Wie umgehen mit extremen Teilen in der Kommunalvertretung? – eine Handlungsempfehlung

Wie umgehen mit extremen Teilen in der Kommunalvertretung? – eine Handlungsempfehlung

von Maximilian Wonke, Vorsitzender der SGK Brandenburg

Die Kommunalwahlen in Brandenburg liegen nun ein paar Wochen hinter uns. Vielerorts wurden von Parteien und Gruppierungen zahlreiche Mandate errungen, deren Anerkennung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung für einige ihrer Mitglieder in Frage zu stellen ist. Nicht ohne Grund werden sie vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Frage des Umgangs mit diesen gewählten Mandatsträgerinnen und -trägern stellt sich seit dem Erstarken rechter Parteien immer mehr. Nun stellen sie in vielen Kommunalparlamenten große oder gar die größten Fraktionen. Eine neue Betrachtung des Umgangs mit diesen Mehrheiten ist daher angeraten.

Mittel der demokratischen Parteienfamilie war es bisher, sich gegenseitig zuzusichern, dass man jede Kooperation ausschließe. Die symbolische Brandmauer war schnell proklamiert, ist in aller Munde und ihr Standhalten wird stets nach außen hin bekräftigt. Eine genaue Definition, was diese Brandmauer auszeichnet und ausmacht, gab es jedoch nie.

Und nun, in den Nachwehen des erschreckenden Votums der Wähler, tönt es aus vielen Seiten unseres Landes: „Die Brandmauer ist gefallen!“ Unterschiedliche Vertreter aller etablierten Parteien vermuten bei den anderen, sich nicht an die selbstgesteckten Regeln zu halten. Der Grund: nach der Kommunalwahl müssen viele Vorsitze, Stellvertreter und Ämter der kommunalen Gremien in geheimer Wahl neu bestimmt werden. Und nun wurden in manche Posten auf einmal Vertreter der AfD gewählt. Aufgrund der geheimen Wahl kann jetzt jeder jedem Vorwürfe machen.

Wohl dem, der da die beste Glaskugel hat. Doch ist dies vermutlich erst der Vorgeschmack auf 5 Jahre, in denen viele Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen oder Kreistage mit Vertretern einer Partei und ihrer Fraktion arbeiten müssen, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Wie also umgehen mit den neuen Stimmverhältnissen?

Wer stimmt mit wem?

Auf Bundes- und Landesebene werden – zumindest bis heute – zur Erlangung und Absicherung stabiler Mehrheiten Koalitionen gebildet und mittels Koalitionsvertrag ein Arbeitspapier kodifiziert, das es für die Legislaturperiode abzuarbeiten gilt. Der Schlag auf die Oppositionsbank – auch hinter der Brandmauer – geht daher relativ gut von der Hand.

Eine einfache Übertragung dieser Strategie in die kommunale Ebene entzieht sich jedoch einer dauerhaften Praktikabilität, sieht es hier bei Betrachtung der stetig wechselnden Bündnisse doch ganz anders aus. Nur in äußerst seltenen Fällen kommt es zu stabilen Koalitionen, die sich ein gemeinsames Arbeitsprogramm geben. Kommunalpolitik ist dazu wenig geeignet, da die Themenfelder zum einen viel zu basal sind und zum anderen Gemeindevertreter oft schlichtweg den ihnen gesetzlich auferlegten Auftrag zu erfüllen haben. Sie sind nicht gänzlich frei in ihrem Mandat und gelten rechtlich gesehen daher auch als „ehrenamtliche Beamte“.

Das Schlagloch in der Straße und der auszubauende Fahrradweg kennen zudem nicht wirklich immer eine politische Einordnung. Es müssen Beschlüsse gefasst werden, um konkrete Probleme zu lösen. Doch nun ist es sehr wahrscheinlich geworden, dass diese manchmal nur mit Stimmen von Vertretern zustande kommen, die nicht besonders fest auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Sozialdemokratische Politik begriff sich immer als Verteidiger der Demokratie – naturgemäß auch auf der untersten Ebene, der Kommunalpolitik. Nur wie kann das bei den neuen Mehrheiten gelingen?

Nun lassen einige die Forderung verlauten, Beschlüsse und Anträge so zu schreiben, dass zum Beispiel alle außer der AfD ihnen zustimmen könnten. Dies entspräche einer nahezu sterilen Abgrenzungsstrategie. Neben der unmöglichen Herausforderung dieser politakrobatischen Aufgabe gerecht zu werden, hieße das bei Nichtgelingen, Anträge zurückzuziehen, sobald die AfD Zustimmung signalisiert. Denkt man dies weiter, würde ihren Vertreterinnen und Vertreter quasi ein Vetorecht zugebilligt. Jedwede signalisierte Zustimmung müsste dann eine Änderung des Antrages oder dessen Zurücknahme bedeuten. In den Augen vieler Bürgerinnen und Bürger würde man sich so der Lächerlichkeit preisgeben. Das kann nicht wirklich Ziel sein.

Kommunalparlamente sind keine Organe der Legislative, sondern Teil der Verwaltung, also der Exekutive. Die Kommunale Selbstverwaltung ist als Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 im Grundgesetz verankert. Auch der Begriff der Gebietskörperschaft drückt diese Selbstverwaltung der Kommune auf einem Gemeindegebiet ebenfalls sehr deutlich aus. Alle Körperschaften sind Organisationen der Selbstverwaltung. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung sind die Verwaltung, ihre kommunalen Unternehmen und die örtlichen kommunalen Parlamente. Sie regeln und entscheiden über örtliche Angelegenheiten. Gerade diese Tatsache macht den Umgang mit der AfD auf kommunaler Ebene so schwierig.

