundes deutlich kritisiert, schon weil dieser Anspruch bis 2025 nicht durchsetzbar sei. Weitere Details finden sich hier: Bewertung Koalitionsvertrag 2018

  • Vorbereitung auf die konstituierende Sitzung – wir unterstützen mit einer Handreichung!

    Die SGK Brandenburg unterstützt kommunale Haupt- und Ehrenamtliche nicht nur mit Veranstaltungen, sondern auch mit Publikationen! Und deshalb erhalten unsere aktuellen Mitglieder unsere Ausgabe zur konstituierenden Sitzung in den kommunalen Vertretungen, mit einem umfassenden Beitrag von Christian Großmann und einem zu haushaltsrechtlichen Fragen von Paul Niepalla, kostenfrei zugesandt. Damit sich alle adäquat vorbereiten können!
    Solltet ihr euch für eine Mitgliedschaft bei uns interessieren, sei es als gesamte Fraktion oder als Einzelmitglied, schicken wir sie euch auch gerne zu . Anfrage einfach an info@sgk-brandenburg.de!
  • Brandenburger Kommunalverfassung – ein erster Überblick (Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 5. März 2024)

    Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wurde überarbeitet und einige mit ihr im Zusammenhang stehende Gesetze ebenfalls. Spätestens nach der allgemeinen Kommunalwahl im Juni zeigt sich, an welchen Stellen Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen überarbeitet werden müssen. Bereits jetzt wird an einigen Stellen deutlich, was sich im kommunalpolitischen Alltag verändert hat.

    Wir werden in den kommenden Ausgaben deshalb auf Einzelfragen eingehen, insbesondere was die Umsetzung in den Geschäftsordnungen und den Hauptsatzungen betrifft, die allgemeinen kommunalrechtlichen Fragen und nicht zuletzt die Änderungen, die die kommunalen Haushalte betreffen.

    Hintergrund

    Viele Beiträge in den Publikationen der SGK Brandenburg in den letzten zwei Jahren, viele Veranstaltungen – von runden Tischen über Online-Informationsveranstaltungen bis hin zu Diskussionen –, viele Aufrufe zur Beteiligung an unsere Mitglieder und vor allem viele Gespräche der SGK mit Kommunalen und den Abgeordneten des Landtages kreisten um ein Thema: die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – das rechtliche Herzstück der kommunalen Ebene. Sie definiert, gibt den Rahmen vor, setzt Grenzen und bietet Grundlagen. Und sie war schon etwas in die Jahre gekommen.

    Deshalb sollte sie überarbeitet werden, nicht zuletzt, weil durch die Folgen der Pandemie deutlich wurde, dass dieses Gesetz auf nunmehr technische Möglichkeiten noch nicht vorbereitet war und auch einige gesellschaftliche Entwicklungen nicht berücksichtigt werden konnten.

    Vieles hat sich dabei verändert – wer etwas wissen möchte, nutzt vielleicht eher die im Internet verfügbaren Quellen und geht nicht auf die Suche nach einem Informationsblatt in einem Schaukasten am ehemaligen Marktplatz der Gemeinde. Nicht zuletzt wegen der Digitalisierung musste das Gesetz erweitert, angepasst und ergänzt werden.

    Am 7. Juni letzten Jahres wurde ein Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 7/7839, dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts“ und mit einem Umfang von 227 Seiten in das Parlament eingebracht. Nach der ersten Lesung im Plenum des Landtages wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Innereses und Kommunales überwiesen, dort wurde er beraten, unter anderem auch im Rahmen von zwei Anhörungen, einmal zu den rein kommunalrechtlichen Regelungen und später dann zu den finanz- und haushaltsrelevanten Passagen. Neben den kommunalen Spitzenverbänden nahmen daran auch einige Sachverständige teil, unter anderem Christian Großmann, bis letztes Jahr Vorsitzender der SGK Brandenburg, und Tobias Schröter, erfahrener Kommunalpolitiker und Rechtsanwalt, der vielen aus unseren Seminaren zum Kommunalrecht bekannt ist.

    Im parlamentarischen Prozess kamen dann noch Änderungsanträge sowie ein Entschließungsantrag hinzu, von denen jeweils einer angenommen wurde, die den Gesetzentwurf an entscheidender Stelle noch einmal beeinflussten. Verkündet wurde das Gesetz am 5. März 2024 im Gesetz- und Verordungsblatt (I/2024/Nr. 10).

