Rettungsschirm für die Kommunen Brandenburgs

Vor Kurzem erst wurde in den Medien berichtet, dass nach einer Umfrage des Städte- und Gemeindebundes in Brandenburg deren Mitglieder mit Mindereinnahmen von bis zu 913 Millionen Euro in diesem Jahr rechnen – resultierend aus sinkenden Einnahmen bei gleichzeitig steigenden Ausgaben. Zu befürchten sei nicht nur, dass bestimmte – insbesondere freiwillige – Aufgaben mehr wahrgenommen…

Vor Kurzem erst wurde in den Medien berichtet, dass nach einer Umfrage des Städte- und Gemeindebundes in Brandenburg deren Mitglieder mit Mindereinnahmen von bis zu 913 Millionen Euro in diesem Jahr rechnen – resultierend aus sinkenden Einnahmen bei gleichzeitig steigenden Ausgaben. Zu befürchten sei nicht nur, dass bestimmte – insbesondere freiwillige – Aufgaben mehr wahrgenommen werden könnten, sondern darüber hinaus auch, dass dies für viele Kommunen eine Notlage nach sich ziehen könnte.

Am 28 April nun gab es ein Spitzengespräch mit Vertretern sowohl der Landesregierung (Finanzministerin Katrin Lange und Innenminister Michael Stübgen) und den kommunalen Spitzenverbänden (Landrat Wolfgang Blasig für den Landkreistag Brandenburg und  Dr. Oliver Hermann für den Städte- und Gemeindebund mit den beiden Geschäftsführern – Paul-Peter Humpert und Jens Graf). Thema des Treffens war eine etwaige finanzielle Unterstützung der Kommunen in dieser Zeit.

Das Ergebnis:
– es soll eine Arbeitsgruppe „Kommunaler Rettungsschirm“, mit zwei Unterarbeitsgruppen, eingerichtet werden,
– die bis zur Sommerpause Vorschläge zur Stabilisierung der Einnahmen der Kommunen vorlegen soll(en).

Angedacht ist, dass noch im Juli – auf der Grundlage der in der Arbeitsgruppen erarbeiteten Erkenntnisse – über die Ausgestaltung eines kommunalen Rettungsschirmes ein Beschluss gefasst werden könnte.

Geplant

  • die Stabilisierung der Einnahmen der Kommunen in 2020 und 2012 im Vordergrund stehen
  • vorgeschlagen ist eine Öffnung des im Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz verankerten Ausgleichsfonds sowie
  • eine Einzelfallhilfe für betroffene Kommunen aus dem 2 Mrd. Euro umfassenden Rettungsschirm des Landes

aber

  • ob zudem der kommunale Finanzausgleich angepasst werden muss, muss erst noch geprüft werden und
  • Corona-bedingte Sonderbelastungen auf der Ausgabenseite würden hingegen durch gesonderte Hilfsmaßnahmen von Land und Bund gemildert bzw. ausgeglichen (Kita-Beiträge, Krankenhäuser usw.).

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  • Neue Zeitung der SGK Brandenburg!

    einigen ist das bereits seit der Mitgliederversammlung am 30. Oktober bekannt, wir möchten euch jedoch auch auf diesem Wege darüber informieren, dass es die Zeitung DEMO in der bisherigen Form, mit einem Brandenburg-Split, ab Beginn 2022 leider nicht mehr geben wird. Wir arbeiten jedoch mit Hochdruck daran euch weiterhin eine regelmäßige Zeitung mit relevanten Informationen aus Bund, Land und Kommune anbieten zu können! Die erste Ausgabe ist bereits fertig und befindet sich mittlerweile im Druck. 

    Bedauerlicherweise konnte der Verlag, mit Hinweis auf die gestiegenen Druckkosten und die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit, den Vertrag nicht aufrecht erhalten und kündigte ihn zum Jahresende 2021. Zwar soll eine – in Form, Inhalt und Umfang deutlich veränderte – DEMO weiterhin erscheinen, aber für regionale Themen aus Brandenburg bliebe kaum noch Raum. Wir bedauern dies sehr, vor allem, weil wir wissen, dass eine regelmäßige Zeitung, in denen über die Aktivitäten eures SGK-Landesverbandes, aus den Brandenburger Regionen und aus der Landespolitik aktuell berichtet wird, wichtig für eure kommunalpolitische Arbeit ist.

