Neue Zeitung der SGK Brandenburg!

einigen ist das bereits seit der Mitgliederversammlung am 30. Oktober bekannt, wir möchten euch jedoch auch auf diesem Wege darüber informieren, dass es die Zeitung DEMO in der bisherigen Form, mit einem Brandenburg-Split, ab Beginn 2022 leider nicht mehr geben wird. Wir arbeiten jedoch mit Hochdruck daran euch weiterhin eine regelmäßige Zeitung mit relevanten Informationen…

einigen ist das bereits seit der Mitgliederversammlung am 30. Oktober bekannt, wir möchten euch jedoch auch auf diesem Wege darüber informieren, dass es die Zeitung DEMO in der bisherigen Form, mit einem Brandenburg-Split, ab Beginn 2022 leider nicht mehr geben wird. Wir arbeiten jedoch mit Hochdruck daran euch weiterhin eine regelmäßige Zeitung mit relevanten Informationen aus Bund, Land und Kommune anbieten zu können! Die erste Ausgabe ist bereits fertig und befindet sich mittlerweile im Druck. 

Bedauerlicherweise konnte der Verlag, mit Hinweis auf die gestiegenen Druckkosten und die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit, den Vertrag nicht aufrecht erhalten und kündigte ihn zum Jahresende 2021. Zwar soll eine – in Form, Inhalt und Umfang deutlich veränderte – DEMO weiterhin erscheinen, aber für regionale Themen aus Brandenburg bliebe kaum noch Raum. Wir bedauern dies sehr, vor allem, weil wir wissen, dass eine regelmäßige Zeitung, in denen über die Aktivitäten eures SGK-Landesverbandes, aus den Brandenburger Regionen und aus der Landespolitik aktuell berichtet wird, wichtig für eure kommunalpolitische Arbeit ist.

Daher werden wir ab dem Jahr 2022 eine eigene Zeitung für unsere Mitglieder herausgeben. Dabei werden wir das Format einer Zeitung für all unsere Mitglieder beibehalten und auch die Zahl der Ausgaben bleibt unverändert. Zukünftig werden wir zudem neue Rubriken aufnehmen („Nachgefragt!“, Darstellung kommunalrelevanter Rechtsprechung und Rechtsetzung, Neues aus Bund und Land, u.a.) und die Themenbandbreite soll sich erhöhen.

Wir freuen uns, mit euch gemeinsam, auf diesen „Neustart“ und sind darüber hinaus auch immer dankbar für Hinweise, Themenwünsche und Ideen!

Mit den besten Grüßen,

Rachil Ruth Rowald

Ähnliche Beiträge

  • VOM SONDERVERMÖGEN INFRASTRUKTUR UND KLIMASCHUTZ ZUM ZUKUNFTSPAKET BRANDENBURG – VON CHRISTIAN GROSSMANN

    Mit der Grundgesetzänderung im März 2025 wurde die rechtliche Grundlage für ein Sondervermögen geschaffen, das zusätzliche kreditfinanzierte Investitionen in die Infrastruktursanierung und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ermöglicht. Damit hat sich schlussendlich der sozialdemokratische Ansatz einer nachfrage-orientierten Fiskalpolitik gegen die „schwarze Null“ der konservativen und wirtschaftsliberalen Kräfte im Land durchgesetzt.

    Die Verteilung der Mittel auf Länder und Kommunen erfolgt über das „Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – (LuKIFG)“ des Bundes, flankiert von einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

    Für Brandenburg stehen aus dem Sondervermögen – gemäß des Königsteiner Schlüssels, der die Verteilung von Bundesmitteln unter den Ländern beschreibt – rund drei Milliarden Euro zur Verfügung. 1,5 Milliarden Euro davon stehen den Städten, Gemeinden und Landkreisen eigenverantwortlich zur Verfügung – für Investitionen in Infrastruktur, Brand- und Katastrophenschutz, Innere Sicherheit sowie Bildung und Sport. Notwendige Investitionen vor Ort sollen damit schnell und wirkungsvoll umgesetzt werden können. Gemeinsam mit den Kommunen wurde zudem vereinbart, dass 500 Millionen Euro für die Sicherung der Gesundheitsversorgung und den Ausbau der Digitalisierung sowie rund eine Milliarde Euro für konkrete Schwerpunktprojekte des Landes bereitgestellt werden sollen. Dazu zählen unter anderem Investitionen in die Infrastruktur, die Hochschullandschaft und den Sport. Die konkrete Umsetzung in der Mark ist im Dezember 2025 mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ erfolgt.