    Beispiel: Die Digitalisierung spiegelt sich unter anderem in der Neufassung des § 34 BbgKVerf zur Einberufung der Gemeindevertretung sowie in § 43 zur Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen wider, in denen es um die Anwendbarkeit von Video- und Audiositzungen und Grenzen geht. Damit wird nun klargestellt, was geht und was nicht. Aufgenommen wurden dabei die Erfahrungen der letzten Jahre und zwischenzeitlich angewendete Verordnungen sowie deren Auswertung.

    Gesellschaftliche Entwicklungen folgend wurde eine gendergerechte Sprache verankert und zum Beispiel in § 2 BbgKVerf der „Klimaschutz“ in die Aufgaben der Kommunen aufgenommen. Das mag in der Umsetzung vor Ort sicherlich aufwendig sein, fällt aber vielleicht dann nicht mehr ganz so ins Gewicht, wenn Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen ohnehin an anderer Stelle überarbeitet werden müssen.

    Manche Änderungen dienten eher sprachlichen Anpassungen, andere sollten einer größeren Klarheit dienen.

    Beispiel: So wurde aus einem „mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ in § 3 BbgKVerf ein „am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ oder aus „5 vom Hundert“ wurde 5 Prozent“.

    Diese zahlreichen Anpassungen erklären auch, warum das Gesetz ungewöhnlich umfangreich ist, auch wenn damit nicht die von einigen erwartete große Reform einherging.

    Rote Linien und die Koalition auf Landesebene

    Bei einem Gesetzgebungsprozess spielen die Positionen der Landtagsabgeordneten, die in Brandenburg in der Regel auch kommunal aktiv sind oder waren, eine entscheidende Rolle und auch die Stimmen der kommunalen Spitzenverbände und die der Expertinnen und Experten in den Anhörungen wurden gehört. Wenn sicherlich nicht immer in der Intensität, wie es sich einige gewünscht hätten. Dabei reichte die Bandbreite, auch in der SGK Brandenburg, von „Es kann alles so bleiben wie es ist!“ bis „Das geht alles nicht weit genug!“.

    Dem Gesetzgebungsprozess waren allerdings bereits zahlreiche Beratungen und Gespräche vorangegangenen, es wurden Eckpunktepapiere und „Wunschlisten“ erstellt, wir fragten bei unseren Mitgliedern ab, was ihnen wichtig ist und definierten für den Vorstand der SGK Brandenburg „rote Linien“. Die sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Kommune mehr ist als nur die Summe ihrer Teile und dass die Kompetenz für die Entscheidungen vor Ort in der Regel auch bei der kommunalen Ebene verbleiben sollte.

    Dem Vorstand der SGK Brandenburg war unter anderem wichtig die Rechte der gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu erhalten, was auf der anderen Seite dann auch heißt Instrumente der direkten Demokratie etwas zu begrenzen. Mit Bedacht sollte auch das Einrichten weiterer Beiräte und Beauftragter angegangen werden, ebenso wie eine weiträumige Aufgabenübertragung auf einzelne Kommunalvertreterinnen und -vertreter und die Angleichung der Kompetenzen sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner an die der Mandatsträgerinnen und -träger. Weil zudem Regeln für alle gelten müssen und eine Umsetzung nicht an allen Orten gleichsam möglich ist, sollte es zum Beispiel keine Verpflichtung zu Livestreams geben.

    Mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung wurden die Schritte, in denen Kompetenzen von der kommunalen auf die gesetzgeberische Ebene verlagert werden sollten, deshalb besonders kritisch gesehen. So weit wie möglich sollte, wie zum Beispiel in § 19 BbgKVerf die Entscheidung dort verbleiben, wo sie umgesetzt werden – das gelingt an vielen Stellen bereits mit dem Satz „die Hauptsatzung kann … vorsehen“.

    Einiges, was die SGK Brandenburg in die Diskussion einbrachte, wurde aufgenommen, einiges nicht.

    Ein Bespiel dafür ist die Neufassung des § 13 BbgKVerf zur Einwohnerbeteiligung in den Kommunen. Gab es zwischenzeitlich bei einigen den Gedanken die Pflicht zur Unterrichtung sehr weitgehend auch auf Personen zu erweitern, die nicht Einwohner einer Kommune sind, einigte man sich – nach zahlreichen Hinweisen auch aus der SGK – letztlich auf den Satz „Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.“ Damit soll im Grunde erreicht werden, was oftmals in den Kommunen Usus war – die Einbeziehung von Personen in die Beteiligung, die zwar nicht Einwohnerin oder Einwohner sind, bei denen gleichwohl ein bestimmter Aspekt deren Einbindung nahelegt.