    Daher werden wir ab dem Jahr 2022 eine eigene Zeitung für unsere Mitglieder herausgeben. Dabei werden wir das Format einer Zeitung für all unsere Mitglieder beibehalten und auch die Zahl der Ausgaben bleibt unverändert. Zukünftig werden wir zudem neue Rubriken aufnehmen („Nachgefragt!“, Darstellung kommunalrelevanter Rechtsprechung und Rechtsetzung, Neues aus Bund und Land, u.a.) und die Themenbandbreite soll sich erhöhen.

    Wir freuen uns, mit euch gemeinsam, auf diesen „Neustart“ und sind darüber hinaus auch immer dankbar für Hinweise, Themenwünsche und Ideen!

    Mit den besten Grüßen,

    Rachil Ruth Rowald

  • WIE UMGEHEN MIT EXTREMEN TEILEN IN DER KOMMUNALVERTRATUNG? – eine Handlungsempfehlung

    von Maximilian Wonke, Vorsitzender der SGK Brandenburg

    Die Kommunalwahlen in Brandenburg liegen nun ein paar Wochen hinter uns. Vielerorts wurden von Parteien und Gruppierungen zahlreiche Mandate errungen, deren Anerkennung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung für einige ihrer Mitglieder in Frage zu stellen ist. Nicht ohne Grund werden sie vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Frage des Umgangs mit diesen gewählten Mandatsträgerinnen und -trägern stellt sich seit dem Erstarken rechter Parteien immer mehr. Nun stellen sie in vielen Kommunalparlamenten große oder gar die größten Fraktionen. Eine neue Betrachtung des Umgangs mit diesen Mehrheiten ist daher angeraten.

    Mittel der demokratischen Parteienfamilie war es bisher, sich gegenseitig zuzusichern, dass man jede Kooperation ausschließe. Die symbolische Brandmauer war schnell proklamiert, ist in aller Munde und ihr Standhalten wird stets nach außen hin bekräftigt. Eine genaue Definition, was diese Brandmauer auszeichnet und ausmacht, gab es jedoch nie.

    Und nun, in den Nachwehen des erschreckenden Votums der Wähler, tönt es aus vielen Seiten unseres Landes: „Die Brandmauer ist gefallen!“ Unterschiedliche Vertreter aller etablierten Parteien vermuten bei den anderen, sich nicht an die selbstgesteckten Regeln zu halten. Der Grund: nach der Kommunalwahl müssen viele Vorsitze, Stellvertreter und Ämter der kommunalen Gremien in geheimer Wahl neu bestimmt werden. Und nun wurden in manche Posten auf einmal Vertreter der AfD gewählt. Aufgrund der geheimen Wahl kann jetzt jeder jedem Vorwürfe machen.

    Wohl dem, der da die beste Glaskugel hat. Doch ist dies vermutlich erst der Vorgeschmack auf 5 Jahre, in denen viele Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen oder Kreistage mit Vertretern einer Partei und ihrer Fraktion arbeiten müssen, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Wie also umgehen mit den neuen Stimmverhältnissen?

    Wer stimmt mit wem?

    Auf Bundes- und Landesebene werden – zumindest bis heute – zur Erlangung und Absicherung stabiler Mehrheiten Koalitionen gebildet und mittels Koalitionsvertrag ein Arbeitspapier kodifiziert, das es für die Legislaturperiode abzuarbeiten gilt. Der Schlag auf die Oppositionsbank – auch hinter der Brandmauer – geht daher relativ gut von der Hand.