Brandmauer oder rote Linien?

Wir kommen um die Aufgabe nicht herum, dass wir uns für die nächsten fünf Jahre Gedanken machen müssen, wie eine Brandmauer auf kommunaler Ebene zu deuten und anzuwenden ist. Soviel vorab: Anstelle der Brandmauer werden wir eher rote Linien definieren müssen. Gleichermaßen ist festzuhalten, dass die Formen der Zusammenarbeit durchaus zwischen Schwarz und Weiß liegen. Daher müssen wir uns über die Arten der Kooperation klarwerden und diese in die Bereiche einer aktiven und passiven Zusammenarbeit unterteilen.

  1. Die aktive Zusammenarbeit beginnt mit der Feststellung, dass für eine Kandidatin oder einen Antrag Mehrheiten gefunden werden müssen. Eine absichtliche Kontaktaufnahme, um diese zu erlangen ist der Beginn einer aktiven Zusammenarbeit. Gemeinsame Absprachen zu Kandidaten oder ein gemeinsames Einbringen von Anträgen auch mit Vertretern von unter Beobachtung stehenden Parteien ist daher mit dem Bestreben eine Brandmauer aufrecht zu erhalten nicht zu vereinbaren. Die Abgrenzung hier ist klar: Rote Linie.
  2. Bei der passiven Zusammenarbeit beginnen die feineren Graustufen. Gelebte Kommunalpolitik zeichnet ursprünglich aus, dass sich mit jedem neuen Tagesordnungspunkt die Mehrheiten verschieben können. Aus erbitterten Gegnern werden nur wenige Minuten später wieder strategische Partner. Statt harter Gegenrede wird mit dem neuen Diskussionspunkt plötzlich ins selbe Horn gestoßen. Im Bundestag oder den Landtagen wäre dies in den Augen vieler Parteistrategen ein wahrgewordener Albtraum – in den Kommunen ist es gelebte Praxis.
  1. Wird nun ein Antrag eingebracht, der wohlwissend nur von der AfD Zustimmung und gegebenenfalls damit eine Mehrheit erhielte, sollte davon abgesehen werden. Dabei ist auch einfließen zu lassen, welche Bedeutung und in der Konsequenz Öffentlichkeitswirksamkeit die betreffende Thematik hat. Ist Verkehrsspiegel Nummer 72 nur mit Stimmen der AfD beschlossen worden, sollte sich die Strahlweite in Grenzen halten. Besondere Bedeutung kann dies aber erlangen, soweit es um originäre „rechte“ Themen geht (z. B. Migration). Anders als bei klassischen kommunalen Themen wie z.B. kommunale Infrastruktur, Kita, Sport ist hier besondere Achtsamkeit geboten. Es wäre dramatisch, wenn zum Beispiel die Einführung der Bezahlkarte nach AsylbLG nur mit den Stimmen der AfD zusammenkäme. Bei in der Vergangenheit heiß diskutierten Themen mit nicht immer klaren Mehrheiten – wir alle kennen aus unserer Praxis Beispiele – sollten demokratische Parteien eine gemeinsame Position finden. Hier nur mit Stimmen der AfD – auch ohne vorher gesuchte Absprache – durchzukommen, wäre eine rote Linie, was die passive Zusammenarbeit betrifft.
  2. In der Regel sieht man das jeweilige Abstimmungsverhalten erst am Ende einer Debatte. Findet ein Beschluss auch von weiteren Mitgliedern des Gremiums Zustimmung und die Stimmen der AfD fließen mit denen vieler anderer Fraktionen oder Gruppierungen aus dem demokratischen Spektrum letztlich mit ein, muss man den Vorgang wohl pragmatisch betrachten, selbst wenn die Stimmen entscheidend waren. Das mag einigen bitter aufstoßen. Doch ist anzuerkennen, dass die Mehrheiten nun mal so sind wie sie sind. Trotz zersplitterter Verhältnisse in den kommunalen Gremien muss eine Arbeits- aber auch Gestaltungsfähigkeit erhalten bleiben. Anderenfalls läge es in den falschen Händen, gute und sinnvolle Vorhaben scheitern zu lassen, indem eine „taktische“ Zustimmung vor der Abstimmung signalisiert wird.
  3. Das passive gemeinsame Abstimmen sollte alsdann unterbleiben, wenn absehbar ist, dass lediglich demokratiefeindliche Parteien Zustimmung signalisieren und der Antrag sogar keine Aussicht auf Erfolg hat: rote Linie.
  4. Wird ein Antrag mit mehreren Fraktionen etablierter, demokratischer Parteien und Gruppierungen eingebracht, ist Unbedenklichkeit anzunehmen.
  5. Wie verhält es sich dann mit Anträgen, die von der AfD kommen? Grundsätzlich: rote Linie! Unter welchen Bedingungen kann oder sollte sogar solchen Anträgen zugestimmt werden? Bei politischen Themen, die einer sozialdemokratischen Kommunalpolitik nicht im Kern widersprechen, empfiehlt sich die Enthaltung.
  6. In der Kommunalpolitik geht es aber nicht nur um Bauvorhaben oder Haushaltssatzungen, sondern auch um die schlichte Benennung von Mitgliedern in Ausschüsse – beispielsweise für sachkundige Einwohner. Hier sollte ebenso eine Abstufung vorgenommen werden: In Zeiten der sozialen Medien dokumentieren sehr viele inzwischen ihren Alltag aber auch ganz unverhohlen ihre demokratiefeindliche Gesinnung. Nun kann nicht von jedem vorgeschlagenen sachkundigen Einwohner ein Psychogramm angefertigt werden. Aber es lässt sich schon in einer Kurzrecherche zumindest in Erfahrung bringen, ob die aufgestellte Person eine bestimmte Gesinnung im Netz verbreitet und damit dokumentiert hat.Ist die vorgeschlagene Person also öffentlich durch verfassungsfeindliche Handlungen oder Äußerungen aufgefallen, sollte dies klar benannt und belegt werden. Übrigens ist dies Gelegenheit, um auf bestimmte Personenkreise in der AfD hinzuweisen und klar zu machen, dass diese aus gutem Grund nicht in den Informationskreis derer gelassen werden sollten, die sich besonders in nicht-öffentlichen Sitzung um sehr vertrauliche Dinge kümmern müssen. Es ist kein Geheimnis: In dieser Partei gibt es Menschen, die diesen, unseren Staat ablehnen und ihn lieber heute als morgen abschaffen wollen. Meist äußern sie dies auch in entsprechenden Medien. Eine generelle Verweigerung zur Zustimmung von Ausschussmitgliedern der AfD jedoch würde aber deren Opfer-Mythos stärken und damit das ursprüngliche Bestreben nur konterkarieren. Diese strenge Auslegung führt in der breiten Bevölkerung zu Unverständnis, was wiederum in den aktuellen Wahlergebnissen und Prognosen Ausdruck findet.