    „Bei der Umsetzung des Zukunftspakets Brandenburg sind uns zwei Dinge besonders wichtig: zum einen sollen die Mittel unkompliziert in die Kommunen fließen; zum anderen soll ein breites Verwendungsspektrum ermöglicht werden.“

    Melanie Balzer, MdL
    Sie trägt Verantwortung in den SPD-Fraktionen im Landtag und im Kreistag Potsdam-Mittelmark. Sie ist Mitglied der SGK.

    Auf Landesebene war es von Anfang wichtig, die Mittel für die Gemeinden und Landkreise schnell und unkompliziert zu verteilen. So wurde gleich zu Beginn die Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden gesucht. Im Ergebnis konnte man sich dabei auf die konkrete Verteilung der Mittel zwischen a) der Kreis- und der Gemeindeebene und b) den einzelnen Gebietskörperschaften verständigen.

    Um auch finanzschwachen Kommunen die Umsetzung ihrer Maßnahmen zu ermöglichen, wurden die Mittel nicht nur nach der Einwohnerzahl, sondern auch nach deren Finanzkraft aufgeteilt. Dies kann dazu führen, dass Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl durch eine unterschiedliche Finanzkraft unterschiedliche Summen bekommen. Wie groß das Budget für jede einzelne Kommunen im Land ist, kann einer Anlage zum Errichtungsgesetz des Sondervermögens entnommen werden (https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_1900/1964-2.pdf).

    Im Unterschied zu früheren Maßnahmen dieser Art wird beim Zukunftspaket Brandenburg auf ein aufwendiges Antragsverfahren verzichtet. Darauf haben die Mitglieder des Arbeitskreises Haushalt und Europa der SPD-Landtagsfraktion im gesamten Verfahren großen Wert gelegt. Das bedeutet, dass die Kommunen die Mittel aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Budget nur zur Auszahlung bei der ILB abrufen müssen, wenn es zur Begleichung von Rechnungen benötigt wird. Einzige Bedingungen sind, dass die abzurechnenden Maßnahmen in den Kontext der Förderziele nach § 3 Abs. 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes passen, es sich um Investitionen oder deren Begleitmaßnahmen handelt und die Einzelmaßnahme mindestens 50.000€ umfasst. Allerdings sind Eigenleistungen der Verwaltung, insbesondere Personalausgaben explizit von der Förderung ausgeschlossen. Wie bei anderen Fördermitteln üblich, darf das Geld nicht lange auf den kommunalen Konten verweilen, sondern muss innerhalb von zwei Monaten ausgegeben werden; anderenfalls drohen Verzugszinsen. Schließlich handelt es sich bei allen Mitteln aus dem Sondervermögen um Kreditaufnahmen des Bundes; dieser hat wiederum kein Interesse, selbst bereits Zinszahlungen leisten zu müssen, während das Land oder die Kommunen die Gelder auf ihren Konten mitunter zinsbringend anlegen.

    „Zur Vermeidung von Liquiditäts- und Zinsnachteilen für den Bund sieht § 7 Absatz 1 LuKIFG eine Auszahlung der Mittel erst vor, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Deshalb werden die den Kommunen gemäß § 6 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel zunächst als Budgets ausgereicht, aus denen dann nach Bedarf ein entsprechender Mittelabruf erfolgen kann.“ (aus: Landtag Brandenburg: Drucksache 8./1964, Gesetzesbegründung des Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetzes – ZuPakBbgG).

    In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten, was denn genau mit dem Begriff „Investitionen“ gemeint sein. Die doppisch denkenden Kämmerinnen und Kämmerer im Land hatten dabei den Begriff der Investition aus ihrer Welt im Blick. Nun kennen Bundes- und Landesebene die Doppik aber nicht und wirtschaften weitestgehend kameral. Dies hat zur Folge, dass auch für die Mittel, die hier im Fokus stehen, der weitergehende Begriff der Investition aus dem Bundesrecht zur Anwendung kommt.