    An anderer Stelle lebte eine Regulierung wieder auf, nämlich das so genannte

    Vertretungsverbot in § 23 BbgKVerf. Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln. Das wurde sogar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begrüßt, die selbst ehrenamtlich Mandate innehaben.

    Es wurde nicht alles verwirklicht, was wir uns gewünscht hätten, dafür aber einiges, das wir uns nicht gewünscht haben. Dies sicherlich nicht zuletzt deshalb, weil bereits in der Koalition auf Landesebene drei, in kommunalrechtlichen Fragestellungen nicht unbedingt übereinstimmende politische Richtungen aufeinandertrafen, die dann letztlich über den Gesetzentwurf entschieden und miteinander Kompromisse finden mussten.

    Tatsächlich wurden aber auch außerhalb des Parlaments und in der kommunalen Ebene Positionen dadurch beeinflusst, ob jemand ehren- oder eben hauptamtlich aktiv ist, sich auf Landkreisebene, in der Gemeinde oder in einer Stadt engagiert. Man muss sich dabei nur einmal vor Augen halten, wie unterschiedlich die Haltung sein kann, wenn es um die so genannte Kreisumlage geht.

    Wir hätten uns zum Beispiel eine deutlichere Positionierung zu den Kommunalaufsichten gewünscht. Dabei muss man im Blick behalten, dass die hauptamtliche Ebene sich durchaus an verschiedenen Stellen, wie zum Beispiel bei den kommunalen Spitzenverbänden, Rat holen kann, der ehrenamtlichen Ebene mangelt es daran zum Teil. Eine Positionierung, ob der Kommunalverfassung eine Beratungsobliegenheit zu entnehmen ist, hätte sicherlich zu mehr Klarheit geführt.

    Zahlreiche Vorschriften widmeten sich etwaigen Gebietsänderungen. Deren Bedeutung, das wurde in den Gesprächen innerhalb der SGK Brandenburg und vor allem im Vorstand der SGK Brandenburg nicht immer deutlich.

    Wenn es ums Geld geht

    Besonders intensiv sind Beratungen immer dann, wenn es ums Geld ging. Dabei wurde besonders deutlich wie unterschiedlich die Sichtweisen sein können. Es gab dann auch Gründe, warum die allgemeinen kommunalrechtlichen und die die kommunalen Haushalte betreffenden Passagen in zwei verschiedenen Anhörungen getrennt behandelt wurden.

    Zwei Punkte, die zwar besondere Aufmerksamkeit fanden, die nicht rechtssicher in dem Gesetz verankert werden konnten, fanden deshalb Niederschlag in einem Entschließungsantrag (Landtags Drucksache 7/9267) der Koalitionsfraktionen. Darin heißt es:

    Der Minister des Innern und für Kommunales wird gebeten,

    1. unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände zu prüfen, wie die Gemeinden und Gemeindeverbände bei Investitionsmaßnahmen für Pflichtaufgaben, insbesondere für Kita- und Schulbauten, unterstützt werden können und inwieweit durch Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts die Umsetzung der Investitionsmaßnahmen erleichtert werden kann;
    2. zu prüfen, ob für Mitglieder im Kommunalen Versorgungsverband die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen aufgehoben werden können, unter Berücksichtigung des Prinzips der periodengerechten Buchung;
    3. zu prüfen, inwieweit die Höchstsätze in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung an die Inflation anzupassen sind und Höchstsätze auch für Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnern und Ortsvorsteher vorgegeben werden sollten.

    Ein weiterer Punkt wurde letztlich durch einen Änderungsantrag (Landtagsdrucksache 7/9254) der Koalitionsfraktionen in dem Gesetzentwurf noch einmal erweitert. Dabei geht es um die Jahresabschlüsse, denn gerade sie sind in vielen Kommunen ein existenzielles Thema, bilden sie doch die Grundlage für die Beurteilung der Finanz- und Haushaltlage. Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018 trat allerdings gänzlich am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

    In Artikel 7 des Kommunalrechtsmodernisierungsgesetzes wurde deshalb die folgende Regelung aufgenommen und damit das Gesetz verlängert:

    Artikel 7 Zweites Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

    • 1 Jahresabschluss

    (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2019 auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten:

    1. die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
    2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
    3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, und
    4. die Angaben nach § 58 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 58) geändert worden ist.

    Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

    (2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt werden.

    • 2 Prüfungswesen

    Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.

