Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes im November 2018
Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf ein Thema hinweisen,
über das in der letzten Ausgabe des Jahres 2018 schon kurz berichtet wurde: die
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Sie wurde am 26. November 2018
nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht
und trat darauf folgend in Kraft.
Hintergrund der Änderung war der Gedanke, dass die
politische Willensbildung, insbesondere die im Vorfeld von Wahlen, ein sehr wichtiger
Aspekt einer gelebten Demokratie ist. Den Parteien und den Wahlbewerberinnen
und Wahlbewerbern muss es möglich sein, für sich und die eigenen Vorstellungen
zu werben und sich selbst und die eigenen
Vorstellungen darzustellen. Und tatsächlich wird wohl auch dem einen
oder anderen erst durch die sichtbaren Plakate bewusst, dass Wahlen oder
Abstimmungen anstehen.
Das
neue Gesetz enthält nun folgende Modifikationen:
Palaktwerbung im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
Geändert
wurde unter anderem der § 18 Absatz 3, in dem es um die Genehmigung von
Plakatwerbung geht. Nunmehr ist sie, sofern sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, für
einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder
Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden
Regelungen entgegenstehen. Das heißt, dass die Genehmigung nur versagt werden
kann, wenn es dafür ausreichende Gründe gibt.
Begründet
wird dies damit, dass in einigen Kommunen den Wahlbewerberinnen und
Wahlbewerbern überhaupt nur eine Straße zur Verfügung gestellt worden war. In
einigen wenigen Orten war die Wahlwerbung damit fast zum Erliegen gekommen. Dem
sollte abgeholfen werden.
Das
heißt nun jedoch nicht, dass jede und jeder nun überall frei Plakate aufhängen
darf, denn tatsächlich muss dies nach wie vor genehmigt werden. Mit der
Gesetzesänderung wurde allerdings das Ermessen der Kommune dahingehend eingeschränkt,
dass die Genehmigung nur unter engen Voraussetzungen versagt werden darf.
So soll eine Beschränkung, so der Gesetzestext, „zum Schutz von Orten mit historisch herausragender überregionaler Bedeutung“ (Gedenkstätten, Denkmäler, etc.) möglich sein, genannt wurden in der Gesetzesbegründung dabei beispielhaft die Gedenkstätte Sachsenhausen oder das Schloss und der Park Sanssouci. Weil es sich allerdings um einen Satz mit einigen unbestimmten oder aber auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen (historisch, herausragend, Bedeutung) handelt, wird sich sicherlich im Laufe der Zeit zeigen, welche Orte darunter fallen und welche nicht. So entzündete sich in einer Anhörung im Innenausschuss des Landtages eine Diskussion bei der Frage, ob nun die Glienicker Brücke ein solcher Ort ist. Einfacher wäre die Frage sicherlich zu klären, wenn Gedenkstätten oder Denkmäler zu entsprechenden Stiftungen gehören.
Darüber hinaus dürfen keine „anderslautenden Regelungen entgegenstehen“. Hier zeigte sich bereits in den Diskussionen im Landtag, dass nicht alle Beteiligten unbedingt von einem gemeinsamen Verständnis ausgingen, was letztlich darunter zu verstehen ist und ob damit wirklich allen denkbaren Konstellationen Genüge getan wird.
Dem Sinn und Zweck nach fallen darunter, neben bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, sicherlich straßenverkehrsrechtliche Regelungen. So ergeben sich Einschränkungen aus § 46 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (Abteilung 4 Straßenverkehr) vom 18. November 2015 zum Beispiel für Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven, die allesamt unzulässig sind. Auch dürfen Plakate, nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe, nicht mit Verkehrszeichen und -einrichtungen zu verwechseln sein. Sie müssen standsicher aufgestellt werden, sind aber zudem unzulässig an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und Außerorts an vierstreifigen Straßen, etc.
Die Anhörung im Landtag Brandenburg mit Vertretern der
kommunalen Ebene zeigte allerdings auch, dass das Ermessen der Kommunen wohl zu
weit eingeschränkt worden war. Deshalb wurde der Gesetzestext angepasst. Die
Kommunen sollen nun durch eine Satzung sowohl die Menge als auch die Größe der
Plakatwerbung „angemessen“ begrenzen können. Dies wohl auch, um „Wildwuchs“ zu
verhindern.
Was angemessen ist, auch dabei handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, wird sich erst noch zeigen müssen. Es darf jedoch
keine der an den Wahlen teilnehmenden Parteien, Gruppen und Kandidierenden
sowie die Vertretungsberechtigten bei Abstimmungen zu sehr eingeschränkt
werden. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Menge der Plakate sich an der
Fläche, der Art der Wahl, aber auch an der Anzahl der Wahl- bzw.
Abstimmungsberechtigten einer Gemeinde orientiert. Die Kommunen müssen aber
weiterhin eine angemessene Gesamt- und Einzelkontingentierung der Plakatwerbung
nach Menge und Größe ermöglichen.
Durch die Gesetzesänderung wird die Landesregierung darüber
hinaus ermächtigt, Vorgaben für die Menge und Größe von Plakatwerbung zu machen
und dies in einer Verordnung festzulegen.
Wegfall der
Sondernutzungsgebühren
Bislang konnten die Kommunen Sondernutzungsgebühren erheben für Plakatwerbung,
Informationsstände und Aufsteller, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren stehen. Auch das hat
sich geändert und in § 21 Absatz 3 des Gesetzes ist nun festgelegt, dass
entsprechende Werbung sondernutzungsgebührenfrei zu stellen ist. Das Interesse
der Kommunen an Einnahmen muss dahinter zurück stehen.
Der Gesetzgeber kam zu dem Ergebnis, dass gebührenpflichtige
Wahlplakate und Demokratie nicht miteinander vereinbar sind, auch weil manche Kandidierende
sich das vielleicht nicht leisten können. Auch erhoben manche Kommunen
Gebühren, andere wiederum nicht, was nicht nur in der Nähe kommunaler Grenzen
zu Verwirrung führte, sondern besonders dort, wo es sich insgesamt um einen
Wahlkreis handelte.
Es bleibt abzuwarten, wie die noch offenen Fragen mit Leben,
Antworten oder Lösungen gefüllt werden.