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Wer bekommt wie viel? Reibungspunkt Aufwandsentschädigungssatzung

  von Maximilian Wonke, Bürgermeister der Gemeinde Panketal und Mitglied im Vorstand der SGK Brandenburg Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher…

 

von Maximilian Wonke, Bürgermeister der Gemeinde Panketal und Mitglied im Vorstand der SGK Brandenburg

Satzungen sind die „kleinen Gesetze“ der Kommunen. Der Rahmen für diese kleinen Gesetze ist natürlich eng gesteckt, sind doch Kommunen das letzte Glied der staatlichen Hackordnung. Doch sind sie so dicht am Bürger wie keine andere Institution und können daher ortsangepasst oft am besten auf die Bedürfnisse und Erfordernisse, besonders durch Satzungen, eingehen. Eine Satzung, die meist nur zum Zeitpunkt ihres Beschlusses im öffentlichen Fokus steht und gerne zum Politikum wird, ist die Aufwandsentschädigungssatzung.

Die Kreistagsabgeordneten, Stadtverordneten oder Gemeindevertreter müssen nämlich darüber entscheiden, wie viel Geld sie sich selbst pro Sitzung und Monat ihrer Tätigkeit „gönnen“. Kann man dann eigentlich noch von Ehrenamt sprechen, wenn man für den geleisteten Aufwand Geld erhält? Was ist dem Aufwand angemessen? Die Diskussion wird in der Regel ein halbes Jahr nach Kommunalwahlen mitunter heiß geführt, wenn die Verwaltungen dazu neue aktualisierte Vorlagen einbringen. Doch dabei gibt es klare Rahmen, die einzuhalten sind, wobei manche Vorgaben auch auf Missverständnis stoßen.

Vorgaben des Landes

Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet §30 Absatz 4 unserer Kommunalverfassung (kurz: KommVerf): „Gemeindevertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.“ Hier kommen schon zwei Dinge auf, die zeigen, wie die Kommunen selbst entscheiden dürfen. Erstmal heißt es „können“ und dann „angemessen“.

Nun gibt es jene, die gerne, weil es opportun ist sagen, dass ein Ehrenamt gar kein Geld bekommen sollte. Doch Ehrenamt ist eben nicht gleich Ehrenamt. Gerade in diesen Zeiten haben wir erlebt, wie wichtig das Funktionieren des Staates ist – und zwar besonders auf der untersten Ebene. So sind Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Kreistagsabgeordnete eben nicht x-beliebige ehrenamtlich Tätige. Auch wenn es nicht jeder so sieht: Sie erfüllen eine staatstragende Aufgabe! Kommunale Mandatsträger stehen zu Ihren Kommunen in einem beamtenähnlichen Verhältnis! Sie schwören einen Eid und haben neben vielen Rechten auch zahlreiche Pflichten. So könnte das bewusste unentschuldigte Fernbleiben einer Sitzung sogar geahndet werden (vgl. § 25 KommVerf). Soweit sollte es normalerweise nicht kommen. Jedoch rechtfertigt dies mehr als genug, weshalb ehrenamtliche Kommunalpolitiker nicht nur eine Entschädigung erhalten können sondern sollen.

Zur Thematik der Angemessenheit hat das Land keine klaren Vorgaben gemacht – und das ist auch gut so. Allerdings hat es nach oben hin Grenzen eingezogen, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (ist Deutsch nicht eine schöne Sprache?) geregelt.