    „In § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 – inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 – ist enumerativ festgelegt, welche Ausgaben den Investitionen zuzurechnen sind. Danach gehören zu den Investitionen Ausgaben für

    • Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
    • den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Anschaffungen handelt,
    • den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
    • den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
    • Darlehen,
    • die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
    • Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die vorstehend genannten Zwecke.“

    (aus: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: Haushaltsrechtlicher Investitionsbegriff; https://www.bundestag.de/resource/blob/568822/ccbc8cb9a0035baf5ff58934705239bd/wd-4-125-18-pdf-data.pdf)

    Für die Mittel des Sondervermögens werden jährliche Wirtschaftspläne sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erstellt.

    Was die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten betrifft, sollten die Mittel in den Jahren ausgebracht werden, in denen der Abruf erfolgen soll und sie somit auch kassenwirksam werden. Eine gleichmäßige Veranschlagung – etwa in Jahresscheiben -wäre hingegen unzweckmäßig und mit dem kommunalen Haushaltsrecht auch – mangels Kassenwirksamkeit – nicht vereinbar. Die Kommunen müssen also keine Mittel „ansparen“; das ihnen zustehende Budget steht ab Beginn zur Verfügung, wenn Gelder daraus benötigt werden. Dies gilt auch schon für Maßnahmen, die ab dem 1.1.2025 begonnen worden sind. Ebenfalls wird auch ein Abruf von Mitteln für Ausgaben des Jahres 2025 im Jahr 2026 möglich sein.

    „Die zunächst als Budgets ausgereichten Mittel stehen den Kommunen grundsätzlich über den gesamten Förderzeitraum des LuKIFG zur Verfügung, was eine Bewilligung der Investitionsmaßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 sowie deren vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2042 beinhaltet.“ (aus: Landtag Brandenburg s.o.)

    Die Mittel des Sondervermögens sollen schnell umgesetzt werden; nur so kann zum einen dem Investitionsstau rasch entgegengewirkt werden, zum anderen sollen auch spürbare Impulse in der Wirtschaft gesetzt werden. Deshalb hat man sich im Land Brandenburg darauf verständigt, dass die Hälfte der Mittel bis zum Jahr 2029 eingesetzt werden soll, dann erfolgt ein erster Kassensturz. Dabei soll die bis dahin erfolgte Inanspruchnahme ermittelt werden. Danach erfolgt eine neue Umverteilung der Restmittel, so dass auch alle Mittel das Sondervermögens beansprucht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Kommunen gut beraten sind, wenn sie ihr Budget bis zu diesem Jahr auch weitgehend ausgeben haben.

    Der Einsatz der Mittel aus dem Zukunftspaket Brandenburg zur Darstellung eines Eigenanteils für andere Fördermittelprogramme soll ebenfalls möglich sein. Zu dem bestehen keine Restriktionen für Gemeinden mit einem Haushaltssicherungskonzept. Weitere Hinweise wird es in einer Rechtsverordnung geben, die aktuell in der Vorbereitung ist und spätestens Anfang Februar erlassen werden soll.

    Das zur Anwendung kommende schlanke Abrufverfahren bringt es aber auch mit sich, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder vollständig bei den Landkreisen und Gemeinden liegt. Etwaige Rückforderungen des Bundes werden vom Land direkt an die betroffenen Kommunen weitergeleitet.

    Empfänger der Mittel sind ausschließlich Gebietskörperschaften. Somit stehen den Ämtern keine eigenen Gelder zur Verfügung. Um im Amtsmodell dennoch Investitionen in den Brandschutz zu ermöglichen, können amtsangehörige Gemeinden ihre Gelder auch an das Amt weiterreichen. Eine Weitergabe an Zweckverbände wäre ebenfalls denkbar.

    Alle Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens ganz oder teilweise finanziert werden, müssen als solche – durch Verwendung eines entsprechenden Logos – kenntlichgemacht werden. Dies ist aber z.B. bei der Verwendung von EU-Mitteln, nicht anders und soll die Bürgerinnen und Bürger, die in den nächsten Jahrzehnten die Kredite mit abtragen dürfen, daran erinnern, was mit dem Geld Sinnvolles geleistet worden ist.