Politik als Kunst des Möglichen

Einigen Mitgliedern rechter Parteien ist zweifelsohne zu attestieren, dass sie den Nationalsozialismus relativieren oder gar wiederaufleben lassen wollen. Jene in Ämter zu bringen oder direkt wie indirekt zu unterstützen, kann ein böses Erwachen zur Folge haben. Doch Sozialdemokratie zeichnet sich immer durch abwägendes Handeln mit Augenmaß aus. Dies muss auch hier bedacht werden. Politik ist die Kunst des Möglichen. Während ehrenamtliche Kommunalpolitiker sich noch neben dem Beruf und familiären Herausforderungen um diese Dinge Gedanken machen müssen, stellt sich auch für Hauptverwaltungsbeamte die Frage, welcher Umgang der richtige ist. Das Besinnen auf eine neutrale Funktion, die die Rolle eines Vermittlers und gesetzestreuen Verwaltungsleiters zum Kern hat, ist bei zersplitterten Verhältnissen ohnehin angeraten. Nun spielt das eigene Parteibuch natürlich eine Rolle, ist aber demokratischen und rechtstaatlichen Grundsätzen unterzuordnen.

Rechte Parteien zehren sich aus der Erzählung, benachteiligt, ausgegrenzt und in ihren Rechten beschnitten worden zu sein. In Bereichen, die demokratische Grundsätze berühren und infrage stellen, muss durch einen Bürgermeister Abgrenzung deutlich gemacht werden. Im Normalbetrieb hat aber eine Einbeziehung wie mit allen anderen Mandatsträgern zu erfolgen. Anderenfalls wird Verwaltungshandeln angreifbar – und dann siegen ausgerechnet jene vor Gericht, die sonst die freiheitliche Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit in Abrede stellen.

Die Brandmauer auf kommunaler Ebene muss anders angewandt werden. Kommunalpolitik kennt weder Regierungen noch Koalitionen. Kommunalpolitik lebt von stetig wechselnden Mehrheiten. Ihre zumeist ehrenamtlichen Vertreter sind gemeinsam mit dem oder der Hauptverwaltungsbeamtin Hüter von Recht und Verfassung. Verfassungsfeindliche Tendenzen sind klar zu bekämpfen und jene zu benennen, die nicht auf dem Boden unserer demokratischen Grundordnung stehen.

Ein wohlüberlegter Umgang unter Beachtung der hier aufgezeigten roten Linien ist für die nächsten Jahre ein probates Mittel, um kommunale Gremien unter Anbetracht der neuen Mehrheitsverhältnisse handlungs- und gestaltungsfähig zu erhalten.

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Brandenburger Kommunalverfassung –  ein erster Überblick (Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 5. März 2024)

Brandenburger Kommunalverfassung – ein erster Überblick (Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 5. März 2024)

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wurde überarbeitet und einige mit ihr im Zusammenhang stehende Gesetze ebenfalls. Spätestens nach der allgemeinen Kommunalwahl im Juni zeigt sich, an welchen Stellen Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen überarbeitet werden müssen. Bereits jetzt wird an einigen Stellen deutlich, was sich im kommunalpolitischen Alltag verändert hat.

Wir werden in den kommenden Ausgaben deshalb auf Einzelfragen eingehen, insbesondere was die Umsetzung in den Geschäftsordnungen und den Hauptsatzungen betrifft, die allgemeinen kommunalrechtlichen Fragen und nicht zuletzt die Änderungen, die die kommunalen Haushalte betreffen.

Hintergrund

Viele Beiträge in den Publikationen der SGK Brandenburg in den letzten zwei Jahren, viele Veranstaltungen – von runden Tischen über Online-Informationsveranstaltungen bis hin zu Diskussionen –, viele Aufrufe zur Beteiligung an unsere Mitglieder und vor allem viele Gespräche der SGK mit Kommunalen und den Abgeordneten des Landtages kreisten um ein Thema: die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – das rechtliche Herzstück der kommunalen Ebene. Sie definiert, gibt den Rahmen vor, setzt Grenzen und bietet Grundlagen. Und sie war schon etwas in die Jahre gekommen.