    Eine einfache Übertragung dieser Strategie in die kommunale Ebene entzieht sich jedoch einer dauerhaften Praktikabilität, sieht es hier bei Betrachtung der stetig wechselnden Bündnisse doch ganz anders aus. Nur in äußerst seltenen Fällen kommt es zu stabilen Koalitionen, die sich ein gemeinsames Arbeitsprogramm geben. Kommunalpolitik ist dazu wenig geeignet, da die Themenfelder zum einen viel zu basal sind und zum anderen Gemeindevertreter oft schlichtweg den ihnen gesetzlich auferlegten Auftrag zu erfüllen haben. Sie sind nicht gänzlich frei in ihrem Mandat und gelten rechtlich gesehen daher auch als „ehrenamtliche Beamte“.

    Das Schlagloch in der Straße und der auszubauende Fahrradweg kennen zudem nicht wirklich immer eine politische Einordnung. Es müssen Beschlüsse gefasst werden, um konkrete Probleme zu lösen. Doch nun ist es sehr wahrscheinlich geworden, dass diese manchmal nur mit Stimmen von Vertretern zustande kommen, die nicht besonders fest auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Sozialdemokratische Politik begriff sich immer als Verteidiger der Demokratie – naturgemäß auch auf der untersten Ebene, der Kommunalpolitik. Nur wie kann das bei den neuen Mehrheiten gelingen?

    Nun lassen einige die Forderung verlauten, Beschlüsse und Anträge so zu schreiben, dass zum Beispiel alle außer der AfD ihnen zustimmen könnten. Dies entspräche einer nahezu sterilen Abgrenzungsstrategie. Neben der unmöglichen Herausforderung dieser politakrobatischen Aufgabe gerecht zu werden, hieße das bei Nichtgelingen, Anträge zurückzuziehen, sobald die AfD Zustimmung signalisiert. Denkt man dies weiter, würde ihren Vertreterinnen und Vertreter quasi ein Vetorecht zugebilligt. Jedwede signalisierte Zustimmung müsste dann eine Änderung des Antrages oder dessen Zurücknahme bedeuten. In den Augen vieler Bürgerinnen und Bürger würde man sich so der Lächerlichkeit preisgeben. Das kann nicht wirklich Ziel sein.

    Kommunalparlamente sind keine Organe der Legislative, sondern Teil der Verwaltung, also der Exekutive. Die Kommunale Selbstverwaltung ist als Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 im Grundgesetz verankert. Auch der Begriff der Gebietskörperschaft drückt diese Selbstverwaltung der Kommune auf einem Gemeindegebiet ebenfalls sehr deutlich aus. Alle Körperschaften sind Organisationen der Selbstverwaltung. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung sind die Verwaltung, ihre kommunalen Unternehmen und die örtlichen kommunalen Parlamente. Sie regeln und entscheiden über örtliche Angelegenheiten. Gerade diese Tatsache macht den Umgang mit der AfD auf kommunaler Ebene so schwierig.

    Brandmauer oder rote Linien?

    Wir kommen um die Aufgabe nicht herum, dass wir uns für die nächsten fünf Jahre Gedanken machen müssen, wie eine Brandmauer auf kommunaler Ebene zu deuten und anzuwenden ist. Soviel vorab: Anstelle der Brandmauer werden wir eher rote Linien definieren müssen. Gleichermaßen ist festzuhalten, dass die Formen der Zusammenarbeit durchaus zwischen Schwarz und Weiß liegen. Daher müssen wir uns über die Arten der Kooperation klarwerden und diese in die Bereiche einer aktiven und passiven Zusammenarbeit unterteilen.