Diese KomAEV legt den Maßstab an die Größe der zu vertretenden Bevölkerung an. In Gemeinden oder Städten unter 5.000 Einwohner dürfen dies für den Mandatsträger höchstens 70 Euro pro Monat sein. Einer oder einem Kreistagsabgeordneten eines Kreises mit mehr als 150.000 Einwohnern sind höchstens 320 Euro vergönnt. Dazu kommen sogenannte Sitzungsgelder für die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen. Der feucht-fröhliche Stammtischabend einer lokalen Wählergruppe würde schwer darunter fallen, deren Fraktionssitzung aber schon, auch wenn manchmal zwischen beidem die Grenzen fließend scheinen. Weiter werden Entschädigungen geregelt für diverse zusätzliche Funktionen wie Ausschuss- und Fraktionsvorsitze. Fraktionen als solche können auch Gelder erhalten, um ihre Geschäftszwecke zu erfüllen. Diese dürfen nach aktueller Rechtsprechung nicht ausschließlich nach der Anzahl der Mitglieder berechnet werden.

Bei den möglichen Ausgaben für Fraktionsgelder sollte vor Beschluss der Satzung darauf geachtet werden, dass Mitgliedschaften in kommunalen Vereinigungen – wie der SGK – explizit vorgesehen werden. Jedes Mitglied der Fraktion, darunter fallen auch die Sachkundigen Einwohner, sollte in den Genuss der Kompetenz der SGK kommen dürfen.

Schwach(e)stellen

Die getroffenen Regularien auf Landesebene bilden ein robustes Gerüst, das aber auch einige Schwachstellen hat, die es zu diskutieren gibt. Fallen Kommunalpolitiker zum Beispiel durchgängig mehrere Monate aus, steht ihnen für die Abwesenheit keine Entschädigung mehr zur. Doch die Frage nach dem dauerhaften Vertreter ist interessant.

Sollte dieser oder diese nicht dann die zusätzlichen Aufwands-entschädigungen erhalten? Die Vertreterin oder der Vertreter bekommt diese nur anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Vertretung anhält. Eine Frage, die sich nach meinem Dafürhalten im Innenverhältnis des Gremiums klären müsste. Einfach gesagt: Bleibt bspw. ein Fraktions- oder Ausschussvorsitzender unabsehbar lange seinem Amt fern, sollte ein neuer benannt oder gewählt werden.

Ebenfalls interessant ist die Rolle der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher zu sehen. Diese sind per Definition – und das war auch in den CoronaEindämmungsverordnungen dem letzten klar geworden – keine Vertretungskörperschaften, da Ortsteile keine Gebietskörperschaften sind. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf beratende und hinweisende Funktionen, garniert mit einigen Repräsentationsaufgaben. Dadurch kann nur erklärt werden, warum Ortsbeiräte in der KomAEV seit einer Änderung vom 8. Juli 2019 ganz unter den Tisch fallen und keinerlei Erwähnung mehr finden. Also greift – ohne eine in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze – die Kommunalverfassung, in der wiederum nur von der Angemessenheit die Rede ist. Aus meiner Sicht eine Regelungslücke, die nun örtlich verschieden gelöst wird.

Der Vergleich mit den Nachbarn In unseren benachbarten Bundesländern sind die Summen der Aufwandsentschädigungen durchaus ähnlich – bis auf eine Ausnahme.

Schauen wir mal in die Mitte Brandenburgs: nach Berlin. Gemeindevertreter oder Stadtverordnete gibt es hier nicht – aber Bezirksverordnete, die man bevölkerungstechnisch den Kreistagsabgeordneten gleichsetzten kann. In Berlin richten sich deren Entschädigungen nicht nach unterschiedlichen, je nach Bezirk unterschiedlichen Satzungen, die per Ministererlass festgesetzte

Höchstgrenzen haben, sondern sind klar geregelt. Ein Bezirksverordneter erhält genau 15 Prozent dessen, was ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bekommt. Seit der letzten Erhöhung vom 1. Januar 2020 mit 937 Euro ein lohnenswerter Nebenverdienst – ja, das ist monatlich. Die oder der Vorsitzende einer BVV erhält zusätzlich das Zweifache der Grundentschädigung. Glücklich, wer da noch von „Aufwands“-Entschädigung oder Nebenverdienst sprechen kann. Für die weiten und komplizierten Wege, die ein BVV-Mitglied durch den VerkehrsDschungel auf sich nehmen muss, ist eine Pauschale von 41 Euro vorgesehen. Eine Kommentierung in Bezug auf die Schuldenlast dieses Bundeslandes erspare ich den Lesern an dieser Stelle lieber.