Deshalb sollte sie überarbeitet werden, nicht zuletzt, weil durch die Folgen der Pandemie deutlich wurde, dass dieses Gesetz auf nunmehr technische Möglichkeiten noch nicht vorbereitet war und auch einige gesellschaftliche Entwicklungen nicht berücksichtigt werden konnten.

Vieles hat sich dabei verändert – wer etwas wissen möchte, nutzt vielleicht eher die im Internet verfügbaren Quellen und geht nicht auf die Suche nach einem Informationsblatt in einem Schaukasten am ehemaligen Marktplatz der Gemeinde. Nicht zuletzt wegen der Digitalisierung musste das Gesetz erweitert, angepasst und ergänzt werden.

Am 7. Juni letzten Jahres wurde ein Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 7/7839, dem Titel „Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts“ und mit einem Umfang von 227 Seiten in das Parlament eingebracht. Nach der ersten Lesung im Plenum des Landtages wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Innereses und Kommunales überwiesen, dort wurde er beraten, unter anderem auch im Rahmen von zwei Anhörungen, einmal zu den rein kommunalrechtlichen Regelungen und später dann zu den finanz- und haushaltsrelevanten Passagen. Neben den kommunalen Spitzenverbänden nahmen daran auch einige Sachverständige teil, unter anderem Christian Großmann, bis letztes Jahr Vorsitzender der SGK Brandenburg, und Tobias Schröter, erfahrener Kommunalpolitiker und Rechtsanwalt, der vielen aus unseren Seminaren zum Kommunalrecht bekannt ist.

Im parlamentarischen Prozess kamen dann noch Änderungsanträge sowie ein Entschließungsantrag hinzu, von denen jeweils einer angenommen wurde, die den Gesetzentwurf an entscheidender Stelle noch einmal beeinflussten. Verkündet wurde das Gesetz am 5. März 2024 im Gesetz- und Verordungsblatt (I/2024/Nr. 10).

Beispiel: Die Digitalisierung spiegelt sich unter anderem in der Neufassung des § 34 BbgKVerf zur Einberufung der Gemeindevertretung sowie in § 43 zur Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen wider, in denen es um die Anwendbarkeit von Video- und Audiositzungen und Grenzen geht. Damit wird nun klargestellt, was geht und was nicht. Aufgenommen wurden dabei die Erfahrungen der letzten Jahre und zwischenzeitlich angewendete Verordnungen sowie deren Auswertung.

Gesellschaftliche Entwicklungen folgend wurde eine gendergerechte Sprache verankert und zum Beispiel in § 2 BbgKVerf der „Klimaschutz“ in die Aufgaben der Kommunen aufgenommen. Das mag in der Umsetzung vor Ort sicherlich aufwendig sein, fällt aber vielleicht dann nicht mehr ganz so ins Gewicht, wenn Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen ohnehin an anderer Stelle überarbeitet werden müssen.

Manche Änderungen dienten eher sprachlichen Anpassungen, andere sollten einer größeren Klarheit dienen.

Beispiel: So wurde aus einem „mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ in § 3 BbgKVerf ein „am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung“ oder aus „5 vom Hundert“ wurde 5 Prozent“.

Diese zahlreichen Anpassungen erklären auch, warum das Gesetz ungewöhnlich umfangreich ist, auch wenn damit nicht die von einigen erwartete große Reform einherging.

Rote Linien und die Koalition auf Landesebene

Bei einem Gesetzgebungsprozess spielen die Positionen der Landtagsabgeordneten, die in Brandenburg in der Regel auch kommunal aktiv sind oder waren, eine entscheidende Rolle und auch die Stimmen der kommunalen Spitzenverbände und die der Expertinnen und Experten in den Anhörungen wurden gehört. Wenn sicherlich nicht immer in der Intensität, wie es sich einige gewünscht hätten. Dabei reichte die Bandbreite, auch in der SGK Brandenburg, von „Es kann alles so bleiben wie es ist!“ bis „Das geht alles nicht weit genug!“.

Dem Gesetzgebungsprozess waren allerdings bereits zahlreiche Beratungen und Gespräche vorangegangenen, es wurden Eckpunktepapiere und „Wunschlisten“ erstellt, wir fragten bei unseren Mitgliedern ab, was ihnen wichtig ist und definierten für den Vorstand der SGK Brandenburg „rote Linien“. Die sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Kommune mehr ist als nur die Summe ihrer Teile und dass die Kompetenz für die Entscheidungen vor Ort in der Regel auch bei der kommunalen Ebene verbleiben sollte.

Dem Vorstand der SGK Brandenburg war unter anderem wichtig die Rechte der gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu erhalten, was auf der anderen Seite dann auch heißt Instrumente der direkten Demokratie etwas zu begrenzen. Mit Bedacht sollte auch das Einrichten weiterer Beiräte und Beauftragter angegangen werden, ebenso wie eine weiträumige Aufgabenübertragung auf einzelne Kommunalvertreterinnen und -vertreter und die Angleichung der Kompetenzen sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner an die der Mandatsträgerinnen und -träger. Weil zudem Regeln für alle gelten müssen und eine Umsetzung nicht an allen Orten gleichsam möglich ist, sollte es zum Beispiel keine Verpflichtung zu Livestreams geben.

Mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung wurden die Schritte, in denen Kompetenzen von der kommunalen auf die gesetzgeberische Ebene verlagert werden sollten, deshalb besonders kritisch gesehen. So weit wie möglich sollte, wie zum Beispiel in § 19 BbgKVerf die Entscheidung dort verbleiben, wo sie umgesetzt werden – das gelingt an vielen Stellen bereits mit dem Satz „die Hauptsatzung kann … vorsehen“.

Einiges, was die SGK Brandenburg in die Diskussion einbrachte, wurde aufgenommen, einiges nicht.

Ein Bespiel dafür ist die Neufassung des § 13 BbgKVerf zur Einwohnerbeteiligung in den Kommunen. Gab es zwischenzeitlich bei einigen den Gedanken die Pflicht zur Unterrichtung sehr weitgehend auch auf Personen zu erweitern, die nicht Einwohner einer Kommune sind, einigte man sich – nach zahlreichen Hinweisen auch aus der SGK – letztlich auf den Satz „Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.“ Damit soll im Grunde erreicht werden, was oftmals in den Kommunen Usus war – die Einbeziehung von Personen in die Beteiligung, die zwar nicht Einwohnerin oder Einwohner sind, bei denen gleichwohl ein bestimmter Aspekt deren Einbindung nahelegt.

An anderer Stelle lebte eine Regulierung wieder auf, nämlich das so genannte

Vertretungsverbot in § 23 BbgKVerf. Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln. Das wurde sogar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begrüßt, die selbst ehrenamtlich Mandate innehaben.

Es wurde nicht alles verwirklicht, was wir uns gewünscht hätten, dafür aber einiges, das wir uns nicht gewünscht haben. Dies sicherlich nicht zuletzt deshalb, weil bereits in der Koalition auf Landesebene drei, in kommunalrechtlichen Fragestellungen nicht unbedingt übereinstimmende politische Richtungen aufeinandertrafen, die dann letztlich über den Gesetzentwurf entschieden und miteinander Kompromisse finden mussten.

Tatsächlich wurden aber auch außerhalb des Parlaments und in der kommunalen Ebene Positionen dadurch beeinflusst, ob jemand ehren- oder eben hauptamtlich aktiv ist, sich auf Landkreisebene, in der Gemeinde oder in einer Stadt engagiert. Man muss sich dabei nur einmal vor Augen halten, wie unterschiedlich die Haltung sein kann, wenn es um die so genannte Kreisumlage geht.

Wir hätten uns zum Beispiel eine deutlichere Positionierung zu den Kommunalaufsichten gewünscht. Dabei muss man im Blick behalten, dass die hauptamtliche Ebene sich durchaus an verschiedenen Stellen, wie zum Beispiel bei den kommunalen Spitzenverbänden, Rat holen kann, der ehrenamtlichen Ebene mangelt es daran zum Teil. Eine Positionierung, ob der Kommunalverfassung eine Beratungsobliegenheit zu entnehmen ist, hätte sicherlich zu mehr Klarheit geführt.

Zahlreiche Vorschriften widmeten sich etwaigen Gebietsänderungen. Deren Bedeutung, das wurde in den Gesprächen innerhalb der SGK Brandenburg und vor allem im Vorstand der SGK Brandenburg nicht immer deutlich.

Wenn es ums Geld geht

Besonders intensiv sind Beratungen immer dann, wenn es ums Geld ging. Dabei wurde besonders deutlich wie unterschiedlich die Sichtweisen sein können. Es gab dann auch Gründe, warum die allgemeinen kommunalrechtlichen und die die kommunalen Haushalte betreffenden Passagen in zwei verschiedenen Anhörungen getrennt behandelt wurden.

Zwei Punkte, die zwar besondere Aufmerksamkeit fanden, die nicht rechtssicher in dem Gesetz verankert werden konnten, fanden deshalb Niederschlag in einem Entschließungsantrag (Landtags Drucksache 7/9267) der Koalitionsfraktionen. Darin heißt es:

Der Minister des Innern und für Kommunales wird gebeten,

  1. unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände zu prüfen, wie die Gemeinden und Gemeindeverbände bei Investitionsmaßnahmen für Pflichtaufgaben, insbesondere für Kita- und Schulbauten, unterstützt werden können und inwieweit durch Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts die Umsetzung der Investitionsmaßnahmen erleichtert werden kann;
  2. zu prüfen, ob für Mitglieder im Kommunalen Versorgungsverband die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen aufgehoben werden können, unter Berücksichtigung des Prinzips der periodengerechten Buchung;
  3. zu prüfen, inwieweit die Höchstsätze in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung an die Inflation anzupassen sind und Höchstsätze auch für Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnern und Ortsvorsteher vorgegeben werden sollten.

Ein weiterer Punkt wurde letztlich durch einen Änderungsantrag (Landtagsdrucksache 7/9254) der Koalitionsfraktionen in dem Gesetzentwurf noch einmal erweitert. Dabei geht es um die Jahresabschlüsse, denn gerade sie sind in vielen Kommunen ein existenzielles Thema, bilden sie doch die Grundlage für die Beurteilung der Finanz- und Haushaltlage. Das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018 trat allerdings gänzlich am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

In Artikel 7 des Kommunalrechtsmodernisierungsgesetzes wurde deshalb die folgende Regelung aufgenommen und damit das Gesetz verlängert:

Artikel 7 Zweites Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

  • 1 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2019 auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten:

  1. die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
  2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
  3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, und
  4. die Angaben nach § 58 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 58) geändert worden ist.

Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

(2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt werden.

  • 2 Prüfungswesen

Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.