    Weiterführende Links:

    a.      Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
    https://www.gesetze-im-internet.de/lukifg/index.html#BJNR0F60A0025BJNE000100000

    b.     Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz – ZuPakBbgG)
    https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2025/30.pdf

    c.      Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG
    https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Infrastruktur/Verwaltungsvereinbarung_LuKIFG_11-12-2025.pdf

  • Kommunalkongress und Mitgliederversammlung 2019

    Kommunalkongress 2019

    Fachveranstaltung – Mobilität in den Kommunen von morgen

    9.30 Uhr      Eröffnung
    9.45 Uhr      Impulse und Podiumsdiskussion zu

     

    Mobilität in den und für die Kommunen von morgen
                        mit

    Sebastian RüterMitglied des Landtages Brandenburg

    Jens Graf – Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg

    Werner Faber – Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen Ost

     

    11.45 Uhr Mittagsimbiss

    Mitgliederversammlung 2019

    Programm

    12.15 Uhr      Grußwort Katrin Lange, Ministerin der Finanzen und für Europa im Land Brandenburg
    12.30 Uhr      Christian Großmann, Vorsitzender der SGK Brandenburg: Bericht über die Arbeit der
                          SGK Brandenburg 2019 sowie Ausblick auf 2020
    12.45 Uhr      Rechenschaftsbericht zur Finanzlage der SGK Brandenburg
                          in den Jahren 2017 und 2018

                          Reinhard Stark: Bericht der Revisionskommission zu den Jahren 2017 und 2018 
                          Aussprache und Antrag auf Entlastung des Vorstandes

    13.10 Uhr      Wahl des Landesvorstandes der SGK Brandenburg

                          • Wahl der/des Landesvorsitzenden
                          • Wahl der/des ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden
                          • Wahl der/des zweiten stellvertretenden Landesvorsitzenden
                          • Wahl der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters
                          • Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers
                          • Wahl der zwei vom SPD-Landesvorstand nominierten Mitglieder
                          • Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes

    14.10 Uhr      Wahl einer neuen Revisionskommission
    14.15 Uhr      Schlußwort der oder des gewählten Vorsitzenden
    14.30 Uhr      Ende der Veranstaltung

     

    Wir freuen uns über Anmeldungen aller Interessierten

    • per E-Mail info@sgk-potsdam.de,
    • telefonisch unter 0331 / 730 98 200
    • per Fax an 0331 / 730 98 202 oder
    • über das nachfolgende Formular! 

     

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  • Ratsherrenerlass – die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Kommunalvertreter*innen

    Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sogenannte Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt.

    Der Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2021 ist hier zu finden (bitte klicken!):

    Ratsherrenerlass 15 Oktober 2021

  • Kommunalfinanzen: das FAG und die Verbundquote

    Mitte Februar war einer Pressemitteilung der SPD-Fraktion des Landtages Brandenburg, die im Nachgang ihrer Klausursitzung veröffentlicht wurde, zu entnehmen, dass man sich der finanziellen und strukturellen Stärkung der Kommunen annehmen wolle.  Geplant sei es den Anteil der Kommunen an den Landeseinnahmen zu erhöhen, indem die Verbundquote in zwei Schritten von 20 auf dann wenigstens 21,6 Prozent erhöht werden soll. Dadurch würde sich die in §3 des Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) ausgeführte Verbundmasse erhöhen, die sich aus einem Anteil an den so genannten Gemeinschaftssteuern, Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich sowie den Einnahmen zur Kompensation der Kraftfahrzeugsteuer speist. Von den Mitteln zum Ausgleich teilungsbedingter Sonderlasten nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes fließen der Verbundmasse 40 Prozent zu. Im Ergebnis wäre die Änderung ein Aufwuchs um 220 Millionen Euro für die Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Doppelhaushalt 2019/20 eingestellt werden sollen.

    Die Erhöhung wurde vor dem Hintergrund eines finanzwissenschaftlichen Gutachtens vorgeschlagen, in dem untersucht wurde, ob die Finanzverteilung zwischen dem Land und den Kommunen der Verteilung der Aufgaben noch entspricht. Die Verfasser dieses so genannten Symmetriegutachtens, regelmässig erstellt um die Angemessenheit von Lasten- und Finanzverteilung zu untersuchen, waren zu dem Schluss gekommen, dass die Verbundquote zugunsten der kommunalen Ebene zu erhöhen ist und schlägt dabei Werte von über 2,2 Prozent vor.