Fazit

Im Grunde genommen sind zwei Dinge festzuhalten: Kommunalpolitiker sollen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt werden.

Das Land regelt einfach und nachvollziehbar die Höchstsätze, an denen sich Stadtverordnete und Gemeindevertreter sehr gut orientieren können. Nebenausgaben der Fraktionen wie die für Technik, Kommunikation oder auch Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen sollten dabei nicht unter den Tisch fallen, sondern gehören ebenso dazu.

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    Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sogenannte Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt.

    Der Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2021 ist hier zu finden (bitte klicken!):

    Ratsherrenerlass 15 Oktober 2021

  • Land: Kommunen und Digitalisierung – E-Government

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    Mitte Februar sprach sich Ministerpräsident Woidke für eine Digitalisierung ländlicher Räume aus. Nach Absage der Verwaltungsreform mehrten sich die Stellungnahmen, dass eine effektive Digitalisierung in den Kommunen nur interkommunal stattfinden könne. Die Bildungsministerin Ernst wies Mitte Februar auf die Bedeutung der Digitalisierung im Bildungsbereich hin und der Statusbericht der Landesregierung zur digitalen Strategie für das Land greift umfassend zahlreiche Aspekte der Digitalisierung in Brandenburg auf. (zu finden ist der Bericht hier: Statusbericht der Landesregierung zur Digitalisierung ). Und auch bei den Verhandlungen für einen Koalitionsvertrag auf Bundesebene spielte das Thema eine große Rolle. Digitalisierung scheint alles und jeden und jede zu erfassen, so richtig fassbar wird es jedoch nicht immer.

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    Dieses Gesetz befindet sich nunmehr in einem frühen Unterrichtungs- und Abstimmungsstadium. Ein kurzer Überblick über die Gesetzgebung in anderen Bundesländern ist in der Ausgabe 03/04 der Landes-SGK EXTRA Brandenburg (in der Printversion und unter „Publikationen“) zu finden. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird an dieser Stelle weiter berichtet.

  • VOM SONDERVERMÖGEN INFRASTRUKTUR UND KLIMASCHUTZ ZUM ZUKUNFTSPAKET BRANDENBURG – VON CHRISTIAN GROSSMANN

    Mit der Grundgesetzänderung im März 2025 wurde die rechtliche Grundlage für ein Sondervermögen geschaffen, das zusätzliche kreditfinanzierte Investitionen in die Infrastruktursanierung und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ermöglicht. Damit hat sich schlussendlich der sozialdemokratische Ansatz einer nachfrage-orientierten Fiskalpolitik gegen die „schwarze Null“ der konservativen und wirtschaftsliberalen Kräfte im Land durchgesetzt.

    Die Verteilung der Mittel auf Länder und Kommunen erfolgt über das „Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – (LuKIFG)“ des Bundes, flankiert von einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.

    Für Brandenburg stehen aus dem Sondervermögen – gemäß des Königsteiner Schlüssels, der die Verteilung von Bundesmitteln unter den Ländern beschreibt – rund drei Milliarden Euro zur Verfügung. 1,5 Milliarden Euro davon stehen den Städten, Gemeinden und Landkreisen eigenverantwortlich zur Verfügung – für Investitionen in Infrastruktur, Brand- und Katastrophenschutz, Innere Sicherheit sowie Bildung und Sport. Notwendige Investitionen vor Ort sollen damit schnell und wirkungsvoll umgesetzt werden können. Gemeinsam mit den Kommunen wurde zudem vereinbart, dass 500 Millionen Euro für die Sicherung der Gesundheitsversorgung und den Ausbau der Digitalisierung sowie rund eine Milliarde Euro für konkrete Schwerpunktprojekte des Landes bereitgestellt werden sollen. Dazu zählen unter anderem Investitionen in die Infrastruktur, die Hochschullandschaft und den Sport. Die konkrete Umsetzung in der Mark ist im Dezember 2025 mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ erfolgt.