  • 3 Außerkrafttreten
  • 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Die Koalitionsfraktionen erweiterten das nun mit einem Änderungsantrag und einem neu eingefügten Artikel 8:

Evaluierungsbericht

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über die Anwendung der Regelungen des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und über die Kommunen, die sich aufgrund fehlender Jahresabschlüsse in der vorläufigen Haushaltsführung befunden haben.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Wie geht es weiter?

Wie bereits erwähnt, soll das hier nur ein erster Überblick sein, wir werden uns in weiteren Ausgaben mit wichtigen Einzelaspekten auseinandersetzen.

Erfahrene Kommunale wissen nun auch, dass die aktuellen Versionen von Gesetzen, wie eben auch die Kommunalverfassung, eigentlich im Internet recht gut zu finden sind. Da das bislang nicht der Fall ist, kann man allerdings gegenwärtig noch gut auf die Seiten des Gesetzesblattes zurückgreifen, auf denen der Gesetzestext komplett abgedruckt ist.

Vgl. https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/GVBl_I_10_2024.pdf

Wir senden unseren Mitgliedern den Gesetzestext allerdings gerne auch zu, dazu bräuchten wir eine Nachricht an info@sgk-brandenburg.de oder per Telefon 0331 / 730 98 200.

Neuer Vorstand der SGK Brandenburg!

Neuer Vorstand der SGK Brandenburg!

Im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2021 haben die Mitglieder der SGK Brandenburg e. V. einen neuen Vorstand gewählt:

Die SGK Brandenburg hat einen neuen Vorstand:
 
Christian Großmann (Vorsitzender)
 
Cornelia Schulze-Ludwig (1. stellvertretende Vorsitzende)
 
Frank Steffen (2. stellvertretender Vorsitzender)
 
Andreas Noack (Schatzmeister)
 
Daniel Keip (Schriftführer)
 
Rachil Rowald (Geschäftsführerin der SGK Brandenburg)
 
Jennifer Collin-Feeder
 
Inka Gossmann-Reetz
 
Thomas Irmer
 
Annett Jura
 
Daniel Kurth
 
Wiebke Papenbrock
 
Steven Werner
 
Maximilian Wonke
 
 
Strategien der „Neuen Rechten“ – Kontern leicht gemacht! von                                                 Inka Gossmann-Reetz, MdL
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Strategien der „Neuen Rechten“ – Kontern leicht gemacht! von Inka Gossmann-Reetz, MdL

Inka Gossmann-Reetz ist seit 2014 Mitglied des Landtages, stellvertretende Vorsitzende der SPD Fraktion, innenpolitische Sprecherin als auch Sprecherin für den Themenbereich „Bekämpfung Rechtsextremismus“ der SPD-Fraktion sowie Mitglied im Ausschuss für Inneres und Kommunales und Vorsitzende der Parlamentarischen Kontrollkommission. Daneben ist sie SPD-Vorsitzende in Hohen Neuendorf, Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Hohen Neuendorf und Beisitzerin im Landesvorstand der SPD Brandenburg.

In Brandenburg und in Thüringen lagen den zuständigen Verfassungsschützern genügend Beweise vor, um die dortigen Landesverbände der AfD als sogenannte Verdachtsfälle einzustufen. Das bedeutet, dass sie als eine ernsthafte Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung unseres Landes anzusehen sind. Die Einstufung der AfD-Brandenburg war eine logische und zwingende Schlussfolgerung, die es dem Verfassungsschutz nun auch erlaubt, die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Damit soll der Verdachtsfall, dass es sich beim Landesverband um eine extremistische Bestrebung gegen die Verfassung handelt, geprüft werden.

Diese Einstufung ist ein Weckruf an die Gesellschaft, sich die Aktivitäten dieser Partei und ihrer verbündeten Organisationen genau anzuschauen: Die AfD in Brandenburg und in Thüringen ist Teil einer größeren Bewegung, der sogenannten „Neuen Rechten“. Im Gegensatz zu NPD, DVU oder der Neonazi-Szene in den 90er Jahren arbeiten diese Akteure intensiv und erfolgreich zusammen: Es gibt personelle und organisatorische Überschneidungen, die Akteure tauschen sich regelmäßig aus, sie professionalisieren die Kommunikation nach außen und haben durch die Wahlerfolge Zugriff auf Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung und auf die Personal- und Sachmittel, die gewählten Abgeordneten zustehen.

Die Absicht dahinter ist von den Akteuren selbst öffentlich ganz klar benannt worden: 2017 erklärte der neurechte Verschwörer Elsässer „Fünf Finger kann man immer brechen, aber zusammen sind sie eine Faust.“ Als Beispiele für die Finger nannte er Pegida, IB, AfD, 1-Prozent und Compact. Der Sinn dieser martialischen Sprache erschließt sich für die Akteure dieser Vereinigungen sofort: Die Faust als Symbol für den Kampf gegen den ihnen verhassten Staat und die von ihnen abgelehnte freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Neu ist dabei die Arbeitsteilung: Während der harte Kern der neuen Rechten intern ganz klar rechtsextremistisch auftritt, fressen die Akteure nach außen Kreide. Finden die rechtsextremen Äußerungen den Weg nach außen oder werden als rechtsextremistisch benannt, so werden die Äußerungen öffentlich als „Ausrutscher“ bezeichnet oder mit Hinweis auf irgendein anderes Thema beschönigt bzw. und die nächste Empörungswelle gestartet. Im Gegensatz zu früheren ideologischen Kämpfen zwischen rechtsextremen Vereinigungen halten sich die Akteure heute gegenseitig den Rücken frei, suchen dabei gleichzeitig den Anschluss zu weniger radikalen Bewegungen, an die sie bei emotional aufrüttelnden Themen anknüpfen wollen.