    1. Die aktive Zusammenarbeit beginnt mit der Feststellung, dass für eine Kandidatin oder einen Antrag Mehrheiten gefunden werden müssen. Eine absichtliche Kontaktaufnahme, um diese zu erlangen ist der Beginn einer aktiven Zusammenarbeit. Gemeinsame Absprachen zu Kandidaten oder ein gemeinsames Einbringen von Anträgen auch mit Vertretern von unter Beobachtung stehenden Parteien ist daher mit dem Bestreben eine Brandmauer aufrecht zu erhalten nicht zu vereinbaren. Die Abgrenzung hier ist klar: Rote Linie.
    2. Bei der passiven Zusammenarbeit beginnen die feineren Graustufen. Gelebte Kommunalpolitik zeichnet ursprünglich aus, dass sich mit jedem neuen Tagesordnungspunkt die Mehrheiten verschieben können. Aus erbitterten Gegnern werden nur wenige Minuten später wieder strategische Partner. Statt harter Gegenrede wird mit dem neuen Diskussionspunkt plötzlich ins selbe Horn gestoßen. Im Bundestag oder den Landtagen wäre dies in den Augen vieler Parteistrategen ein wahrgewordener Albtraum – in den Kommunen ist es gelebte Praxis.
    1. Wird nun ein Antrag eingebracht, der wohlwissend nur von der AfD Zustimmung und gegebenenfalls damit eine Mehrheit erhielte, sollte davon abgesehen werden. Dabei ist auch einfließen zu lassen, welche Bedeutung und in der Konsequenz Öffentlichkeitswirksamkeit die betreffende Thematik hat. Ist Verkehrsspiegel Nummer 72 nur mit Stimmen der AfD beschlossen worden, sollte sich die Strahlweite in Grenzen halten. Besondere Bedeutung kann dies aber erlangen, soweit es um originäre „rechte“ Themen geht (z. B. Migration). Anders als bei klassischen kommunalen Themen wie z.B. kommunale Infrastruktur, Kita, Sport ist hier besondere Achtsamkeit geboten. Es wäre dramatisch, wenn zum Beispiel die Einführung der Bezahlkarte nach AsylbLG nur mit den Stimmen der AfD zusammenkäme. Bei in der Vergangenheit heiß diskutierten Themen mit nicht immer klaren Mehrheiten – wir alle kennen aus unserer Praxis Beispiele – sollten demokratische Parteien eine gemeinsame Position finden. Hier nur mit Stimmen der AfD – auch ohne vorher gesuchte Absprache – durchzukommen, wäre eine rote Linie, was die passive Zusammenarbeit betrifft.
    2. In der Regel sieht man das jeweilige Abstimmungsverhalten erst am Ende einer Debatte. Findet ein Beschluss auch von weiteren Mitgliedern des Gremiums Zustimmung und die Stimmen der AfD fließen mit denen vieler anderer Fraktionen oder Gruppierungen aus dem demokratischen Spektrum letztlich mit ein, muss man den Vorgang wohl pragmatisch betrachten, selbst wenn die Stimmen entscheidend waren. Das mag einigen bitter aufstoßen. Doch ist anzuerkennen, dass die Mehrheiten nun mal so sind wie sie sind. Trotz zersplitterter Verhältnisse in den kommunalen Gremien muss eine Arbeits- aber auch Gestaltungsfähigkeit erhalten bleiben. Anderenfalls läge es in den falschen Händen, gute und sinnvolle Vorhaben scheitern zu lassen, indem eine „taktische“ Zustimmung vor der Abstimmung signalisiert wird.
    3. Das passive gemeinsame Abstimmen sollte alsdann unterbleiben, wenn absehbar ist, dass lediglich demokratiefeindliche Parteien Zustimmung signalisieren und der Antrag sogar keine Aussicht auf Erfolg hat: rote Linie.
    4. Wird ein Antrag mit mehreren Fraktionen etablierter, demokratischer Parteien und Gruppierungen eingebracht, ist Unbedenklichkeit anzunehmen.
    5. Wie verhält es sich dann mit Anträgen, die von der AfD kommen? Grundsätzlich: rote Linie! Unter welchen Bedingungen kann oder sollte sogar solchen Anträgen zugestimmt werden? Bei politischen Themen, die einer sozialdemokratischen Kommunalpolitik nicht im Kern widersprechen, empfiehlt sich die Enthaltung.
    6. In der Kommunalpolitik geht es aber nicht nur um Bauvorhaben oder Haushaltssatzungen, sondern auch um die schlichte Benennung von Mitgliedern in Ausschüsse – beispielsweise für sachkundige Einwohner. Hier sollte ebenso eine Abstufung vorgenommen werden: In Zeiten der sozialen Medien dokumentieren sehr viele inzwischen ihren Alltag aber auch ganz unverhohlen ihre demokratiefeindliche Gesinnung. Nun kann nicht von jedem vorgeschlagenen sachkundigen Einwohner ein Psychogramm angefertigt werden. Aber es lässt sich schon in einer Kurzrecherche zumindest in Erfahrung bringen, ob die aufgestellte Person eine bestimmte Gesinnung im Netz verbreitet und damit dokumentiert hat.Ist die vorgeschlagene Person also öffentlich durch verfassungsfeindliche Handlungen oder Äußerungen aufgefallen, sollte dies klar benannt und belegt werden. Übrigens ist dies Gelegenheit, um auf bestimmte Personenkreise in der AfD hinzuweisen und klar zu machen, dass diese aus gutem Grund nicht in den Informationskreis derer gelassen werden sollten, die sich besonders in nicht-öffentlichen Sitzung um sehr vertrauliche Dinge kümmern müssen. Es ist kein Geheimnis: In dieser Partei gibt es Menschen, die diesen, unseren Staat ablehnen und ihn lieber heute als morgen abschaffen wollen. Meist äußern sie dies auch in entsprechenden Medien. Eine generelle Verweigerung zur Zustimmung von Ausschussmitgliedern der AfD jedoch würde aber deren Opfer-Mythos stärken und damit das ursprüngliche Bestreben nur konterkarieren. Diese strenge Auslegung führt in der breiten Bevölkerung zu Unverständnis, was wiederum in den aktuellen Wahlergebnissen und Prognosen Ausdruck findet.