    • 3 Außerkrafttreten
    • 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

    Die Koalitionsfraktionen erweiterten das nun mit einem Änderungsantrag und einem neu eingefügten Artikel 8:

    Evaluierungsbericht

    (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über die Anwendung der Regelungen des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und über die Kommunen, die sich aufgrund fehlender Jahresabschlüsse in der vorläufigen Haushaltsführung befunden haben.

    (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

    Wie geht es weiter?

    Wie bereits erwähnt, soll das hier nur ein erster Überblick sein, wir werden uns in weiteren Ausgaben mit wichtigen Einzelaspekten auseinandersetzen.

    Erfahrene Kommunale wissen nun auch, dass die aktuellen Versionen von Gesetzen, wie eben auch die Kommunalverfassung, eigentlich im Internet recht gut zu finden sind. Da das bislang nicht der Fall ist, kann man allerdings gegenwärtig noch gut auf die Seiten des Gesetzesblattes zurückgreifen, auf denen der Gesetzestext komplett abgedruckt ist.

    Vgl. https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/GVBl_I_10_2024.pdf

    Wir senden unseren Mitgliedern den Gesetzestext allerdings gerne auch zu, dazu bräuchten wir eine Nachricht an info@sgk-brandenburg.de oder per Telefon 0331 / 730 98 200.

  • Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Überarbeitung der Kommunalverfassung!

    Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Rahmen und Grundlage der haupt- und ehrenamtlichen Arbeit, wurde jüngst überarbeitet und ein Großteil der Bestimmungen ist zum 9. Juni 2024 bereits in Kraft getreten. 

    Obwohl die SGK Brandenburg dazu bereits einige Veranstaltungen abgehalten, die Neuerungen in Beiträgen unserer eigenen Zeitungen erläutert hat und die Folgen für die erste Sitzung der neu gewählten kommunalen Vertretungen in unseren Seminaren zu den konstituierenden Sitzungen (u. a. am kommenden Samstag, dem 22.6., siehe unter „Veranstaltungen“) eine Rolle spielen, ist kaum ein Gesetz wirklich selbsterklärend.

    Um den Haupt- und Ehrenamtlerinnen in den Kommunen Sicherheit zu geben, hat das Ministerium des Innern und für Kommunales, deshalb ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Neuerungen erläutert und erklärt werden. Es lohnt sich ein Blick hineinzuwerfen!

    Das Rundschreiben kann hier eingesehen und heruntergeladen werden: Rundschreiben – bitte hier anklicken!

  • Kommunale Grundlagen – Wochenend-Workshop, Tagesseminar und Wochenendseminare (November und Dezember)

    Viele von euch kennen unsere Kommunalakademie und haben sie auch schon besucht! Weil wir wissen, dass viele von euch nicht immer Zeit haben alle Veranstaltungen zu besuchen, die sie gerne besuchen würden, haben wir dieses Jahr alles etwas anders gemacht. Es bleibt bei der Vermittlung von Grundwissen, das man in der Kommunalpolitik braucht, gleichzeitig habt ihr aber die Möglichkeit die Module einzeln zu besuchen. Je nachdem, was euch interessiert und wofür ihr Zeit habt. Ihr könnt an allen Modulen (KA 1, 2 und 3) teilnehmen oder nur an einem Teil davon und ihr könnt schauen, ob ihr übernachten wollt oder auch nicht. So wie es für euch am besten passt! Uns ist es wichtig, dass ihr ein rundes Angebot bekommt.
    Schaut einfach mal rein!
    • WOCHENEND-WORKSHOP „ENDLICH MAL NICHT EINER MEINUNG SEIN“ (KA 1) 24. November – 25. November in Kloster Lehnin
    • KOMMUNALE HAUSHALTE GRUNDLAGEN KOMMUNALER HAUSHALTSPLANUNG UND –FÜHRUNG (KA 2) 2. Dezember 10:00 – 14:00 Uhr in Blossin
    • WOCHENENDE DER KOMMUNALEN GRUNDLAGEN: KOMMUNALRECHT SOWIE BAUEN UND PLANEN (KA 3) am 8. Dezember – 9. Dezember in Königs-Wusterhausen
    Wir freuen uns über Anmeldungen oder Nachfragen
    per Telefon (Tel.: 0331/730 98 200),
    per E-Mail (info@sgk-brandenburg.de) oder über
    das Anmeldeformular auf der Veranstaltungsseite.
    Die Veranstaltungen seht ihr hier auf der rechten Seite!
    Wenn ihr an allen drei Modulen teilnehmen wollt, reicht eine Email mit euren Daten und mit der Anmerkung, ob ihr am ersten und am letzten Wochenende übernachten wollt.