    Tatsächlich lässt das Gutachten auch den Schluss zu, dass die Kommunen bereits in der Vergangenheit nicht angemessen an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt wurden und die Quote auch aus diesen Gründen erhöht werden muss. Weiterhin im Raum steht zudem die Frage nach einer Fortschreibung der investiven Schlüsselzuweisungen, unabhängig von Verbundmasse und den Schlüsselzuweisungen auf, im Hinblick auf die die 2020 endgültig wegfallenden Solidarpaktmittel. Beides sollte in der anstehenden Überarbeitung des FAG in Brandenburg Berücksichtigung finden.

  • Bund: Die Kommunen und der Koalitionsvertrag 2018

    Auch wenn der vorliegende Koalitionsvertrag, über den die Mitglieder der SPD bis zum 2. März dieses Jahres zu entscheiden haben, durchaus unterschiedlich beurteilt wird, scheint doch Einigkeit darüber zu bestehen, dass die Bildung einer handlungsfähigen Regierung kurzfristig notwendig ist.

    Soweit es kommunalpolitische Aspekte in dem 177 Seiten umfassenden Koalitionsvertrag betrifft, zeigt sich die Bundes-SGK mit dem Ergebnis insgesamt zufrieden. So erklärte Frank Baranowski, Vorsitzender der Bundes-SGK und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen, am 9. Februar dieses Jahres, dass die positiven Ergebnisse für die Kommunen überwiegen würde. Insbesondere die Beachtung des Konnexitätsprinzips („Wer bestellt, bezahlt!“) und die Bekenntnisse zur Sicherung der steuerlichen Einnahmequellen, zum Schutz der öffentlichen Daseinsvorsorge und zum Erhalt des steuerlichen Querverbundes sowie zur Fortsetzung der Beteiligung des Bundes an den Flüchtlingskosten sei zu begrüßen.

    Baranowski weiter: „Die verstärkte Förderung des Wohnungsbaus, die Förderung eines sozialen Arbeitsmarktes für Langzeitarbeitslose sowie die geplanten Investitionen in Schulen, Bildung und den ÖPNV werden direkt erfahrbare Verbesserungen für viele Menschen bringen. Der Ausbau der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter ist ein ebenso ein wichtiger Schritt vorwärts. Dabei werden wir darauf achten, dass die Finanzierung durch den Bund erfolgt. Positiv zu bewerten ist ebenfalls das Ziel, ein gesamtdeutsches Fördersystem zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für strukturschwache Regionen zu entwickeln. In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, wie eine sachgerechte Altschuldenlösung mit Hilfe des Bundes auf den Weg gebracht werden kann. Auch die Einführung einer Grundrente und eine Verbesserung des Mieterschutzes weisen deutlich auf die sozialdemokratische Handschrift im Koalitionsvertrag hin.

    Man habe sich jedoch zudem eine weitere Entlastung der Kommunen bei den Sozialausgaben gewünscht und werde sich dafür weiter einsetzen.

    Eine ausführliche Darstellung ist hier zu finden: Bundes-SGK Darstellung KoaV 2018

    Etwas kritischer sieht dies der Landkreistag. Obwohl auch er das Werk grundsätzlich begrüße seien nach seinem Dafürhalten die Finanzmittel nicht ausreichend finanziell abgesichert, zudem zeige der Vertrag eine strukturelle Schwächung der kommunalen Ebene. Was damit im Einzelnen gemeint ist, ist einer Kurzbewertung des Landkreistages vom 13. Februar zu entnehmen, siehe LKT Bewertung Koalitionsvertrag 2018

    Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt einige Aspekte des Koalitionsvertrages, wie unter anderem das Bekenntnis zu einer Investitionsoffensive für die Schulen und die angekündigte Lockerung des Kooperations-verbotes, sodass in Zukunft der Bund auch unabhängig von der Finanzkraft der Kommunen in die Bildung vor Ort investieren dürfe. Man erwarte jedoch, dass bestimmte Fragen noch geklärt würden, wie unter anderem die Kostentragung für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, die aus bestimmten Gründen weder ausreisen noch abgeschoben werden könnten und für Unterkunftskosten für Flüchtlinge die Leistungen aus dem SGB II beziehen. Die Einführung eines Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule wurde Seitens des Bundes deutlich kritisiert, schon weil dieser Anspruch bis 2025 nicht durchsetzbar sei. Weitere Details finden sich hier: Bewertung Koalitionsvertrag 2018