    Politik als Kunst des Möglichen

    Einigen Mitgliedern rechter Parteien ist zweifelsohne zu attestieren, dass sie den Nationalsozialismus relativieren oder gar wiederaufleben lassen wollen. Jene in Ämter zu bringen oder direkt wie indirekt zu unterstützen, kann ein böses Erwachen zur Folge haben. Doch Sozialdemokratie zeichnet sich immer durch abwägendes Handeln mit Augenmaß aus. Dies muss auch hier bedacht werden. Politik ist die Kunst des Möglichen. Während ehrenamtliche Kommunalpolitiker sich noch neben dem Beruf und familiären Herausforderungen um diese Dinge Gedanken machen müssen, stellt sich auch für Hauptverwaltungsbeamte die Frage, welcher Umgang der richtige ist. Das Besinnen auf eine neutrale Funktion, die die Rolle eines Vermittlers und gesetzestreuen Verwaltungsleiters zum Kern hat, ist bei zersplitterten Verhältnissen ohnehin angeraten. Nun spielt das eigene Parteibuch natürlich eine Rolle, ist aber demokratischen und rechtstaatlichen Grundsätzen unterzuordnen.

    Rechte Parteien zehren sich aus der Erzählung, benachteiligt, ausgegrenzt und in ihren Rechten beschnitten worden zu sein. In Bereichen, die demokratische Grundsätze berühren und infrage stellen, muss durch einen Bürgermeister Abgrenzung deutlich gemacht werden. Im Normalbetrieb hat aber eine Einbeziehung wie mit allen anderen Mandatsträgern zu erfolgen. Anderenfalls wird Verwaltungshandeln angreifbar – und dann siegen ausgerechnet jene vor Gericht, die sonst die freiheitliche Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit in Abrede stellen.

    Die Brandmauer auf kommunaler Ebene muss anders angewandt werden. Kommunalpolitik kennt weder Regierungen noch Koalitionen. Kommunalpolitik lebt von stetig wechselnden Mehrheiten. Ihre zumeist ehrenamtlichen Vertreter sind gemeinsam mit dem oder der Hauptverwaltungsbeamtin Hüter von Recht und Verfassung. Verfassungsfeindliche Tendenzen sind klar zu bekämpfen und jene zu benennen, die nicht auf dem Boden unserer demokratischen Grundordnung stehen.

    Ein wohlüberlegter Umgang unter Beachtung der hier aufgezeigten roten Linien ist für die nächsten Jahre ein probates Mittel, um kommunale Gremien unter Anbetracht der neuen Mehrheitsverhältnisse handlungs- und gestaltungsfähig zu erhalten.