Brandenburger AfD-Vertreter halten dabei enge Kontakte zu Vereinen, die sich selbst beschönigend als „patriotische Bürgerbewegung“ bezeichnen Organisationen wie „Zukunft Heimat“, ProMitsprache, „Die Mühle Cottbus“, „Sezession“ und neurechte Blogger. Die AfD Brandenburg ist personell so eng mit diesen Organisationen verflochten, dass eine interne Abgrenzung nach rechts unmöglich erscheint – und sie ist auch offensichtlich nicht erwünscht Das sich ergebende Bild entspricht der Absicht der neurechten Verschwörer: Den rechtsradikalen Kern verschleiern, emotionale Empörung über vermeintliche Missstände schüren und radikale Kräfte in der AfD unterstützen, um über die AfD Gestaltungsmacht in den Parlamenten zu erlangen.

Darum müssen wir uns ganz klar darüber sein, wie die Propaganda dieser Akteure funktioniert, welche Zermürbungsstrategien sie anwenden und wie wir uns dagegen erfolgreich zur Wehr setzen können.

Unsere Verfassung billigt Parteien eine privilegierte Rolle bei der politischen Meinungsbildung zu.  Im Anschluss soll es einen Wettbewerb zwischen den Parteien um die besten Lösungen für gesellschaftliche Fragen geben, über den die Wähler dann in allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen abstimmen. Die AfD erkennt dieses Prinzip nicht an: Die Akteure sprechen in Bezug auf andere Parteien immer von „ den Altparteien“, die Wähler werden als „Schlafschafe“ tituliert. Das hat mit einem Wettbewerb um Sachfragen nichts mehr zu tun, sondern ist eine ganz klar abwertende Propaganda.

Unsere Verfassung garantiert das Recht, seine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern und sich frei zu informieren, sie garantiert die Freiheit der Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und die Freiheit der Kunst. Die AfD wiederum erkennt dieses Prinzip nicht an: Die Akteure bezeichnen Zeitungen und Rundfunksender bei ihnen missliebiger Berichterstattung als staatlich gelenkte „Lügenpresse“, sie bedrohen Journalisten. Die Verächtlichmachung von Presse und das Vertrauen in diese sukzessiv zu zerstören, ist ein gezielter Schritt zur Destabilisierung einer freien Gesellschaft.

Unsere Verfassung garantiert die Menschenwürde für alle Menschen.

Akteure der AfD äußern immer wieder öffentlich, dass bestimmte Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Abstammung oder aufgrund ihrer Religion nicht integrierbar oder kriminell seien, insbesondere die Unterstellung der „importierten sexualisierten Gewalt“.  Damit verletzen sie die Menschenwürde der Betroffenen.

Darüber hinaus garantiert die Verfassung die freie Ausübung der Religion. Akteure der AfD behaupten immer wieder, dass bestimmte Religionen nicht nach Deutschland gehören, was wiederum eine Verletzung der Religionsfreiheit ist.

Unsere Verfassung garantiert das individuelle Recht auf Asyl.

Akteure der AfD behaupten immer wieder pauschal, dass das Asylrecht eigentlich nur missbraucht werden würde, um aus wirtschaftlichen Gründen einzuwandern, und fordern daher pauschal die Abschiebung ohne Gerichtsverfahren.

Dabei garantiert die Verfassung den individuellen Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten.

Unsere Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Akteure der AfD behaupten, es gäbe zuviele Gleichstellungsprojekte und Frauen sollten sich auf „ihre natürliche Bestimmung“ konzentrieren, weil Deutschland ansonsten aussterben würde. Damit stellt sich die AfD aktiv gegen das Staatsziel der Gleichberechtigung.

Unsere Verfassung schreibt als Staatsziel die Verwirklichung eines vereinten Europas fest.

Akteure der AfD bekämpfen dieses Ziel. Unter dem Schlagwort „Ethnopluralismus“ fordern sie die Abgrenzung von angeblichen kulturell homogenen Staatsvölkern, die sich nicht vermischen sollten.

Nicht zuletzt verbietet unsere Verfassung, die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt einzuschränken.

Akteure der AfD fordern, dass bestimmte Grundrechte nur für Deutsche gelten sollten. Damit würde aber der Wesensgehalt der Grundrechte für Nicht-Deutsche eingeschränkt werden.

Alle diese Äußerungen verdichten das Bild, dass es sich bei der AfD nicht (mehr) um eine Partei handelt, die Sachfragen lösen will, sondern dass die Akteure dieser Partei einen vollkommen anderen Staat wollen: Einen völkischen Staat, in dem Freiheitsrechte nur für bestimmte Personen gelten, in dem der Rechtsschutz nur bestimmten Personen gewährt wird, in dem Vertreter anderer Parteien rechtlos gestellt werden sollen, in dem Presseberichterstattung, Kunst und Kultur politisch gesteuert werden. Dabei sind die Akteure nicht mehr an einer Sachdiskussion interessiert, sondern das Hauptaugenmerk liegt in der Verächtlichmachung anderer Parteien, Regierungen und demokratischer Strukturen: Die Arbeit der Akteure in den Parlamenten beschränkt sich meist auf das Einbringen von Schaufensteranträgen und das Vorbringen gezielter Provokationen, um der Anhängerschaft Raum zu geben für empörte Kommentare. Dabei wird von diesen Akteuren immer wieder das Bild von vermeintlichen „Eliten“ gebraucht, die gemeinsam mit den „Altparteien“ und der „Lügenpresse“ gegen die „wahren Interessen“ des Volkes agieren würden.