    „Bei der Umsetzung des Zukunftspakets Brandenburg sind uns zwei Dinge besonders wichtig: zum einen sollen die Mittel unkompliziert in die Kommunen fließen; zum anderen soll ein breites Verwendungsspektrum ermöglicht werden.“

    Melanie Balzer, MdL
    Sie trägt Verantwortung in den SPD-Fraktionen im Landtag und im Kreistag Potsdam-Mittelmark. Sie ist Mitglied der SGK.

    Auf Landesebene war es von Anfang wichtig, die Mittel für die Gemeinden und Landkreise schnell und unkompliziert zu verteilen. So wurde gleich zu Beginn die Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden gesucht. Im Ergebnis konnte man sich dabei auf die konkrete Verteilung der Mittel zwischen a) der Kreis- und der Gemeindeebene und b) den einzelnen Gebietskörperschaften verständigen.

    Um auch finanzschwachen Kommunen die Umsetzung ihrer Maßnahmen zu ermöglichen, wurden die Mittel nicht nur nach der Einwohnerzahl, sondern auch nach deren Finanzkraft aufgeteilt. Dies kann dazu führen, dass Gemeinden mit gleicher Einwohnerzahl durch eine unterschiedliche Finanzkraft unterschiedliche Summen bekommen. Wie groß das Budget für jede einzelne Kommunen im Land ist, kann einer Anlage zum Errichtungsgesetz des Sondervermögens entnommen werden (https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/drs/ab_1900/1964-2.pdf).

    Im Unterschied zu früheren Maßnahmen dieser Art wird beim Zukunftspaket Brandenburg auf ein aufwendiges Antragsverfahren verzichtet. Darauf haben die Mitglieder des Arbeitskreises Haushalt und Europa der SPD-Landtagsfraktion im gesamten Verfahren großen Wert gelegt. Das bedeutet, dass die Kommunen die Mittel aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Budget nur zur Auszahlung bei der ILB abrufen müssen, wenn es zur Begleichung von Rechnungen benötigt wird. Einzige Bedingungen sind, dass die abzurechnenden Maßnahmen in den Kontext der Förderziele nach § 3 Abs. 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes passen, es sich um Investitionen oder deren Begleitmaßnahmen handelt und die Einzelmaßnahme mindestens 50.000€ umfasst. Allerdings sind Eigenleistungen der Verwaltung, insbesondere Personalausgaben explizit von der Förderung ausgeschlossen. Wie bei anderen Fördermitteln üblich, darf das Geld nicht lange auf den kommunalen Konten verweilen, sondern muss innerhalb von zwei Monaten ausgegeben werden; anderenfalls drohen Verzugszinsen. Schließlich handelt es sich bei allen Mitteln aus dem Sondervermögen um Kreditaufnahmen des Bundes; dieser hat wiederum kein Interesse, selbst bereits Zinszahlungen leisten zu müssen, während das Land oder die Kommunen die Gelder auf ihren Konten mitunter zinsbringend anlegen.

    „Zur Vermeidung von Liquiditäts- und Zinsnachteilen für den Bund sieht § 7 Absatz 1 LuKIFG eine Auszahlung der Mittel erst vor, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Deshalb werden die den Kommunen gemäß § 6 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel zunächst als Budgets ausgereicht, aus denen dann nach Bedarf ein entsprechender Mittelabruf erfolgen kann.“ (aus: Landtag Brandenburg: Drucksache 8./1964, Gesetzesbegründung des Zukunftspaket Brandenburg-Errichtungsgesetzes – ZuPakBbgG).