    Den Text kann man hier herunterladen

  • DIE NEUE KOMMUNALVERFASSUNG DES LANDES BRANDENBURG

    Die SGK Brandenburg hat eine gedruckte Version der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg herausgebracht (einschließlich einer Beilage für die erst ab 1.1.2025 geltenden Bestimmungen) und unsere Mitglieder haben sie schon zugesandt bekommen. Nach Verfügbarkeit senden wir sie auch Nichtmitgliedern zu, Nachricht dazu per E-Mail an info@sgk-brandenburg.de!

     

  • FAMILIENLEISTUNGSAUSGLEICH BLEIBT

    Familienleistungsausgleich bleibt – Kommunen können aufatmen

    Die Koalitionsfraktionen von SPD und BSW im Brandenburger Landtag haben sich erfolgreich für den Erhalt des Familienleistungsausgleichs eingesetzt. Nach intensiven Verhandlungen steht nun fest: Die Mittel aus dem Familienleistungsausgleich bleiben für 2025 und 2026 vollständig erhalten.

    Ab 2026 müssen sich die Kommunen jedoch anteilig an den Einsparungen im Landeshaushalt beteiligen. Damit sind drohende Kürzungen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 vom Tisch. Die Koalitionsfraktionen hatten sich seit Beginn der Haushaltsberatungen klar für die Beibehaltung des § 17 im Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz eingesetzt – und nun einen wichtigen Erfolg erzielt. Björn Lüttmann, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Landtag Brandenburg erklärt dazu: „Wir haben Wort gehalten und hart verhandelt. Es gab intensive Gespräche mit den Kommunen. Das Ergebnis ist ein starkes Signal für unsere Städte, Gemeinden und Landkreise.

    Die Haushalte der Kommunen für 2025 sind dadurch gesichert, die Haushalte für 2026 werden deutlich weniger belastet. Ohne den Familienleistungsausgleich wären viele Kommunen zu drastischen Kürzungen gezwungen gewesen – etwa bei sozialen Angeboten, Kultur oder freiwilligen Leistungen. Das konnte trotz knapper Kasse im Land nun verhindert werden.“ Niels-Olaf Lüders, Vorsitzender der BSW-Fraktion sagt: „Nach Verhandlungen mit den Kommunalen Spitzenverbänden freuen wir uns sehr darüber, dass man sich einigen konnte. Die Kommunen haben sowohl für den Haushalt 2025 als auch für das Jahr 2026 grünes Licht gegeben.

    Das liegt vor allem daran, dass die Koalition in entscheidenden Punkten noch einmal nachbessern und so die kommunalen Haushalte sichern konnte. Neben dem Familienlastenausgleich konnte unter Beachtung der Mai-Steuerschätzung für das laufende Jahr bei der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs auf-gestockt werden.“ Durch die nun vereinbarten Änderungsanträge von SPD und BSW in den Haushaltsberatungen wird der § 17 beibehalten. Damit stehen im Jahr 2025 rund 155,6 Millionen Euro und im Jahr 2026 rund 153,5 Millionen Euro für den Familienleistungsausgleich zur Verfügung. Mit der kommunalen Familie ist vereinbart, dass diese im Jahr 2026 ebenfalls ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leistet. Dazu wird der Betrag, den die Kommunen vom Land erhalten (Verbundmasse) in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden um 77 Mio. Euro reduziert. Das ist zwar ein erheblicher Einschnitt, allerdings durch den zeitlichen Vorlauf für die Kommunen entsprechend planbar. Die endgültige Bestätigung erfolgt im Rahmen der zweiten und dritten Lesung des Haushalts im Landtag.

    Gemeinsame Presseinformation der Fraktionen von SPD und BSW im Brandenburger Landtag
    Potsdam, 27. Mai 2025

     

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    Wer bekommt wie viel? Reibungspunkt Aufwandsentschädigungssatzung

     

    von Maximilian Wonke, Bürgermeister der Gemeinde Panketal und Mitglied im Vorstand der SGK Brandenburg

    Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.

    Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.

    Vorgaben des Landes

    Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.

    Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.

    Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.

    Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.

    Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.

    Schwach(e)stellen

    Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.

    Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.

    Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.

    Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.

    Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte

    Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.

    Fazit

    Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.

    Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.