Wie also damit umgehen?

  1. Ruhe bewahren. Die AfD funktioniert nur als Empörungsmaschine.
  2. Die Provokationen ruhig und sachlich kontern. Die inhaltliche Tiefe der meisten AfD-Anträge ist sehr überschaubar.
  3. Strafbare Äußerungen von AfD-Akteuren konsequent anzeigen. In sozialen Medien die Beiträge melden und Trolle auf den eigenen Seiten konsequent blockieren.
  4. Die verfasssungsrechtlichen Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung immer wieder öffentlich kommunizieren. Die Akteure der AfD zitieren gerne unvollständig und aus dem Zusammenhang heraus gerissen.
  5. Augen auf bei Wahlen in unseren kommunalen Vertretungen oder Parlamenten. Wenn AfD-Akteure Mandate gewonnen haben, so können sie diese selbstverständlich frei ausüben. Aber es bedeutet eben nicht – wie von ihnen suggeriert wird – dass die anderen Mandatsträger die laut Geschäftsordnung den einzelnen Fraktionen zustehenden Sitze in Gremien auf Vorschlag der AfD besetzen müssen. Im Gegenteil: Es handelt sich immer um Personen, die das Vertrauen der anderen Mandatsträger erhalten müssen. Und wenn der Wahlvorschlag nicht vertrauenswürdig erscheint, dann sollte dieser auch nicht gewählt werden.
  6. Konsequenzen ziehen: Wenn AfD-Akteure in Gremien die Arbeit der Gremien sabotieren, dann sollen und müssen diese abgewählt werden.
  7. Das Umfeld im Blick haben: AfD-Akteure heuern trotz gegenteiliger Beteuerungen immer wieder Mitarbeiter an, die ganz ausgewiesene Extremisten sind und als Verbindung in die verbündeten extremistischen Vereinigungen dienen. Dies darf und muss öffentlich benannt und angeprangert werden.
  8. Lokale Aktivitäten wahrnehmen: Die „neuen Rechten“ suchen verstärkt den Anschluss an die Gesellschaft. Akteure engagieren sich in Elternvertretungen, in Sportvereinen, bei den Feuerwehren und bei Bürgerinitiativen. Sie versuchen, dort gesellschaftlich Anerkennung zu erreichen, um ihre völkische Propaganda salonfähig zu machen. Gerade im kommunalen Bereich geben sie den „guten Nachbarn“, aber dies muss vor Ort enttarnt werden.
  9. Zermürbungstaktiken erkennen und kontern: AfD-Akteure versuchen immer wieder, missliebige Personen aus der Zivilgesellschaft und Mandatsträger persönlich zu diffamieren und zu zermürben. Dazu wird die persönliche Integrität der Betroffenen in Frage gestellt, ihnen böse Absicht oder gar ein Plan zur „Abschaffung“ Deutschlands unterstellt. Diese Äußerungen können strafrechtlich relevant sein und sollten unbedingt zur Anzeige gebracht werden. Wichtig ist dabei, dass diese Strategien öffentlich gemacht werden, um die Betroffenen zu unterstützen und zu schützen.
  10. Parlamente arbeitsfähig halten: Die neurechten Akteure, torpedieren systematisch die Arbeit in den Parlamenten, indem immer wieder die gleichen Schaufensteranträge eingebracht werden oder AfD-Akteure die Behandlung missliebiger Anträge verhindern wollen. Hier empfiehlt sich eine Geschäftsordnung, die den ordnungsgemäßen Ablauf von Sitzungen und die parlamentarische Arbeit vor der Lähmung durch exzessive böswillige Anträge schützt. Denn mit der AfD ist eine neue Unkultur eingezogen, die wir bisher so nicht kannten: Es ist darum unsere Verantwortung, die parlamentarischen Abläufe mit neuen Regeln zu schützen, denn bisher haben sich alle Parteien an die traditionellen guten parlamentarischen Gepflogenheiten gehalten.
  11. Ähnlich sieht es mit Anfragen an die Verwaltungen aus: Die Verwaltung soll durch unsinnige und polemische Anfragen lahmgelegt werden, daher empfiehlt sich eine grundsätzliche Prüfung, ob die entsprechende Verwaltung überhaupt für diesen Sachbereich zuständig ist.
  12. Juristischen Rat einholen: Wir haben erfahren, dass die AfD gerne schnell mit Klagen droht, aber längst nicht so viele Prozesse gewinnt, wie sie behauptet. Die Drohung mit Klagen ist eine ganz klare Einschüchterungsstrategie, damit der politische Gegner aus Angst vor Kosten vor einer Auseinandersetzung zurück schreckt.

Es ist Aufgabe aller Demokraten, sich von den Akteuren der AfD nicht einschüchtern zu lassen: Wir haben in Europa und in Deutschland aller Unkenrufe zum Trotz ein starkes und erfolgreiches Gemeinwesen. Wir leben – aller Krisen zum Trotz – in einer der längsten friedlichen Epochen, die es jemals in Europa gegeben hat. Wir haben die Lehren aus der Vergangenheit gezogen und unsere Aufgabe ist es, denjenigen in den Arm zu fallen, die die Demokratie mit demokratischen Mitteln abschaffen wollen.

Dafür braucht es konsequent Haltung, Mut und Anstand. Und das alles haben wir in unserer sozialdemokratischen DNA.