    In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten, was denn genau mit dem Begriff „Investitionen“ gemeint sein. Die doppisch denkenden Kämmerinnen und Kämmerer im Land hatten dabei den Begriff der Investition aus ihrer Welt im Blick. Nun kennen Bundes- und Landesebene die Doppik aber nicht und wirtschaften weitestgehend kameral. Dies hat zur Folge, dass auch für die Mittel, die hier im Fokus stehen, der weitergehende Begriff der Investition aus dem Bundesrecht zur Anwendung kommt.

    „In § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 – inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 – ist enumerativ festgelegt, welche Ausgaben den Investitionen zuzurechnen sind. Danach gehören zu den Investitionen Ausgaben für

    • Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
    • den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Anschaffungen handelt,
    • den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
    • den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
    • Darlehen,
    • die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
    • Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die vorstehend genannten Zwecke.“

    (aus: Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: Haushaltsrechtlicher Investitionsbegriff; https://www.bundestag.de/resource/blob/568822/ccbc8cb9a0035baf5ff58934705239bd/wd-4-125-18-pdf-data.pdf)

    Für die Mittel des Sondervermögens werden jährliche Wirtschaftspläne sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erstellt.

    Was die Veranschlagung in den kommunalen Haushalten betrifft, sollten die Mittel in den Jahren ausgebracht werden, in denen der Abruf erfolgen soll und sie somit auch kassenwirksam werden. Eine gleichmäßige Veranschlagung – etwa in Jahresscheiben -wäre hingegen unzweckmäßig und mit dem kommunalen Haushaltsrecht auch – mangels Kassenwirksamkeit – nicht vereinbar. Die Kommunen müssen also keine Mittel „ansparen“; das ihnen zustehende Budget steht ab Beginn zur Verfügung, wenn Gelder daraus benötigt werden. Dies gilt auch schon für Maßnahmen, die ab dem 1.1.2025 begonnen worden sind. Ebenfalls wird auch ein Abruf von Mitteln für Ausgaben des Jahres 2025 im Jahr 2026 möglich sein.

    „Die zunächst als Budgets ausgereichten Mittel stehen den Kommunen grundsätzlich über den gesamten Förderzeitraum des LuKIFG zur Verfügung, was eine Bewilligung der Investitionsmaßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 sowie deren vollständige Abnahme bis zum 31. Dezember 2042 beinhaltet.“ (aus: Landtag Brandenburg s.o.)

    Die Mittel des Sondervermögens sollen schnell umgesetzt werden; nur so kann zum einen dem Investitionsstau rasch entgegengewirkt werden, zum anderen sollen auch spürbare Impulse in der Wirtschaft gesetzt werden. Deshalb hat man sich im Land Brandenburg darauf verständigt, dass die Hälfte der Mittel bis zum Jahr 2029 eingesetzt werden soll, dann erfolgt ein erster Kassensturz. Dabei soll die bis dahin erfolgte Inanspruchnahme ermittelt werden. Danach erfolgt eine neue Umverteilung der Restmittel, so dass auch alle Mittel das Sondervermögens beansprucht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die Kommunen gut beraten sind, wenn sie ihr Budget bis zu diesem Jahr auch weitgehend ausgeben haben.

    Der Einsatz der Mittel aus dem Zukunftspaket Brandenburg zur Darstellung eines Eigenanteils für andere Fördermittelprogramme soll ebenfalls möglich sein. Zu dem bestehen keine Restriktionen für Gemeinden mit einem Haushaltssicherungskonzept. Weitere Hinweise wird es in einer Rechtsverordnung geben, die aktuell in der Vorbereitung ist und spätestens Anfang Februar erlassen werden soll.

    Das zur Anwendung kommende schlanke Abrufverfahren bringt es aber auch mit sich, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder vollständig bei den Landkreisen und Gemeinden liegt. Etwaige Rückforderungen des Bundes werden vom Land direkt an die betroffenen Kommunen weitergeleitet.

    Empfänger der Mittel sind ausschließlich Gebietskörperschaften. Somit stehen den Ämtern keine eigenen Gelder zur Verfügung. Um im Amtsmodell dennoch Investitionen in den Brandschutz zu ermöglichen, können amtsangehörige Gemeinden ihre Gelder auch an das Amt weiterreichen. Eine Weitergabe an Zweckverbände wäre ebenfalls denkbar.

    Alle Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens ganz oder teilweise finanziert werden, müssen als solche – durch Verwendung eines entsprechenden Logos – kenntlichgemacht werden. Dies ist aber z.B. bei der Verwendung von EU-Mitteln, nicht anders und soll die Bürgerinnen und Bürger, die in den nächsten Jahrzehnten die Kredite mit abtragen dürfen, daran erinnern, was mit dem Geld Sinnvolles geleistet worden ist.

    Weiterführende Links:

    a.      Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
    https://www.gesetze-im-internet.de/lukifg/index.html#BJNR0F60A0025BJNE000100000

    b.     Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz – ZuPakBbgG)
    https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2025/30.pdf

    c.      Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des LuKIFG
    https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Infrastruktur/Verwaltungsvereinbarung_LuKIFG_11-12-2025.pdf

  • Impfberechtigung auch für die EhrenamtlerInnen in den kommunalen Vertretungen?

    Laut §4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b der Corona-Impfverordnung haben „Personen, die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, … bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, …“ eine Impfberechtigung mit erhöhter Priorität. Soweit so gut.

    Was sind nun besonders relevante Positionen in den Verwaltungen? Darüber entscheidet (kommunale Selbstverwaltung) die jeweilige Verwaltung bzw. der Dienstherr, aber es sind solche, die zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Verwaltung zwingend erforderlich sind (zB wegen der Spezialisierung, der Eingebundenheit in die Krisenbewältigung oder auch bei erheblichen Außenkontakten).

    Und die Mitglieder der kommunalen Vertretungen? Dazu sagt das Innenministerium: „Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der kommunalen Kollegialorgane, welche zugleich auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden zusätzlich auch die ehrenamtlichen Mandatsträger als Mitglieder der Gruppe in „besonders relevanten Positionen“ zu betrachten sein.“ !

  • Neuer Vorstand der SGK Brandenburg!

    Im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2021 haben die Mitglieder der SGK Brandenburg e. V. einen neuen Vorstand gewählt:

    Die SGK Brandenburg hat einen neuen Vorstand:
     
    Christian Großmann (Vorsitzender)
     
    Cornelia Schulze-Ludwig (1. stellvertretende Vorsitzende)
     
    Frank Steffen (2. stellvertretender Vorsitzender)
     
    Andreas Noack (Schatzmeister)
     
    Daniel Keip (Schriftführer)
     
    Rachil Rowald (Geschäftsführerin der SGK Brandenburg)
     
    Jennifer Collin-Feeder
     
    Inka Gossmann-Reetz
     
    Thomas Irmer
     
    Annett Jura
     
    Daniel Kurth
     
    Wiebke Papenbrock
     
    Steven Werner
     
    Maximilian Wonke
     
     
  • Tue Gutes und rede darüber! Handbuch „Kommunikation, Kreativität, Haltung – Strategische Öffentlichkeitsarbeit in der Kommunalpolitik

    Wir freuen uns, dass die Sonderausgabe unserer Publikation, der Kommunal.POLITIK, die noch vor Weihnachten erschienen ist. Die Mitglieder der SGK Brandenburg haben sie bereits per Post erhalten.

    Für all diejenigen, die zwar (kommunal)politisch aktiv oder interessiert sind, aber nicht bei uns Mitglied sind, haben wir eine begrenzte Anzahl vorgehalten. Damit so viele wie möglich davon profitieren können. Es enthält eine ganze Menge nützliche Information für die (kommunal)politische Arbeit, was man braucht oder wissen sollte, um sich der Öffentlichkeit mitzuteilen, aber auch um Informationen aufzunehmen.

    Bei Interesse genügt eine E-Mail mit Namen und Adresse an: info@sgk-brandenburg.de.